Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Fällanden (Bezirk Uster)

(Deponiert im Staatsarchiv)

I A Urkunden auf Pergament

11 Urkunden 1325(1334)–1568; darunter:
Vidimus 1334 von Bischof Nikolaus von Konstanz der von 6 Bischöfen zu Avignon für die St.-Johannes-Kapelle zu Fällanden ausgestellten Indulgenz (Ablass von 40 Tagen bei Besuch der Kapelle an bezeichneten kirchlichen Festtagen); durch einen Beauftragten von Bischof Otto von Konstanz 1428 für die Kirche Fällanden ausgestellter Ablassbrief, erlassen in Fällanden im Rahmen einer erneuten Weihe der Kirche in Folge des Anbaus eines Chors und entsprechender Verlegung des Altars; durch Grossmünsterpropst Matheus Nithart 1455 in Zürich für die Kapelle Fällanden ausgestellte Indulgenz von 40 Tagen; Urteilsspruch 1503 im Streit zwischen Heinrich Aeppli aus dem Rohr und den gemeinen Einsässen von Fällanden betr. ein Weg- und Fahrrecht für Aeppli; diverse Schuldinstrumente 16. Jh., teils ohne ersichtlichen Bezug zur Kirche Fällanden; Schuldverschreibung 1517 gegenüber der Kirche Fällanden von 20 Pfund Geld bzw. 1 Pfund Zins (welcher in eine bestehende Jahrzeit inkorporiert wird; Dorsualnotiz der Kirchenpfleger finanzplanerischer Art: Sollte der Schuldner den Zins ablösen, müsse das Kapital unmittelbar wieder in die Jahrzeit investiert werden, «damit … kein Abgang da syge»).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Zeitgenössische Kopie eines Vertrags 1492 zwischen der Grossmünsterpropstei und den «Untertanen» zu Fällanden betr. Einsetzen und Bewahren eines in Fällanden wohnhaften Vikars zur Entlastung des Leutpriesters des Grossmünsters (z. B. Vorschlag für die Stellenbesetzung durch die von Fällanden und Bestätigung durch den Leutpriester des Grossmünsters; Definition von Bezügen für Kapelle und Kaplan aus den «Novalia» [Neugrützehnten]); Rodel 15. Jh. betr. Einnahmen an Zinsen und Gültzinsen der Kapelle Fällanden; Beschreibung 1572 von Unterpfanden zu Fällanden betr. einen «Hauptbrief» des Stifts von 50 lib. Zins; Vertrag 1634 zwischen dem Pfarrer und dem Schmied zu Fällanden betr. Nutzung der wegen Verlegung der Schmiede frei gewordenen, an das Pfarrhaus angrenzenden Schmiedehofstatt als Krautund Baumgarten.

II A Akten

Sammlung der handschriftlich zuhanden der Pfarrei Fällanden ausgefertigten und dort (gemäss Dorsualnotizen) von der Kanzel verlesenen obrigkeitlichen Mandate 1555–1650; Sammlung der zuhanden der Pfarrei Fällanden handschriftlich oder im Druck ausgefertigten Buss- und Bettagsmandate; zwei Drucke der Fast- und Bettagsgebete 1633 und 1636; vier Bünde Notizen von Pfarrer Christoph Breitinger 1653–1663 (Pfarrer in Fällanden1621–1668, Schriftvergleich mit Stillstandsprotokoll IV A 1): Notizen zu Umständen und Spenden betr. die unterschiedlichsten Personen, Arme, Durchreisende, Flüchtlinge, Soldaten; Ausgaben für diverse «Verehrungen» usw.; 1920 aus dem Turmknauf entfernte Turmdokumente 16.–20. Jh. wie Familien- und Behördenverzeichnisse und Rationierungsmarken 1. Weltkrieg.

Rechnung der Dorfgemeinde Fällanden

III A: Rechnung der Dorfgemeinde (nicht der Kirchgemeinde) Fällanden 1657/58 mit eigenhändigem Vermerk von Pfarrer Christoph Breitinger anlässlich der Rechnungsabnahme vom 9. November 1658: «Non Dormit Custos Israelis» sowie: « … hat man den Sekelmeister Hans Jacob Bodmer gebätten, dz er noch ein Jar syn bestes hierby thuege» (also noch ein weiteres Jahr Rechnung führe). Breitinger seinerseits hat die Kirchenrechnung und das Stillstandsprotokoll geführt und war einer jener typischen kirchlichen Verwaltungsmänner, welche den Gemeinden Sicherheit in der lokalen Administration verliehen.

