Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Hedingen (Bezirk Affoltern)

II A Akten

Zeitraum (17.)/18. Jh.; darunter:
Umfassende Sammlung der die Kirchgenossen betreffenden ehe- und sittengerichtlichen Urteile, Paternitätssachen; Pfrundeinkünfte ab 1677 (Zinsen, Zehnten); Erlasse, Beschlüsse des Landvogtes Hedingen bzw. die Einwohner speziell betreffend sowie allgemeine Belange; obrigkeitliche Mehl-, Brotund Reisausteilung 1790/95 an die Bevölkerung und statistische Erhebung der Zehnten und Grundzinse der 1770er- Jahre als Grundlage der Zumessung; Verzeichnis betr. Abgabe des Zehntens an Spanferkeln an das Pfrundeinkommen 1757 ff.; Sammlung obrigkeitlicher Mandate und Erlasse (meist gedruckt) zu allen staatlichen Regelungsbereichen, die zur Kenntnisnahme und zum Vollzug an Pfarrer und Kirchgemeinde Hedingen ergangen sind (z. B. auch speziell zu Viehseuchen).

Obrigkeitliche Mandate Hedingen

IV A 1: Im Anhang des Stillstandsprotokolls erscheint eine detaillierte Übersicht aller ab dem Jahr 1637 von der Kanzel in Hedingen verlesener obrigkeitlichen Mandate. Im Jahr 1640 waren es beispielsweise sieben Mandate. Vier galten der unbarmherzigen Bekämpfung der Wiedertäufer, eines dem Zehntenbezug, eines dem üblichen Fast- und Bettag und eines dem Diebstahl von Obst und Trauben.

 

III A Jahresrechnungen

Mehrjahresrechnungen des Kirchengutes 1785–1798.

IV A Bände

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Stillstandsprotokolle 1637–1669; im Band hinten in einer eigenen Serie: «Acta» der Ehegaumer der Kirchgemeinde Hedingen 1637–1665, 1704–1742; im Anhang: systematisches Verzeichnis sämtlicher obrigkeitlicher Mandate, die 1637 ff. von der Kanzel verlesen wurden (quellenmässig ein einmaliges Verzeichnis, das die Regeldichte sehr deutlich belegt).

Verzeichnis des Spanferkel-Zehnten Hedingen

II A 8: Ein 1758 angelegtes Verzeichnis des dem Pfarrer zustehenden Spanferkel- Zehnten. Genau wird bis 1790 Buch über die in den Ställen der zehntenpflichtigen Pfarrgenossen geborenen Ferkel geführt zwecks Abgabe des dem Pfarrherrn seit Uraltem zustehenden 10. Ferkels als Teil des kleinen Zehnten. In den meisten Fällen wurden solche schwer handhabbare Zehnten entweder durch Geldzahlungen substituiert oder durch die Pflichtigen mit Kapitalzahlung losgekauft. In Hedingen hielt sich diese archaische Abgabe bis zur Revolution. Auf dem ersten Blatt erscheint 1758 Müller Hans Hubschmid mit zwei Mutterschweinen und der entsprechenden Geburten-Buchhaltung.

 

IV B 1a

Stillstandsprotokolle 1778–1819.

Politische Gemeinde Hedingen

I A Urkunden auf Pergament

11 Urkunden 1541–1608; darunter:
Exemplarische Rechtsinstrumente und Spruchbriefe betr. den gemeinsamen Weidgang zwischen den Gemeinden Hedingen und Bonstetten (1541, 1542, 1571, 1593), die u. a. das weiderechtliche Bedrängnis von Bonstetten durch Hedingen belegen und die entsprechende Tendenz von Bonstetten, sich durch Zäune zu schützen; Einzugsbriefe 1595 und 1639; Übereinkunft 1614 der Gemeinden Hedingen, Ober- und Unterlunkhofen, Jonen und Arni zur Abgrenzung und Aufteilung des bis anhin gemeinsam genutzten Weidgangs in ihrem Grenzgebiet; von der Gemeinde Hedingen erwirkter obrigkeitlicher Erlass 1649 zum Schutz der Gemeinde und des Gerechtigkeitsnutzens vor dem zunehmenden Bevölkerungsdruck (Hausneubauten innerhalb des Dorfetters und das Schlagen von Holz-«Stumpen» sind bewilligungspflichtig, Regelung von Einzug und Wegzug sowie von Hauskauf und -verkauf im Verhältnis zur Nutzungsgerechtigkeit); auf Gesuch der Gemeinde Hedingen erlassenes Verbot 1680 des Landvogts, bei Erstellen von Kauf- und Tauschbriefen zwecks Vermeidung von Kosten die ordentliche Kanzlei zu umgehen und damit schädliche Rechtsunsicherheit zu verursachen (inkl. Festlegung der Fertigungs- und Gerichtstaxen gemäss Ansätzen der Kanzlei zu Bonstetten).

Urteilsbrief Hedingen/Bonstetten

I A 1: Initiale des Urteilsbriefs vom 18. Juni 1541. Die Gemeinde Hedingen und Bonstetten hatten in ihrem Grenzgebiet zusammen die gemeine Weide im Holz, in der Stoffelweide und der Brache zu nutzen. Wegen Bresten der Schweine und weil Hedingen eingeschlossene Güter ohne gemeinsames Weidrecht beansprucht, zog die Gemeinde Bonstetten einen Grenzzaun. Durch richterlichen Spruch muss dieser entfernt werden, es sei denn, Bonstetten könne den Anspruch auf einen Zaun mittels entsprechender Dokumente beweisen. Solche Grenzziehungen sind typisch für das 16. Jahrhundert, sie sind Zeugnis des zunehmenden Bevölkerungsdrucks und der entsprechenden Verknappung. Das offene und in vielen Belangen freie Spätmittelalter verabschiedete sich deutlich auch im sozio-agrarischen Bereich in den Dörfern.

 

II A Akten

darunter:
Ratsbeschluss 1555, wonach Wagner Felix Rinderknecht das ihm zustehende Gemeindeholz auch für seine Handwerkserzeugnisse verwenden darf und nicht ausschliesslich zum Verbrennen brauchen muss; Einzugsbrief 1639 (Kopie); Unstimmigkeit 1731 betr. Wahl des Schlüsslers zum Gut des Freien Amtes; Festsetzen des sog. «Lehengeldes» 1739 für fremde Lehenträger durch Gemeindeversammlung im Schulhaus (Akte ist Autograph von Schulmeister Huser); Gerichtsurteil 1791, wonach der grosse Weiher auf der Allmend uneingeschränktes Eigentum von Müller Jakob Huber ist und die Gemeinde keine Rechte daran hat.

III A Jahresrechungen des ehemaligen Armengutes

Überliefert sind die Jahre 1753–1795: Einnahmen an sog. «Feststeuern» (an Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Bettag, Erntesonntag, hoher Donnerstag), Ausgaben an einzelne Arme.

IV A Bände

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«Gemeindebuch» 1764–1798(–1859) Verzeichnis eingenommener Zinsen, Verleihung der Gemeindegüter; Verleihung der der Gemeinde zustehenden Sage und Schleife; Bestimmung des gemeinen Nutzens für den Schulmeister 1775/77 (der 80. Hau des Holzes, eine halbe Gerechtigkeit, eine Kuh auf der gemeinen Weide); generell: Forst- und Holzwesen (einerseits forstpolizeiliche, anderseits nutzungsmässige Belange wie Verteilung von Bauholz und der Winterhaue); Marchenwesen, Wegrechte, Viehwege, Flurwesen.

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