Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil (Bezirk Horgen)

I A Urkunden auf Pergament

1 Pergamenturkunde 1716: Sog. Turmknaufbrief 1716, verfasst durch Landschreiber Hans Jacob Eschmann den Jüngern: Erinnerungsdokument, anlässlich einer Turmrenovation im Knauf deponiert (Angaben über den Zwölferkrieg, Auflistung einschlägiger zürcherischer und lokaler Würdenträger, Angaben zu Wein- und Lebensmittelpreisen, Hinweis auf 3000 Seelen im alten und neuen Kirchgang zu Tal und Berg).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopie 1834 des Urteilsspruchs 1448 im Streit zwischen dem Leutpriester Koler zu Wädenswil und der Kirchgemeinde Wädenswil betr. Höhe des Pfrundeinkommens und diesbezügliche Rechtsgültigkeit des Jahrzeitbuches (der Leutpriester erhält auf Kosten der Gemeinde eine Abschrift des Jahrzeitbuches, das künftig nur noch im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden darf, unterliegt aber bezüglich höherer Ansprüche an das Pfrundeinkommen); «Verglich und Abred zwischen denen aus dem Horgener Bezirk im Hirzel geteilten Kirchgenossen an einem und denen aus dem Wädenswiler Teil auch dahin gehörigen Kirchgenossen am andern Teil» bezüglich Aufteilung von Kosten für Abendmahl, Kirchenstühle u. a. in der Kirche Hirzel; Weisung 1750 betr. Beitragspflicht der Wädenswiler an Kirchen- und Schulwesen im Hirzel; «Kompromissspruch» 1772 zwischen der Gemeinde Hirzel und den zur Pfarrei Hirzel gehörenden Wädenswilern betr. Besetzung von Männerstühlen in der Kirche Hirzel im Verhältnis der beiden Parteien; Urkunde mit «Auskauf zwischen beiden Pfarrgemeinden Wädenswil und Schönenberg 1784 mit beigelegter einschlägiger Abrechnung 1786 (Kopien).

II A Akten

darunter:
Kopien von Turmknaufbriefen 18. Jh. und Original (?) 1656 (Originale seit 1969 im Ortsmuseum); amtliche Attestate 18. Jh. für auswärtige Frauen für Eheschliessung mit Männern der Kirchgemeinde Wädenswil; Mandate, Weisungen, Urteile, Strafakten 18. Jh. verschiedenster Art auch betr. Wädenswiler Untertanen; «Feuerordnung» 1775 für die Dorf-, Orts- und Bergwacht der Gemeinde Wädenswil; «Ordnung» 1769 der Kirche Wädenswil und «neue Kirchenordnung für eine Ehrsame Gemeind Wädenswil» 1775 (insbesondere Ordnung der Kirchenstühle).

III A Jahresrechnungen

Mehrjahres- und Jahresrechnungen des Kirchengutes («Kirchenrechnungen») 1654–1799 (zwei unterschiedliche Rechnungen für «Dorf» und «Berg»); Rechnungen des 1775 neubegründeten Kirchenfonds Wädenswil 1775–1797; Rechnungen des Steuer- und Säckligutes für die Armen 1700–1798/99.

IV A Bände

1a
Stillstandsprotokolle 1711–1793.

1b
Stillstandsprotokolle 1793–1798.

2
«Wahrhafte Beschreibung der Erbauung der neuen Kirche zu Wädenswil in den Jahren 1764 bis 1767», verfasst 1833 von Geometer Rudolf Diezinger.

IV A 3 und IV B 7
4 Bände mit im Jahr 1777 durch Hans Jacob Eschmann errichteten Protokollen des 1766/67 erfolgten Verkaufs der Kirchenstühle (Angabe der Besitzer der Stühle, Nachträge bis ca. 1951).