 

III A Jahresrechnungen

Ein Bund mit Protokollen zur Ablage der Kirchenrechnung durch die Kirchmeier, inkl. Einnahmen- und Ausgabenverzeichnisse, datiert u. a. 1488, 1490, 1494–1496, 1498, 1499 (nur teils chronologisch); ein Bund mit Gemeinderechnungen (nicht Kirchgemeinderechnungen) und Zinsrödeln 1489, 1492, 1494, 1496, 1501, 1504, 1507,1508, 1513, 1517 (nicht chronologisch, nicht alle datiert) und mit Kirchenrechnungen und Zinsrödeln 1499, 1502, 1507, 1510, 1511, 1513, 1514, 1516, 1517, 1518 (inkl. je Abnahmeprotokolle mit Verantwortung der Rechnung vor der Gemeinde); vereinzelte Rödel: Kirchenrechnungen mit Abnahmeprotokollen 1521–1528, 1551– 1555, 1562; Serie von «Kilchenrechnungen» 1587–1662 (von 1621–1662 verfasst durch Pfarrer Christoph Breitinger); Jahresrechnungen des Kirchengutes 1772–1799, 1793/94; vereinzelte Rechnungen über das Gemeindegut (nicht Kirchgemeindegut) 1655/56, 1657/58, 1660–1662; ein Bogen mit genereller Abrechnung zu einer Renovation des Kirchengebäudes 1640/41.

IV A Bände

1
Durch Pfarrer Christoph Breitinger 1636 angelegte Stillstandsprotokolle 1636–1774 (Einband: Mittelalterliches liturgisches Pergamentfragment).

2
Stillstandsprotokolle 1775–1813.

Politische Gemeinde Fällanden

I A Urkunden auf Pergament

13 Urkunden 1466–1761: Schuldzinsverschreibung 1466 zugunsten der Kirche Fällanden; «der Gemeind zu Fällanden Urteil um die Eich im Ror» 1504: Urteilsspruch im Streit zwischen dem Landvogt zu Greifensee und den Einsässen von Fällanden einerseits und dem im Rohr sesshaften Jakob Aeppli anderseits betr. seine Verpflichtung zur Haltung einer «Eich» zum Überführen über den See jeweils des neu aufziehenden bzw. des abziehenden Landvogts sowie von Einwohnern von Fällanden zur Eidesleistung gegenüber dem Vogt in Greifensee oder für die Erledigung von Rechtsgeschäften (Bestätigung dieses Servitutes des Fährdienstes, das die Vorgänger von Aeppli im Rohr eingegangen waren, damit sie im Rohr hausen und dort zwei Kühe, ein Pferd und zwei Schweine halten durften; Aeppli hatte das «Eich» versenkt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1534 im Streit zwischen der Gemeinde Fällanden und Jakob Aeppli im Rohr mit Bezugnahme auf die Fährverpflichtung und mit der gesprochenen Beschränkung der Viehhabe gemäss Urteil 1504; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1538 im Streit zwischen dem Landvogt zu Greifensee und den Gemeinden und Kirchhören zu Maur und Fällanden betr. die Errichtung der Kapitalabzugsteuer «des Abzugs und dritten Pfennnigs» für die aus den beiden Gemeinden nach Luzern und Zug weggezogenen Schuhmacher (die von den beiden Gemeinden reklamierte, mit den Leuten am Zürichsee gemeinsame alte Freiheit, keinen Abzug entrichten zu müssen, wird nach erfolgter Rechtsnachschlagung auch in den Dokumenten des Fraumünsters bestätigt); Einzugsbrief 1539; Beschluss, «Vertrag» 1585 der Gemeinde Fällanden bezüglich Unterhalt der Ehefaden, Ehegräben, Wassergräben, Strassen, Zäune durch Gemeinde und Anstösser sowie bezüglich des Gemeinwerks; Urteilssprüche 1588 und 1594 im Streit zwischen den beiden gegenseitig weidgenössigen Gemeinden Dübendorf und Fällanden betr. Verlauf und Unterhalt der Zäune der aneinander stossenden Güter und Hölzer (inkl. Beschreibung des Verlaufs der Zäune und inkl. Bestellung von je zwei Mann aus jeder Gemeinde, welche jährlich zusammen die Zäune auf ihre Ordnungsmässigkeit hin zu besichtigen haben); Urteilsspruch 1627 im Streit zwischen der Gemeinde Fällanden und einem Bürger daselbst u. a. mit rechtlicher Bestätigung des Verbots, neue Stuben in bestehende Häuser einzubauen (was die Zahl der Haushaltungen vermehrt) und der Pflicht, für den Neubau von Häusern die Bewilligung durch die Gemeinde einzuholen; Urteilsspruch 1628 im Streit zwischen den Gemeinden Hermikon und Fällanden betr. eine Wasserfassung für den Hermikoner Brunnen und Durchleitung dieses Wassers durch das Ried der Gemeinde Fällanden (Regelung des Wasserbezugs auch durch Fällanden); «Vergleichung» 1640 zwischen den Gemeinden Maur, Aesch, Uessikon, Ebmatingen, Binz und Fällanden betr. Neubau des Schützenhauses auf der alten Zielstätte zu Maur für die Region der Landvogtei Greifensee jenseits des Sees: Fällanden beteiligt sich – wiewohl mit dem Gedanken des Baus eines eigenen Schützenhauses befasst – mit dem ihm zugedachten dritten Teil am Bau und trennt sich wegen alten Herkommens der Zielstätte von Maur nicht von dieser, beansprucht u. a. aber künftig auch, den dritten Teil der Ämter wie Schützenmeister, Dreier und Zeiger zu besetzen; Urteilsspruch 1643 im Streit zwischen der Gemeinde Fällanden und Hans Trüb im Rohr mit rechtlich erkannter Verhinderung zusätzlicher Haushaltungen im Rohr mittels durch Trüb vorgenommener Vermietung an einen Auswärtigen aus Küsnacht; Appellationsurteil 1761 im Streit zwischen drei Bürgern und 45 Mitappellanten von Fällanden einerseits und Untervogt Meyer und Seckelmeister Meyer mit 36 Mitinteressierten von Fällanden anderseits betr. Obsorge und Nutzung der Gemeindehölzer und des Torfes (Nutzung durch je 48 Gerechtigkeiten) sowie des gemeinen Weidganges.

