Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Russikon (Bezirk Pfäffikon)

I A Urkunden auf Pergament

4 Urkunden 1530–1668: «Dero Gmeind Russikon Urteilbrief um die Kirch-Ringmur» 13. Mai 1530 (wegen Verlusts von Dokumenten durch das in Pfäffikon tagende Kyburger Gericht gesprochene Erneuerung des Servitutes für den jeweiligen Inhaber einer an die Kirche angrenzenden Wiese zum baulichen Unterhalt der Kirchenringmauer; Spruch im Beisein der Rechtsvertreter der Orte Schwyz und Glarus als Lehenherren der dem St.-Antönier-Haus zu Uznach zustehenden Pfrund Russikon, der Gemeinde Russikon sowie des Pfarrers); Urkunde 13. Mai 1530 desselben Gerichts und derselben Parteien mit Urteilsspruch, welcher den jeweiligen Pfarrer zu Russikon verpflichtet, das Chorgebäude zu decken und das Chordach zu unterhalten; obrigkeitliches Appellationsurteil 1550 im Streit zwischen den Dorfgemeinden Russikon und Gündisau mit Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Gerichts zu Pfäffikon, wonach Russikon bei seinen Rechten verbleibt und deshalb für Gündisau keinen Wucherhengst und -stier und kein Wucherschwein zu stellen hat; Einzugsbrief 1668 für die Pfarreigemeinde Russikon (Neuzuziehende haben 5 Gulden «Einzug» zu entrichten zwecks Finanzierung vor allem der drückenden Armenlasten, zumal die an den kirchlichen Festtagen erhobene übliche Armensteuer zu wenig einbringt); nicht mehr vorhandene Urkunden 1532 und 1546 mit Regelung von Rechtsverhältnissen infolge der Reformation (Leibdingregelung für den Kaplan der St.-Katharina-Pfrund zu Russikon, Heimfall dieser Pfrund an die Kirchgemeinde Russikon und nicht an das St.-Antönier-Haus zu Uznach); «I A 8»: Kopie (18. Jh. ?) des «Auskaufbriefes» 1552 zwischen dem St.-Antonius-Spital zu Uznach und Zehntenpflichtigen zu Russikon, Madetswil, Rumlikon, Wilhof, Sennhof, Bläsismühle, Ludetswil: Das Gotteshaus St. Antonius muss den Schälhengst, den Wucherstier und den Eber für die Leute von Russikon usw. nicht mehr stellen und ist im Gegenzug bereit, den Heu- und kleinen Zehnten jährlich pauschal in Geld sowie in Hanf entgegenzunehmen.

II A Akten

darunter:
Zuschriften 17./18. Jh. der landvögtlichen Kanzlei Kyburg an den Pfarrer zu Russikon mit Erlassen zu verschiedenen Regelungsbereichen (u. a. auch militärische Belange); übliche Aufrufe 17./18. Jh. zur Erhebung von Brandsteuern für auswärtige Brandgeschädigte; Abrechnungen 1782 betr. erfolgte Kirchenrenovation; Liste 1782 über die verkauften Kirchenstühle; Notizen, Memoriale um 1789 des Pfarrers zu Russikon betr. Pfrundeinkommen, -nutzung und -gut; Akkord 1792 mit Glockengiesser Rageth Mathis von Chur zum Guss von drei neuen Glocken; Sigristenordnung 1776; Sammlung obrigkeitlicher Erlasse und Mandate 1533 (originale und auf der Kanzel von Russikon verlesene Ausfertigung von Landvogt Lavater auf Kyburg des Verbotes von Wahrsagen, Lachsnerei, Beschwörung und anderer Teufelskünste) sowie 1600–1797.

III A Jahresrechnungen

Jahres- und Mehrjahresrechnungen der Kirche Russikon 1567–1797 (mit grösseren Lücken vor 1650): Armenausgaben teils detailliert verzeichnet, relativ bedeutendes Kirchengut, z.T. auf Naturalienwirtschaft beruhend.

Jahresrechnung Russikon, 1567

III A: Jahresrechnung 1567 der Kirchgemeinde Russikon: Ausgabe von etwas über acht Pfund Geld für Verköstigungsspesen. Am 3. Juni 1567 kamen Landvogt und Landschreiber von Kyburg nach Russikon und zitierten alle der Kirche Russikon zinspflichtigen Leute, um «Satzung und Unterpfand» für deren Geld- und Getreidezinsen in Erfahrung zu bringen und zu verzeichnen. Notwendig war dies geworden, weil, wie in diesem Eintrag zu entnehmen ist, für etliche Zinsverpflichtungen «weder Satzung, Siegel noch Brief» vorhanden gewesen wären, weshalb zur Rechtsbegründung ein «neuer Urbar» in die Wege geleitet wurde. Es handelt sich um das Urbar mit der modernen Signatur IVA1, das undatiert ist, mittels dieses Eintrags aber datiert werden kann. Wie aus der Kirchenrechnung 1568 hervorgeht, wurden am 11. Mai 1568 wesentliche Arbeiten an diesem Urbar weitergeführt.