Politische Stadtgemeinde Wädenswil

I A Urkunden auf Pergament

12 Urkunden 1581–1789; darunter:
Testamentarische Verfügung 1581 von Jakob Steiner von Wädenswil über 400 Münzgulden Vermögen je zur Hälfte zugunsten der Kirche Wädenswil sowie der Strickler auf dem Richterswilerberg (welche, Kirche und Jakob Strickler, Steiner als mittellosen jugendlichen Waisenknaben ernährt und erzogen haben); «Abzugbrief der Herrschaft Wädenswil» 1590 (Festlegung der bei einem Wegzug aus den Gemeinden Wädenswil und Richterswil fälligen Kapitalsteuer; jedoch Steuerfreiheit bei Wegzug nach anderen Gemeinden des Zürichsees sowie bei Wegzügen in die an die Zürichseegemeinden anstossenden Herrschaften Greifensee, Grüningen und Knonau); obrigkeitliche Bewilligung 1628 für die Gemeinden Wädenswil und Richterswil zur Abhaltung eines weiteren Marktes jeweils am ersten Aprilmontag (Urkunde im Ortsmuseum); gerichtliche Bestätigung 1643 für den in Glarus wohnhaften Friedli Dietzinger, Spross eines alten Geschlechts der Herrschaft Wädenswil sowie ehelicher Sohn eines Wädenswiler Dietzinger: Er ist berechtigt, nach Erlegung des üblichen Einzugsgeldes und erfolgter Wohnsitznahme in der Herrschaft Wädenswil wie andere Herrschaftsleute gehalten zu werden (inkl. mehrere nachträgliche Bestätigungen bis 1751 dieses Bürgerrechts); «Brunnen Rechtsame … 1666» (Begründung des Wasserrechts für den Kirchbrunnen der Gemeinde unter Bestätigung eines 1629 dokumentierten privaten Brunnenrechts); Einzugsbrief für die Gemeinde Richterswil 1789 unter Einbezug der Gemeinde Wädenswil (Urkunde im Ortsmuseum); sog. Turmknaufdokumente der Kirche Wädenswil von 1656 (Nr. 6), 1676 (Nr. 9) und 1716 (Nr. 10) mit chronikalischen und baulichen Nachrichten, Behördenverzeichnissen, Preisangaben.

Turmknaufbrief Kirche Wädenswil, 1656

I A 6: Am 14. Oktober 1656 durch Schreiber Jacob Äschmann verfasster Turmknaufbrief für die Kirche Wädenswil. Anlass der Deponierung dieses Dokuments in der Turmkugel war eine umfassende Renovation des Kirchenturms. Erinnert wird an den Konfessionskrieg jenes Jahres: Die «Vierörtischen» hätten bei ihrem Einfall in die Herrschaft Wädenswil 32 Personen «erwürgt», 23 Firste verbrannt, 300 Haupt Vieh geraubt und sonst durch Plünderungen grossen Schaden verursacht. Aufgeführt werden dann sämtliche Notabeln vom Landvogt bis hinunter zum Batzenvogt sowie die am Bau wirkenden Handwerker. Wie üblich sind Preise für Getreide und Wein sowie – eher selten – für Butter für die Nachwelt überliefert.

 

I B Verträge auf Papier

darunter:
Obrigkeitliches Appellationsurteil 1588 mit Bestätigung eines Urteils im Streit zwischen der Stadt Strassburg und den Vögten des Gutes des in Konkurs geratenen Hauptmanns Hans Dietzinger von Wädenswil (Vorrang der Auszahlung des ausstehenden Kriegssoldes an die in der Herrschaft wohnhaften «Kriegsleute», welche unter Dietzinger gedient hatten, vor den Ansprüchen der Stadt Strassburg auf eine Geldsumme von 4000 Gulden, welche die Stadt den Hauptleuten eines Regiments, dem auch Dietzinger unterstand, geliehen hatte); «Erkanntnis um die Ankenbrüt» 1641 (obrigkeitlicher Beschluss mit Schutz der Klage der Herrschaftsleute der Vogteien Wädenswil und Knonau betr. Abgabe eines besonderen «Ankenbrüt» an den Waagmeister der grossen Ankenwaage in Zürich).

II A Akten

Akten 1599–1799 zum Brunnenwesen, zum Gemeindehaus (mit Metzg), zum Bürgerrecht, zur Gemeindegutsverwaltung, zum Wehr- und Schützenwesen (inkl. «Ratschlag» 1705 zuhanden der geheimen und Kriegsräte Zürichs betr. Defension des Wädenswiler Quartiers und Festungsplan 1742 des Schlosses Wädenswil); Listen 1794/97 betr. Auskauf der Abgabe des «Falls» gegenüber der Herrschaft Wädenswil.

III A Jahresrechnungen

«Gemeinde- und Batzenrechnung» von Wädenswil 1655– 1687; «Batzenrechnung» der Gemeinde Wädenswil (1686–) 1690–1799; Gemeindegutsrechnung 1690–1799.

IV A Bände

1
«Copia der um die Herrschaft Wädenswil in der Stadtkanzlei [obrigkeitliche Kanzlei der Stadt Zürich] zusammengetragenen und daselbst in einem Tomo [Band] befindlichen Documentorum; extrahiert A°. 1759 durch Rechenscheibers Kanzlei» (Kopienband der die Herrschaft betreffenden Rechtsinstrumente 1290–1772).

2.1
Schützenbuch 1614–1786 (1944 vorgenommene, teilweise kommentierte Abschrift eines nicht im Archiv befindlichen Schützenbuches mit Jahresrechnungen der Gemeinde-Schützengesellschaft).

