Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Dübendorf (Bezirk Uster)

II A Akten; darunter:

Umfassende Sammlung 17./18. Jh. von Erlassen und Mandaten übergeordneter obrigkeitlicher Behörden zu allen staatlichen und kirchlichen Regelungsbereichen, auch von Bettagsmandaten, wie sie von der Kanzel verlesen worden sind, sowie von Bussgebeten; umfassende Sammlung 1630–1798 ehegerichtlicher Akten bezüglich Belange von Sitte, Ehe und Vaterschaft spezifisch Einwohner der Kirchgemeinde Dübendorf betreffend; Verzeichnis 1682 mit den für die Erweiterung und Erneuerung der Kirche Dübendorf eingegangenen Steuern sowie mit Spezifizierung der entsprechenden Bauausgaben; Abrechnung 1705 der neu errichteten Kanzel; Akten 17./18. Jh. zum Pfrundeinkommen, zu den Pfrundgütern, zum Unterhalt des Pfarrhauses und zum Pfarrhausbrunnen; Sigristen-, Gottesdienst-, Kirchen-, Gesangsschulordnungen 18. Jh.; Namen- und Kontrollverzeichnisse 18. Jh. betr. Besuch der Kinderlehre, des Katechismusunterrichts, der «Unterweisung»; Untersuchungsakten 1716 betr. den Riedmüller zu Dietlikon (Pfarrbereiche Dietlikon und Dübendorf) wegen dessen Umgang mit «gefahrlichen Autores» bzw. Besitz und Gebrauch unliebsamer Bücher (inkl. Liste der fast 100 Titel der durch die Obrigkeit konfiszierten Bücher); Verzeichnisse 18. Jh. der in der Kirchgemeinde Dübendorf für auswärtige Wetter- und Brandgeschädigte gesammelten Liebessteuern; Verzeichnisse 18. Jh. der Armengenössigen der Kirchgemeinde (Namen, Bezüge; 1706–1723 mit detaillierten Beschreibungen der sozialen und wirtschaftlichen Umstände, danach mehr und mehr nur noch Namen- und Zahlenlisten).

Abbildung des Armenverzeichnisses der Kirchgemeinde Dübendorf

II A 19: Aus der Serie von Armenverzeichnissen der Kirchgemeinde Dübendorf. Im Jahr 1706 zählte man beispielsweise 34 armengenössige Haushaltungen. An erster Stelle erscheint diejenige des 51-jährigen Gassenwächters und Schweinehirten Hans Felix Attinger und seiner gleichaltrigen Gattin Margareth. Er verdiente im Winter seinen Unterhalt mit Spinnen und Holzen. Zwei der drei Kinder, die 23-jährige Barbeli und die 15-jährige Regeli, spannen ebenfalls, der 10-jährige Heinrich half im Sommer dem Vater beim Hüten und ging im Winter zur Schule. Die Familie, über welche keine Klagen anzubringen seien, bewohnte den vierten Teil eines baufälligen und hochverschuldeten Hauses.

 

IV A Bände

1.1 und 1.2
Stillstandsprotokolle 1707–1724, 1726–1816.