I B Verträge auf Papier

darunter:
«Vergleichsbrief zu Handen der ehrsamen Gemeind Fällanden betreffende die Einschläge auf den Zelgen … 1783» (Verzeichnung der bewilligten und weiterhin bestehenden Einschläge; Verpflichtung des Aufhebens aller hier nicht verzeichneten Einschläge bzw. Verbot, künftig solche anzulegen; Festlegung eines «Weidgang- oder Einschlaggeldes» von 6 Gulden pro Jucharte).

II A Akten

darunter:
Für die Gemeinde Fällanden ausgestelltes allgemeines obrigkeitliches Mandat 1568 mit Verbot des Anbettelns von den die Strassen, Dörfer und Höfe passierenden Brautfahrten mittels Einfallens in den Zaum der Zugpferde (Anhalten der Fahrten mitten im Dorf mit gerechter Verteilung der Spende jedoch gestattet); Revers 1584 von Schuhmacher Meyer betr. seinen bewilligten Bau eines neuen Häuschens auf einer alten Haushofstatt zu Fällanden (kein Verkauf an Auswärtige, keine Untermiete); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1601 im Streit zwischen einem Neuzuzüger von Maur und der Gemeinde Fällanden betr. Zuzug auf eine halbe Behausung (Zuzug auf eine halbe Behausung widerspricht den Bestimmungen des Einzugsbriefes und wird deshalb nicht zugelassen); «Trostung-Brief» 1649 (Bürgschaftsleistung eines auf eine Behausung, inkl. «Fahr», im Rohr zugezogenen Neubürgers gegenüber der Gemeinde Fällanden); Urteilsspruch 1663 im Streit zwischen verschiedenen Bürgern zu Fällanden einerseits und Untervogt Schenkel daselbst anderseits betr. verschiedene Klagepunkte und mit entsprechender Remedur einer fragwürdigen Gemeindeverwaltung und -ökonomie (z. B.: «Weil von den Vorgesetzten der Gemeind bis dahin so übel gehuset und alles vertrunken worden», werden die Gemeinde-«Trünke» auf ein Minimum beschränkt); Urteilsspruch 1753 im Streit zwischen der Gemeinde Fällanden und Vieharzt Johannes Irminger von Pfaffhausen betr. Wohnungsbau in Fällanden (Irminger wird gegen Bezahlung, jedoch ohne Präjudiz erlaubt, eine zusätzliche Stube mit einem eigenen Ofen einzurichten und eine halbe Dorfgerechtigkeit zu nutzen; Rechtsdokument von 1627, s. unter Urkunden I A, bleibt in Kraft); Appellationsurteil 1790 im Streit zwischen einem Privaten und der Gemeinde Fällanden mit Bewilligung für den Ersteren, ein Haus im Zelgenbereich zu bauen.

Ehemalige Armengemeinde Fällanden

IV A Bände

1
«Almosen-Buch der Armen der Gemeind Fällanden; darin wird ordentlich verzeichnet das jährlich, monatlich und wochentlich Almosen-Geld und -Brot, samt den Zuschüssen, welches unser Gnädig Herren den Armen zu Fällanden aus Gnaden mitteilen: es werden die Namen und Geschlechter deren, die es empfangen, ordinarie und extraordinarie, item wieviel einem jeden Hausgesind und Personen zugeteilt werde, hierin verschrieben; angefangen durch Johann Heinrich Zeller, der Zeit Pfarrer … 1693»: Verzeichnisse der Armen und ihrer Bezüge 1693–1774 (inkl. Verteilung der üblichen Lehrschriften religiöser Art und Verteilung von Kleidern); hinten im Band: Verzeichnisse der für auswärtige Brand- und Unwettergeschädigte gesammelten Hilfssteuern sowie der monatlich und an den kirchlichen Festtagen erhobenen Armensteuern 1725–1770.

2
Verzeichnis der Armen und ihrer Bezüge sowie der erhobenen Steuern 1780–1805–1860 (Fortsetzung von IV A 1); inkl. Protokolle der Armenpflege 1837–1842.

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5. 2.16:

1 Pfrundurkunde 1436 mit Abkommen betr. Zehntenrechte (den Bauern des Dorfes Fällanden steht die Quart des Zehnten zu).

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