2.2
«Rechnungen der jeweiligen Schützenmeistere E. L. Schützengesellschaft zu Wädenschweil samt angehängtem Zinsbuch über die vorhandenen Capital-Posten angefangen … 1788» (bis 1883 reichend).

Nachtrag Wädenswil/Richterswil

Staatsarchiv Zürich; geschenkte und gekaufte Urkunden C V 3 Sch. 6d:

Provenienz: Landschreiberei Wädenswil bzw. eine Art Archiv der «Gerichtsgenossen beider Dörfer Wädenswil und Richterswil»:
Durch den Komtur des Johanniterhauses Wädenswil ausgestellte Urkunde 1458 mit Bestätigung des Loskaufs des kleinen Zehnten durch die «ganze Gemeinde der beiden Kirchhören Wädenswil und Richterswil» (zuletzt bezahlten die Pflichtigen für den kleinen Zehnten, ohne Wollerau, eine Geldpauschale von jährlich 61 lib.; diese wird in zwei Posten unterteilt mit dem Faktor 25 losgekauft; alles unter Vermittlung der Stadt Zürich; der dem Johanniterhaus zu entrichtende Nusszehnten wird der Gemeinde übergeben mit der Verpflichtung, in beiden Kirchen das «Sakrament» [zu] bezünden»); auf Bitte der Gemeinde Richterswil durch Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich 1520 vorgenommene Vidimierung eines eidgenössischen Schiedsspruches 1470 im Streit zwischen dem Stand Schwyz und den seinen zu Wollerau einerseits sowie dem Johanniterhaus, dem Stand Zürich und den «Leuten gemeinlich zu Richterswil» anderseits betr. niedere Gerichtsbarkeit im Gebiet der Wollerau und Richterswil gemeinsamen Allmend (da der – in der Urkunde definierte – Kreis des Gemeinwerks innerhalb der Landmarchen von Schwyz liegt, verbleibt die Gerichtsbarkeit bei Schwyz; das Gemeinwerk steht weiterhin Wollerau und Richterswil gemeinsam zu; Wollerau darf davon nichts verkaufen; allfällige Fertigungen von Verkäufen sind Sache der Herrschaft Wädenswil; Schwyz darf im Kreis des Gemeinwerks keine Steuern auf die Güter legen, auf Richterswilern gehörenden Gütern zu Wollerau ausserhalb des Kreises jedoch schon; die im Kreis Wohnhaften stehen landesrechtlich Schwyz zu; die vidimierte Urkunde 1470 befindet sich unter C I 2835 im Staatsarchiv; in der Urkunde wird Bezug auf die beurkundete Beilegung 1290 eines Streites zwischen Wollerau und Richterswil betr. Gemeinwerk genommen, das sie – so der Wortlaut 1290 – «einmütlich» miteinander nutzen sollen [StAZ Urkunde C I 2809]); durch den Statthalter des Hauses Wädenswil auf Bitte der beiden Gemeinden Richterswil und Wädenswil ausgestellter Einzugsbrief 1478 betr. Einzug in das Gericht Wädenswil (bei Einzug gilt ein Einzugsgeld von 5 lib. für diejenige der beiden Kirchhören, in die eingezogen wird); durch den Statthalter der Herrschaft Wädenswil für die Gemeinden Wädenswil und Richterswil ausgestellter Einzugsbrief 1543 (unterschiedliche Taxen für die beiden Dorfgemeinden); auf Bitte der Gemeinden Wädenswil und Richterswil obrigkeitlich vorgenommene Regelung 1647 betr. Wirtschaften (Bestätigung der Wirtschaft des Gemeindehauses Wädenswil [die Gemeinde habe kein anderes gemeines Gut] sowie der Wirtschaften zur Krone und zum Engel; für Richterswil, im Gegensatz zu Wädenswil an einem Pass gelegen, bleibt es beim Herkommen; eigenes Weingewächs darf jeder in den beiden Gemeinden beim Zapfen ausschenken); Rechnungsbuch des Wädenswiler Seckelmeisters mit Notierung von Rechnungsposten des Gemeindegutes 1688–1693.

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.8.4:

Urkunde 1470 betr. Stiftung der Frühmesspfründe (umfangreiches, in Form einer lateinischen Urkunde gestaltetes Bittschreiben der «ganzen Gemeinde des Dorfes Wädenswil am Zürichsee» an den Bischof zu Konstanz mit Ersuchen, die vorgenommene Stiftung einer Frühmesspfründe in der Kirche Wädenswil zu bestätigen; der Prior des Johanniterordens in Deutschland und Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich bestätigen die Bitte der Gemeinde mit ihrem Siegel).

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