Politische Stadtgemeinde Dübendorf

I A Urkunden auf Pergament

12 Urkunden 1433–1644: Erklärung 1433 von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich mit Anerkennung der Fischenz für das Kloster Gfenn in der Glatt vom Ausgang des Greifensees bis Hermikon (und entsprechend mit Verzicht auf vermeintliche Fischereirechte der Zürich gehörenden Feste Greifensee zuoberst in der Glatt; alles beruhend auf Schenkungen von Jacob Schanolt selig von Fällanden); Urkunde des Einsiedler Abtes Gerold 1463 betr. Fischenz und Glatt zu Schwerzenbach: Er hat die vom Kloster Gfenn für 100 lib. erkaufte Fischenz zu Schwerzenbach der Gemeinde Schwerzenbach weiter verkauft und überlässt – in Anbetracht eines Verkaufsgewinns – die jährlich auf dieser Fischenz lastende Abgabe von 3 lib. dem Kloster Gfenn; Urteilsspruch 1483 im Streit zwischen dem Kloster Gfenn einerseits, den Leuten von Wangen und Dübendorf anderseits und von dritter Seite betr. Weiderechte im «Schoss»-Holz, beansprucht von Wangen, und im Wangenried, beansprucht von Dübendorf (die Weiderechte bleiben dem Kloster vorbehalten, Regelung von Weidwegrechten); Bestätigung 1485 des Klosters Einsiedeln betr. die (1463) erfolgte Schenkung des Zinses von 3 lib. auf Glatt und Fischenz zu Schwerzenbach mit der Bedingung der Niederschrift der Schenkung im Jahrzeitbuch des Klosters Gfenn mit Jahrzeitfeiern für Äbte und Konventherren zu Einsiedeln sowie Meister Johann Jörger (Komtur zu Gfenn); Abschrift eines in Privatbesitz befindlichen Erblehenbriefes (1505) des Klosters Gfenn um den Burghof beim Kloster Gfenn; obrigkeitliche Urkunde 1527 mit Beurkundung eines umfassenden Tauschgeschäftes zwischen dem Siechenhaus an der Spanweid und dem Käufer des Klosters Gfenn, Heinrich Escher, Landvogt zu Greifensee, betr. umfangreiche Güter und Gefälle der Spanweid und des ehemaligen Klosters Gfenn; Zinsverschreibung 1528 des Leheninhabers des Bauhofes des ehemaligen Klosters Gfenn gegenüber Heinrich Escher, dem Grundbesitzer dieses Hofes; «Vertrag um den Gfenner Wald … 1530» (Trennung der beiden Wälder Gfennerwald und Berg zwischen den beiden Erblehenhöfen des Siechenhauses Spanweid und Heinrich Escher); obrigkeitlicher Urteilsspruch («Weidgangbrief») 1537 im Streit zwischen den Gemeinden Wangen und Dübendorf einerseits und den Besitzern und Inhabern der Güter des ehemaligen Klosters Gfenn (Familie Escher von Zürich, Siechenhaus Spanweid, die Weber) anderseits um die Weiderechte auf dem Wanger Ried (umfassende, detaillierte Regelung der Weidrechte, an denen auch Hegnau mitbeteiligt ist); Schadloserklärung 1548 der beiden Brüder Weber als Leheninhaber des Hofes zu Gfenn gegenüber dem Lehenherrn Escher infolge bewilligter Hofteilung (und entsprechender Bewilligung des Baus eines weiteren Hauses); Vidimus 1549 des Erblehenbriefes 1505 um den Hof im Gfenn (bis zur Reformation Erblehen des Klosters Gfenn, darnach der Familie Escher zu Zürich); Urteilspruch 1559 im Streit zwischen Bewohnern zu Gfenn und Hermikon einerseits und der Gemeinde Hegnau anderseits um Nutzungsrechte (u.a. von Obstbäumen); Einzugsbrief 1644 für die Einwohner im Gfenn (die vor vielen Jahren dort ansässigen drei oder vier Haushaltungen seien zur Gemeinde und zum Dorf angewachsen).

II A Akten

darunter:
Kommentar 18. Jh. zum Weidgangbrief 1537; «Extract» 1795 eines Beschlusses von 1551 in einer Streitigkeit zwischen Dübendorf und Wangen um Eichelnutzung; Sammlung 17./18. Jh. gedruckter Mandate, «Anleitungen» u. ä. obrigkeitlicher Instanzen u. a. betr. Krankheiten von Menschen und Vieh sowie betr. Äufnung des Landbaus; div. Erlasse 18. Jh. betr. verschiedene staatliche Regelungsbereiche; Auszug 1703 aus einem Zürcher «Geschlechterbuch» betr. die Inhaber des Dübelsteins im 12./13. Jh.; Urteil 1721 des Gerichts zu Greifensee mit Gutheissung der Klage der beiden Dorfmeier zu Gfenn betr. Einzug (ein Bürger, der ein neues Haus gebaut hat, muss gemäss «Gemeindebrief» wie andere den vollen Einzug – und nicht nur den halben – entrichten); Rödel, «Stürbüchli», Quittungen 18. Jh. der Gemeinde Gfenn betr. Unterstützungssteuern an Auswärtige; originale, besiegelte «neu errichtete Gmeindordnung E. E. Gmeind im Gfenn … 1734» (Regelung des Einzugswesens auch bezüglich fälliger Einzugsgelder im Zusammenhang mit neu errichteten «Feuerhofstätten»; Regelung des Rechnungswesens betr. eingegangene Einzugsgelder); obrigkeitlicher Erlasse 1753, 1780 betr. «Glatt-Visitation» der Glattvögte (Säuberungsarbeiten der Anstösser); originaler privater Kaufbrief 1769 betr. Taverne zum Greif im Gfenn; Beschluss 1778 der Obervogtei Dübendorf betr. das «Unterschlagen» von Öfen: Strafbares Nichtanmelden von (neuen ?) Öfen; durch Landvogt Salomon Landolt von Greifensee ratifizierter Beschluss der Gemeinde Gfenn 1783 mit Verbot des Haltens und Laufenlassens von Hühnern für die Dauer von acht Jahren; Sammlung u. a. gedruckter Erlasse zürcherischer und helvetischer Behörden betr. Neuordnung 1798.