 

IV A Bände

1
Urbar, Verzeichnis der Einnahmen an Korngülten und Geldzinsen des Kirchengutes Russikon, inkl. Verzeichnis der Einkünfte des Sigristenamtes (u. a.: «so ein Mensch stirbt, hört allwegen dem Sigristen ein Lütbrot»); undatiert, um 1567, typisches Verwaltungsinstrument jener Jahre; in originalem Ledereinband eingebundene Pergamentblätter.

2.1
«Zinsbuch der Kirche zu Russikon, erneuert 1626», Verzeichnis der eingehenden Getreide- und Geldzinsen mit Bezug auf Seitenzahlen von Urbar IV A 1.

2.2 und 2.3
Zinsbücher 1725 und 1756 (Kontrolle eingehender Zinsen 1725– ca. 1810).

2.4
1787 angelegtes pfarramtliches Personenregister der Kirchgemeinde Russikon, geordnet nach Taufdaten, Angabe weiterer Lebensdaten, nachgeführt bis Taufdaten 1826 und Nachträge bis ca. 1858.

4
«Protokoll um die Kirchenstühl in der Kirchen zu Russikon», angelegt 1793 durch die Kanzlei der Landvogtei Kyburg.

Politische Gemeinde Russikon

I A Urkunden auf Pergament

6 Urkunden und 1 Papierheft in Pergament 1545–1728: Schuldverschreibung 1545 der Dorfgemeinde Russikon gegenüber einem Schaffhauser Bürger in der Höhe von 600 Gulden (zeittypische massive Schuldverschreibung infolge Teuerung; als Unterpfand stellt die Gemeinde ihre 200 Jucharten umfassende Allmend und sämtliche Nutzniessungen, die Bürger verpfänden ihr Privatgut; Haftung zusätzlich in der hergebrachten Rechtsform der Geiselschaft durch die beiden Dorfmeier und die geschworenen Richter); sog. «Schadlosungs- Brief» 1545: Wenige Tage nach der eben erwähnten Schulverschreibung erstellt: Die Dorfgemeinde beurkundet das Prozedere der Verteilung des Darlehens und der entsprechenden Zinsverpflichtung an die geldbedürftigen Dorfinsassen (diese übernehmen nach Bedarf Teile des Darlehens und der Zinsen und stellen entsprechend Unterpfand gegenüber der Gemeinde, welche für die Gesamtschuld verantwortlich bleibt); Verzeichnis 1618 «das gemeine Schaffhauser Geld zu Russikon belangende» (bereinigtes Verzeichnis der Unterschuldner des Schuldbriefes 1545); Einzugsbriefe für die Dorfgemeinde Russikon 1570, 1600, 1728 (Letztere beide auch im erweiterten Sinn von Gemeindebriefen mit Bestimmungen zum Recht von Bürgern ohne Hausbesitz und wegziehenden Bürgern, zu Doppelbehausungen u.a. m.); Urteilsspruch 1674 im Streit zwischen der Dorfgemeinde Russikon und dem als Privatperson auftretenden Amtmann Wetzstein des St.-Antönier-Hauses Uznach betr. einen durch den Letzteren vorgenommenen Einschlag einer Hanfpünt im Rechtsbezirk einer Ackerzelg (die Gemeinde verlangt zwecks Ausübung des üblichen gemeinen Weidgangs die Aufhebung des Einschlags, sieht sich aber mit seit Menschengedenken praktizierten Einschlägen konfrontiert).

II A Akten

Diverse Kaufbriefe 18. Jh. der Gemeinde Russikon (Kauf einer Teuchelröse, Kauf von Grundstücken durch die Gemeinde); Urteilssprüche 18. Jh. zwischen der Gemeinde Russikon und Bewohnern des Sennhofes betr. Wegrecht über das Russikoner Gemeinwerk und betr. Weiderechte; Kopie eines Urteils des Zürcher Stadtgerichts 1754 betr. Modalitäten der von der Gemeinde Russikon gewünschten Ablösung der Schaffhauser Schuld von 1545; «Conto und Rechnung 1789 für das Ausgeben von denen neuerbauten Schul- und Gemeindehaus Russikon»; Rodel 1793 und 1794 über Einnahmen und Ausgaben des Seckelmeisters.

III A Jahresrechnungen

«Dorf-Rechnungen der Gemeinde Russikon» 1600, 1625, 1639– 1700 (mit Lücken), 1701–1798 (Einnahmen u. a. von Zinsen verpachteter Gemeindegüter sowie vom Erlös von verkauftem Stroh, Heu und Holz ab Gemeindegrund).

Ehemalige Zivilgemeinde Madetswil

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1643: Urteilsspruch 1643 im Streit zwischen den Taglöhnern und den Bauern zu Madetswil betr. durch die Letzteren vorgenommenen, angeblich den Ackerbau fördernden, jedoch die gemeinen Weiderechte der Taglöhner beeinträchtigenden Einschläge in den Ackerzelgen: Gemäss einem in gleicher Sache unter Landvogt Grebel (1633 f.) erfolgten Urteilsspruch wird bestätigt, dass die bis dahin eingeschlagenen Güter eingeschlagen bleiben können, künftig aber keine Einschläge mehr möglich sind.

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