bearbeitet von Dr. Otto Sigg
2 Urkunden 16. Jh., 1670: Undatiertes, um die Mitte des 16. Jh. auf Pergament angelegtes kleines Urbar über die der Kirche Schwerzenbach zustehenden Zinsen, inkl. Nachträge ab 1592 bzw. auf eingebundenen Papierblättern ab 1594 (mit Kopien von Schuldverschreibungen gegenüber der Kirche Schwerzenbach 1594–1619 und Notizen zu Zinsposten 1699– 1711 und vor allem mit originalen chronikalischen Einträgen zu grösseren Baulichkeiten der Kirche Schwerzenbach 1599, 1616, 1621, 1690, 1710/11 sowie Notiz 1832 zur Ablösung des kleinen Zehntens 1665); Vidimus 1670 von Landvogt Johann Jakob Schwertzenbach zu Greifensee des durch den Abt von Einsiedeln im Jahr 1572 ausgestellten Lehenbriefes mit Verleihung des der Pfarrpfrund Schwerzenbach zustehenden Widumhofes zu Schwerzenbach (inkl. Verpflichtung der Leheninhaber Pfister zur Lieferung von jährlich 9 Mütt Zins an den Pfarrer, zur Haltung von Zuchtstier und -eber, zur «Versicherung» des Sigristenamtes; Erlaubnis des Baus eines zweiten Hauses bei Haushaltteilung; detaillierte Hofbeschreibung).
Sammlung gedruckter Bettagsgebete und -mandate 17./18. Jh.
Jahresrechnungen des Kirchengutes 1613–1623, 1654–1791; Abrechnungen des «Säckligutes» 1775–1798; Rechnungen des Almosens und des (Armen-)Steuergutes 1760–1775.
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Stillstandsprotokolle 1690–1798, 1798–1876.
11 Urkunden 1534–1733: Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1534 im Streit zwischen den Gemeinden Fällanden und Schwerzenbach betr. Bau und Unterhalt des Glattstegs bei Fällanden (entgegen dem Ansinnen Fällandens bleibt Schwerzenbach weiterhin von jeglicher Pflicht zur Beteiligung an Bau und Unterhalt des Stegs befreit); Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen einem Privaten zu Greifensee, einem Privaten und der Gemeinde zu Schwerzenbach sowie einem Privaten zu Fällanden mit Regelung des Öffnens und Unterhalts der Fried- und Fischgräben im Bereich des Greifensees und Glatteinflusses und entsprechender Fischereirechte (auch der Fischer von Schwerzenbach); Einzugsbriefe 1586, 1630; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1603 im Streit zwischen den Bauern zu Greifensee und auf dem Wildensperg einerseits und der Gemeinde Schwerzenbach anderseits betr. gemeinsame Weiderechte besonders in den Pöschen genannten Rieden (weiterhin «gmeiner nachbarlicher Weidgang» mit dem Zugvieh auf diesen Rieden, da man auch gemeinsame Stoffelund Waldweide habe; jedoch kann Schwerzenbach unmittelbar nach der Schneeschmelze auf den Rieden Zugvieh auftreiben, Greifensee erst nach dem St.-Georgs-Tag); Urteilssprüche 1634 betr. ein Wegrecht eines Einwohners im Gfenn bezüglich der Gemeinde Schwerzenbach; Urteilsspruch 1634 im Streit zwischen der Gemeinde Schwerzenbach und einem Bauern daselbst betr. Nutzung des gemeinen Weidgangs (der Bauer hat ausserhalb der Gemeindemarchen Wiesenland gekauft, kann mit dem entsprechenden Heu mehr Vieh überwintern und möchte dieses auf den gemeinen Weidgang treiben; im Urteil wird der Weidgang auf dasjenige Vieh beschränkt, welches aufgrund von innerhalb der Gemeindemarchen befindlichen Gütern überwintert werden kann); «Kaufbrief um den Heu-, Emd-, Nussen-, Hanf-, Wachs-, Erbsen-, Linsen- Hirsen-, Hühner- und Schweineoder Sau-Zehnten der Gmeind Schwerzenbach» 1665 (obrigkeitliche Bestätigung des Loskaufs der der Pfarrpfrund Schwerzenbach zustehenden kleinen Zehnten durch die Gemeinde Schwerzenbach um die Loskaufsumme von 1200 Gulden; Gründe des Loskaufs u. a.: Schlechter Wuchs des Heus in jener Gegend, Viehkrankheiten wegen Glattüberschwemmungen, verunmöglichte Nutzung des Obstzehnten wegen des dörren Holzes); «Spruchbrief belangend die in den Gemeinden Greifensee, Schwerzenbach, Niederuster und Werrikon gemachten Einschläge .. . 1672» (Bestätigung von Spruchbriefen 1631 und 1664 in einschlägigen Streiten zwischen Greifensee einerseits und den andern Gemeinden anderseits; sämtliche zwischen 1631 und 1664 durch Häge erfolgten Einschläge können bestehen bleiben, die danach erfolgten sind aber zwecks voller Nutzung des gemeinen Weidgangs wieder zu öffnen; inkl. Regelungen des Einzugs des kleinen Zehnten); «Vertragsbrief» 1679 zwischen der Gemeinde Schwerzenbach, einerseits, Privaten zu Hegnau anderseits und Privaten zu Zimikon und Volketswil von dritter Seite mit Regelungen wasserbaulicher Massnahmen am Kymlibach; obrigkeitliches Appellationsurteil 1733 mit Bewilligung zum Hausbau für einen Privaten zu Schwerzenbach (ohne Vermehrung des «Dorfrechts») und der Verhängung einer durch die Gemeinde Schwerzenbach zu bezahlenden Entschädigung («Wendschatz») in dieser Angelegenheit.