Abbildung eines Beschlusses der Gemeinde Gfenn

II A 22: Beschluss der Gemeinde Gfenn (Dübendorf) 1783: Wegen in Gärten und Wiesen erfolgter Schäden wird den Bürgern und Hintersässen für die kommenden acht Jahre das Halten von Hühnern verboten. Der Gemeindebeschluss wird durch den damaligen Landvogt zu Greifensee, den legendären Salomon Landolt, mit eigenhändiger Unterschrift «ratifiziert». Gfenn unterstand im Gegensatz zum grössten Teil des heutigen Stadtgebietes von Dübendorf, das einer gleichnamigen Obervogtei zugeteilt war, der Landvogtei Greifensee. Dass der Landvogt einen Gemeindebeschluss noch ratifizierte, war nicht eigentlich üblich, in Belangen mit grosser Tragweite – und ein Hühnerverbot war in der agrarischen Zeit von Wichtigkeit – aber sicherlich rechtssichernd.

 

Ehemalige Armengemeinde

II A Akten

darunter:
2 «Zinsbüchlein verbriefter und laufender Schulden, so dem Steuergut zu Dübendorf zugehörig» 1753–1797; Sammlung 18. Jh. allgemeiner gedruckter Ordnungen obrigkeitlicher Behörden (Armen-, Gschau- und Bettelordnungen); Zuschriften 18. Jh. an den jeweiligen Pfarrherrn zu Dübendorf betr. verschiedene Armenfälle.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; geschenkte und gekaufte Urkunden C V 3 Sch. 9a und 9b:

Eindeutige Provenienz der ehemaligen Dorf- bzw. Zivilgemeinde Dübendorf, Geschenk von privat 1942, vermischt mit notariellen, im Rahmen dieses Führers nicht berücksichtigten Kauf-, Güter-, Schuld- und Lehenurkunden privater Provenienz; darunter:

