bearbeitet von Dr. Otto Sigg
2 Urkunden 1762, 1790: Obrigkeitliches Appellationsurteil 1762 im Streit zwischen den Gemeinden Robenhausen und Seegräben um Eigentum und Nutzung des Robenhauser Riedes (Bezugnahme auf einschlägigen Spruchbrief von 1655, Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils: Das Eigentum des Riedes steht Robenhausen zu, das hier Torf ausbeutet und auch nach auswärts verkauft; Bestätigung des Weiderechts auf dem Ried für Seegräben; Verpflichtung für Robenhausen, die Torfgräben und wasserbaulichen Massnahmen derart zu handhaben, dass der Weidgang ermöglicht bleibt); zur Äufnung des Kirchengutes für die Filialkirchgemeinde Seegräben («die mit der Pfarr Wetzikon nichts als ihren Seelsorger gemein hat») erlassener Einzugsbrief 1790.
darunter:
Schuldbrief 1652 der Kirche Seegräben; konkursrechtlicher «Zugbrief» 1708 zugunsten der Kirche Seegräben; Kaufbrief 1780 mit Kauf einer «Heimat» durch die Kirchenpflege Seegräben; «Urbar oder Zinsbuch der Kilchen zu Seegreben Zinsen und ewigen Gülten, die jerlich uff Sannt Martins gefallende …» (1578 vorgenommene Bereinigung des Urbars von 1559, inkl. nachträgliches Verzeichnis 1655 der Geldzinsen der Kirche Seegräben); Verzeichnis 17. Jh. mit Regesten betr. die Rechtsinstrumente 1219–1638 der dem Kloster(amt) Rüti zustehenden beiden Handlehenhöfe zu Seegräben; wenige Akten 18. Jh. betr. das Kirchengut.
Jahresrechnungen der Kirche Seegräben 1704–1798.
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1760 durch Pfarrer Johann Schmidlin, Pfarrer zu Wetzikon und Seegräben, angelegtes «Protocoll der Kirche Seegräben». Interessant ist die Einleitung Schmidlins zur erstmaligen Anlage eines solchen Protokolls, die grundsätzliche Erwägungen beinhaltet: «Da keine Gesellschaft, welche in der Ordnung erhalten werden soll, sein kann, in deren nicht diejenigen merkwürdigen Sachen, die zur Beförderung des Wohls derselbigen abzwecken und die besonderen Zufälle, die sich darin zutragen, aufgezeichnet werden, so ist dieses um so mehr notwendig in einer Gemeine, die durch ihre Vorsteher regiert wird, … dass besondere Verordnungen derselbigen der Vergessenheit durch Schrift entrissen und Nachkommende wissen mögen, was von Zeit zu Zeit vorgefallen; welches sodann nicht nur ein Beweis, wie man für das Wohl einer Gemeine gesorget, sondern oft auch vielen widrigen Streitigkeiten … der Riegel gestossen … werden kann …».
Inkl. rechtlicher, chronikalischer Rück- und Überblick 1219–1769; Kirchenordnung; eigentliche Stillstandsprotokolle 1759–1764, 1773–1793, 1820–1828; tabellarischer Überblick zum Kirchengut 1705–1884; Verzeichnis der dem Kirchengut Seegräben zustehenden «Kapitalbriefe» 17./19. Jh.; Einträge betr. die Schule zu Seegräben; Notiz wohl 1820er- Jahre: Einrichtung von drei Leinenweberstühlen im Schulhauskeller und ihre Verpachtung zugunsten des Schulmeisters und des Kirchengutes; Verzeichnis der Kirchenstühle 1827.
2 «Urbarium der Kirchen zu Seegreben … 1723».
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«Beschreibung des ganzen Zehntenbanns zu Seegräben, an Äckern, Hanfpünten, Weiden, Reben, Mattland, Ried und Holz, von welch allem der trockene und nasse Zehnten dem Amt Rüti gebührt … 1782.
» Inkl. Beschreibung der Grenzen des gesamten Zehntenbezirks und der einzelnen Ackerzelgen; Bewirtschaftung der Weiden im Turnus von 6 bis 9 Jahren; Nennung eines Stückes Reben oberhalb der Aathaler Mühle.