I A 1: Aus dem Zinsurbar, Mitte des 16. Jh.: Chronikalische Einträge zu grösseren Baulichkeiten der Kirche Schwerzenbach 1599, 1616, 1621, 1690, 1710/11. Wohl von der Hand von Pfarrer Heinrich Weiss sind für 1599 Bau- und Einrichtungsarbeiten in Kirche und Chor (neue Bestuhlung und Kanzel, Neuhängen der beiden Glocken, neues Fenster mit dem obrigkeitlichen «Ehrenzeichen») mit Aufwendungen von 200 Pfund und mit Angabe der zuständigen Amtspersonen protokolliert.
darunter:
Kopie 17. Jh. des Lehenbriefes 1572 des Widumhofes zu Schwerzenbach (s. unter Kirchgemeinde, Vidimus 1670); Appellationsurteil 1620 betr. Nutzungsrecht von Caspar Gul von Hegnau, welcher in Schwerzenbach «Huf und Gewerb» erworben hat jedoch am alten Ort wohnen blieb (Gul muss den Einkauf leisten, hat gemeines Weiderecht für 4 Haupt Zugvieh und für 4 Haupt «schmales und kleines» Vieh speziell auf der Allmend; der Verkäufer verliert die Nutzungsgerechtigkeit); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1623 im Streit zwischen den Inhabern der Widumgüter und der Gemeinde Schwerzenbach betr. Finanzierung des neu eingerichteten Dienstes für das Richten der Kirchuhr und neu auch für das Läuten zu gewissen Stunden; Bestätigungsbrief 1650 wegen dieses Läutedienstes; Urteilssprüche 1638/39 betr. nutzungsund flurrechtliche Belange im Verhältnis zu Bewohnern im Gfenn und zu Hermikon; «Trostungbrief» 1642 (Bürgschaft eines Bürgers für einen neuen, verwandten Gemeindegenossen); weitere ähnliche «Trostungsbriefe» 1649, 1652, 1675; Urteilsspruch 1646 im Streit zwischen den Gemeinden Schwerzenbach und Zimikon mit Verpflichtung für die letztere, Schwerzenbach für Weidgangschaden zu entschädigen; Urteilsspruch 1653 mit umfangreichen Regelungen wasserbaulicher und wasserrechtlicher (Wässerungen) Art infolge eines Streites unter Gemeindegenossen nach unerlaubter Stauung des Bachs im Dorf; «Vertragsbrief» 1671 zwischen der Bürgerschaft von Greifensee und der Gemeinde Schwerzenbach mit umfangreicher Regelung der gemeinsamen gemeinen Weiderechte; Erlass 1674 der obrigkeitlichen «Glattherren» mit Verpflichtung auch der Gemeinde Schwerzenbach zur Öffnung der Glatt gemäss «Glattbuch» sowie zur Öffnung von (auch der Fischerei dienenden) Gräben; «Ordnung- und Satzungen einer Ehrsamen Gemeind zu Schwerzenbach … 1742» (u. a. Bussenordnung bei Fernbleiben von der Gemeindeversammlung; Ahndung für die von Gfenn, wenn sie Laub oder Holz aus den Schwerzenbacher Gemeindegütern wegtragen; Bussenordnung betr. unerlaubtes Wegtragen von Torf aus dem Torfried; abschliessende Aufzählung der 13 Männer, welche Bürger und Gemeindegenossen sind); Vereinbarung 1773 zwischen den Gemeinden Schwerzenbach, Hegnau und Gfenn betr. Standort und Bau eines gemeinsamen Schützenhauses; Beschluss des Landvogts zu Greifensee 1776 betr. eine Holzbusse (Hinweis auf 13 Nutzungsgerechtigkeiten in der Gemeinde Schwerzenbach, welche von 27 «Hausvätern» besetzt sind).
«Kundschaft die Gemeindegenossen zu Schwerzenbach und Hegnau betreffende, 1670» (Abgeordnete der Gemeinde Schwerzenbach nehmen von einem im Zürcher Spital befindlichen 82-jährigen Gemeindegenossen eine Zeugenaussage auf betr. eine zwischen den Schwerzenbachern und Hegnauern gemeinsame wasserbauliche Verpflichtung zum Öffnen eines bestimmten Grabens im Bereich der Riedwiesen; der Zeuge hat während 60 Jahren geholfen, diesen Graben zu öffnen und verweist auf die entsprechende Verweigerungspraxis der Hegnauer bzw. auf eine entsprechende Strafbefugnis der Gemeinde Schwerzenbach).