a) Pergamenturkunden:
Vertrag 1477 zwischen denen von Dübendorf und denen von Witikon betr. Anspruch von Witikon auf Weidgenössigkeit mit Dübendorf in den Grenzwäldern (es gilt keine gemeinsame Weideberechtigung; Bestätigung und Wiedereinrichtung der Zäune und Marchen wie sie zuvor bestanden haben); gütliches Urteil der Zürcher Obrigkeit 1477 im Streit zwischen dem Kloster Gfenn einerseits und denen von Dübendorf und Wangen anderseits betr. durch das Kloster durch die Allmend der Gegenpartei angeblich zu deren Schaden gelegte Teuchel für einen (neu) errichteten Brunnen; Schiedsspruch 1505 im Streit zwischen der Gemeinde Dübendorf und Junker Schweiger auf Dübelstein betr. Befriedung der Dübelsteingüter (der Dübelstein hat gemäss Dübendorfer Offnung um Befriedung seiner Güter besorgt zu sein); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1505 im Streit zwischen der Gemeinde Dübendorf und dem Inhaber des dem Gotteshaus Bubikon zustehenden Hofes zu Hermikon betr. Abgabe der Sigristengarbe (jeder Dübendorfer Kirchgenosse hat dem Sigristen von je 7 Jucharten Acker eine Garbe abzugeben, für den Hof Hermikon gilt eine Pauschale); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1521 im Streit zwischen der Gemeinde Dübendorf und Leutpriester Ölhafen daselbst betr. Verpflichtung zur Haltung von Wucherstier und Wucherschwein (gemäss durch Dübendorf vorgelegtem «Offnungrodel» ist die entsprechende Verpflichtung für den Kirchherrn oder den Leutpriester gegeben); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1537 im Streit zwischen den Gemeinden Wangen und Dübendorf einerseits und den Besitzern und Inhabern der Güter des ehemaligen Klosters Gfenn anderseits betr. die Weiderechte auf dem Wangener Ried (s. dazu unter Bezirk Uster, polit. Gemeinde Dübendorf I A; dort Ausfertigung dieses Vertrags wohl für die Gfenner Partei); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1538 im Streit zwischen den Gemeinden Dübendorf und Wangen einerseits sowie der Gemeinde Hegnau anderseits betr. durch Letztere geltend gemachtes gemeinsames Weiderecht auf der Niederägerten (die im Fall vorgelegten Rechtsinstrumente belegen diesen Anspruch nicht); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1554 im Streit zwischen von Hermikon und Schwamendingen sowie aus dem Toggenburg und Genf stammenden Einwohnern einerseits und der Gemeinde Dübendorf anderseits betr. Niederlassung und Bürgerrecht (Dübendorf wollte diese Leute gewissermassen ausweisen; Urteil: Als Zürcher bzw. als in Dübendorf erzogen, sind diese Einwohner berechtigt, sich in Dübendorf und in den gemeinen Nutzern einzukaufen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1554 im Streit zwischen dem Herrn auf Dübelstein (nämlich dem Zürcher Bürger Brennwald) und der Gemeinde Dübendorf (mit Beistand von Wangen) betr. die für den Dübelstein beanspruchten Weiderechte (der Dübelstein kann den gesamten gemeinen Weidgang von Dübendorf nutzten, und zwar mit der den Schlossgütern gemässen Zahl an Vieh); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1562 im Streit zwischen den Gemeinden Dübendorf und Wangen betr. Unterhalt von Zäunen und Gräben im Niederägert (gemäss Offnung von Dübendorf ist der entsprechende Unterhalt gemeinsam zu erbringen, da auch gemeinsame Weide auf dem Ried und auf dem von der Kuhweide des Rieds für die Weide von jungen Kälbern, Rossen und geheilten Stieren abgetrennten Niederägert gilt); entkräftete Urteilssprüche 1568, 1571 betr. Fischereirecht und Wasserverbauung in der Glatt (im Zusammenhang mit dem «Fischerhüsli» zu Dübendorf, ohne Gemeindebezug); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1573 im Streit zwischen zwei Einwohnerparteien zu Dübendorf und der Gemeinde Dübendorf betr. Einwohner- und Nutzungsrecht (diese Einwohner haben ihre Häuser und Güter verkauft, bleiben aber in Dübendorf wohnhaft und beharren auf der Nutzung; Urteil: Sie haben ihre Nutzungsgerechtigkeit verwirkt, ausser sie entrichten den Einzug; hingegen können sie als in Dübendorf «erzogen und erboren» hier wohnhaft bleiben); Einzugsbriefe für die Gemeinde Dübendorf 1544, 1587, 1600, 1626; Urteilsspruch 1594 im Streit zwischen den beiden gegenseitig weidgenössigen Gemeinden Dübendorf und Fällanden betr. Verlauf und Unterhalt der Zäune der aneinander stossenden Güter und Hölzer, inkl. Erwähnung der Zäunungspflicht des Besitzers des Dübelsteins (Ausfertigung des Urteils für Fällanden s. Bezirk Uster, polit. Gemeinde Fällanden I A); Vergleich 1597 zwischen den Gemeinden Dübendorf und Wangen einerseits und Hegnau anderseits betr. die Weidegenössigkeit auf dem von den Ersteren um 300 Gulden an die Gemeinde Hermikon verkauften Heidenried (weitere Inhaltsangabe s. unter Bezirk Uster, polit. Gemeinde Volketswil, ehemalige Zivilgemeinde Hegnau, I A); «Metzgbrief» 1638 (Bestätigung der Gemeinde Dünendorf: Gemäss obrigkeitlichem Beschluss ist den Landmetzgern der Eid auferlegt worden, ihr Gewerbe gemäss städtischem «Fleischrodel» und unter den Preis- und Qualitätsvorgaben der Obrigkeit bzw. von zwei Fleischschätzern zu betreiben; dementsprechend habe der Dübendorfer Metzger Chun den Eid geleistet und habe die Gemeinde die Fleischschätzer gewählt; das gewerbemässige Metzgen in der Gemeinde ist Chun vorbehalten); Urkunde vom 16. Oktober 1650 mit Übereinkunft der beiden Gemeinden Dübendorf und Wangen zur Intensivierung ihres aneinander stossenden Weidgangs von Allmend und Ried (weiterer Inhalt s. Ausfertigung des Vertrags für Wangen unter Bezirk Uster, ehemalige Zivilgemeinde Wangen I A); Sogenannter Vogelbrief 1650: Durch die Dübendorfer Obervögte und den Kyburger Landvogt ausgestellter, den Dübendorfer Landschreiber Hans Rudolf Rahn verfasster und Bürgermeister Hirzel ratifizierter Vogelbrief der beiden Gemeinden Dübendorf und Wangen (die beiden Gemeinden können die «Vogelweide» auf Allmend und Ried dem Meistbietenden verpachten; die Pächter haben den beiden Bürgermeistern, den beiden Obervögten, dem Landvogt zu Kyburg und den beiden Landschreibern zu Pfäffikon und Dübendorf jährlich je ein Dutzend Reckholdervögel zu liefern, ebenso diesen sieben Herren Vögel zu Vorzugspreisen zu liefern; Voglerrechte für die Stadtbürger; von Herbst bei Ankunft der Zugvögel bis Frühjahr bei deren Wegflug dürfen keine Vögel geschossen werden; Bekräftigung der Schonfrist 1704); Beurkundung 1671 der «Übergabe» einer auf der Gemeinde lastenden ewigen Gült von 200 Gulden (in der Urkunde ist das entsprechende Instrument von 1562 inseriert: Der Besitzer des Burgstalls Dübelstein lässt sich von der Gemeinde Dübendorf deren Verpflichtung zur Leistung von Frondiensten mit dem Zug und dem Leib gegen die Leistung einer jährlichen Gült von 10 Gulden, entsprechend 200 Gulden Kapital, loskaufen; Ablösung der Verpflichtung 1787).

