Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Höri (Bezirk Bülach)

I A Urkunden auf Pergament

17 Urkunden 1537–1744 (teils durch frühere Feuchtigkeitseinflüsse stark beschädigt. Höri zusammengesetzt aus Ober-, Nieder- und Ennethöri); darunter:
Obrigkeitliche Urteilssprüche in Weidgangstreiten zwischen Bülach und Höri 1537 sowie Bachenbülach und Höri 1539 (hier u. a. Ackeret und Weide zu gleichen Teilen); Erblehenbrief 1538 für die beiden Spitalhöfe (Heiliggeistspital zu Zürich) zu Nöschikon; Urteilsspruch 1546 zwischen Höri und Neerach betr. gemeinsamen Weidgang in der Allmend Ried wie von alters her; undatierte Offnung 16. Jh. des Hofes zu Höri, genannt Küchelhof (insbesondere Flurverfassung); Urteilssprüche im Streit zwischen Höri und Riedt 1565 sowie zwischen Höri und Neerach einerseits und Riedt anderseits 1569 betr. Einschränkung der Nutzung der gemeinsamen Allmend durch Einschläge mit Waldungen vonseiten Riedts; Urteilsspruch 1595 zwischen der Gemeinde Niederglatt und Nöschikon einerseits sowie den beiden Gemeinden Höri und Neerach (samt Riedt) anderseits betr. gemeinsame Nutzung im Grenzgebiet; Spruchbrief 1725 zwischen Neerach und Riedt einerseits sowie Höri anderseits betr. Sondernutzungen auf der gemeinsamen Allmend im Ried; weitere Instrumente betr. Weidgang- und Nutzungsstreite Höris bezüglich Neerach und Riedt (1736) sowie Bülach, Bachenbülach und Niederflachs (1743/44); (Fremdkörper: Erblehenbrief um den Stiftshof, genannt Gubenhof, zu Niederweningen 1585).

I B Verträge auf Papier

Kopie eines Spruchbriefs 1697 zwischen Höri (Ober-, Nieder- und Ennethöri) einerseits sowie Bülach, Bachenbülach und Niederflachs anderseits betr. Weidgang und Ackeret (Eichelmast) im Grenzgebiet des Niederglatter Kirchwegs und Tossenbühls.

II A Akten

darunter:
Entkräfteter Schuldbrief des Jahres 1613: Die «drei Gemeinden » Ober-, Nieder- und Ennethöri nehmen vom Seckelamt der Stadt Zürich 600 Gulden auf und setzen zu Unterpfand sämtliche öffentliche und private Liegenschaften in den «drei Hörinen»; Aufteilung des Neuamtgutes 1798 und Anteil davon der Gemeinde Niederhöri.

IV A Bände

1
Offnung der Gemeinde Ober-, Nieder- und Küchelhöri 1653 (Pergamentband, durch Feuchtigkeitsschäden weitgehend zerstört).

Offnung der Gemeinde Ober-, Nieder- und Küchelhöri, 1653

IV A 1: Offnung der Gemeinde Ober-, Nieder- und Küchelhöri, 16. Juni 1653. Da die Offnung vor langer Zeit durch Feuer verbrannt war, bitten die Gemeindevertreter den Obervogt um die Neuausfertigung. In Anwesenheit von Vertretern der angrenzenden Gemeinden – es ging vor allem um Grenzbeschrieb und gemeinsame Weiderechte – wurde wunschgemäss die vorliegende neue Offnung niedergeschrieben. Das Pergament ist heute durch Feuchtigkeitseinflüsse stark beschädigt. Mag in früheren Jahrhunderten – wie hier überliefert – auch Feuer die schriftliche Überlieferung hin und wieder vernichtet haben, so muss als Hauptrisiko für die Dokumente nach wie vor Feuchtigkeit und Nässe bezeichnet werden. Der Verfall dieses Dokuments ist kaum mehr aufzuhalten. Umso wichtiger sind Editionen. Thomas Weibel hat in seinem Rechtsquellenband des zürcherischen Neuamts (1996) das Dokument transkribiert und damit den Inhalt dauernd festgehalten.

 

2
Gemeindebuch 1671–1800 (durch Feuchtigkeitsschäden sind insbesondere die ersten acht Blätter stark beschädigt; sie wurden im Sinn einer inhaltlichen Sicherung um 1952 durch das Staatsarchiv transkribiert): Bürgeraufnahmen; Abnahme der Gemeinderechnung; Schuldposten gegenüber der Gemeinde; Schuldzinskontrolle.

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