b) Verträge und Akten auf Papier
darunter:
Obrigkeitliche Bestätigung 1559, dass die Gemeinde Dübendorf nicht verpflichtet ist, zwei aus Witikon und Fischenthal eingeheiratete Männer als Bürger aufzunehmen; Bewilligung 1593 des obrigkeitlichen Rechenrates zur Anlage von Hanfland anstelle der Hofstatt eines abgerissenen Hauses und Bestimmungen zur Nutzungsgerechtigkeit bei Reaktivierung der Hofstatt mit Haus; obrigkeitliche Bestätigung 1613, dass die Gemeinde Dübendorf nicht verpflichtet ist, auf halbe Häuser Zuziehende als Gemeindegenossen sich einkaufen zu lassen; Kopie eines Urteilspruchs 1613 betr. Nutzung der Eicheln in Allmend und Moos der beiden Gemeinden Dübendorf und Wangen im Verhältnis 2:1; Urteilspruch 1624 im Streit zwischen den Hofbesitzern zu Gfenn einerseits und den Gemeinden Dübendorf und Wangen anderseits betr. Einschlag auf dem gemeinen Weidgang «gross Oberried» für einen «Tiergarten» (Erstere dürfen ebenfalls einen Tiergarten, also einen Platz zum Abhäuten toter Tiere, einschlagen); Urteilsspruch 1657 u. a. mit Schutz der Dübendorfer Metzgereigerechtigkeit vor der Konkurrenz des Schweinetreibers; «Gewaltsschein» 1665 der Gemeinde Dübendorf betr. Zimmerhandwerk (man habe sich dieses den gemeinen Hölzern überaus schädlichen Handwerks zu «enthalten»; «Holzmangel»); Akten, Abrechnung 1682, 1743 betr. Kirchenerweiterung; Akten 1682 betr. Hintersässenrecht des Besitzers des Tobelhofes; Urteilsspruch 1686 im «Bauern- und Tauner-Streit» zu Dübendorf (u. a. Holznutzung pro Bauer 2 Klafter, pro Taglöhner 1 Klafter; Eichel- und Kirschennutzung zu gleichen Teilen; künftig Anwesenheit von zwei Taunern bei der Ablegung der Gemeindegutsrechnung; zusätzliche Akte 1727: Gleichberechtigter Brennholzbezug, jedoch auch gleiche Lasten bezüglich Weibel- und Wächterbelohnung sowie Steuer und Brauch; sparsamer Bezug von Holz für Pflüge u. ä.); «gütlicher Spruch» 1689 im «Zäunungsspan» zwischen den Irminger zu Pfaffenhausen und der Gemeinde Dübendorf; Beschluss 1703 der Obervögte betr. Holzbezug durch den Zeinenmacher Mahler (das Gemeindeholz wäre für dieses «holzverderbliche» Handwerk eigentlich verboten, doch belässt man die Nutzung wegen des hohen Alters, der grossen Armut und der Krankheit der Frau des Zeinenmachers); Akten 18. Jh. zu verschiedenen flurrechtlichen Belangen; «Konto» 1765 betr. Neuguss der kleinen Glocke; Dokumentenverzeichnis der Gemeinde 16.–18. Jh.

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