Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wildberg (Bezirk Pfäffikon)

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Kirchengutes 1636–1699 (mit grösseren Lücken), 1702–1735/43, 1741–1798.

IV A Bände

1
Protokolle des Stillstands 1771–1798 (inkl. ausführlich Wahlprotokolle vom 22. April 1798 zur Neuordnung der Dinge auf Gemeindeebene überhaupt).

2
«Verzeichnis der vornehmsten Sachen, welche die Kirchgemeinde Wildberg angehen und jedem Pfarrer zu wissen nötig sind, zusammengeschrieben A°. 1776 und fortgesetzt von Joh. Jac. Wirth, Pfarrer»: Kompendium mit historischen, chronikalischen, rechnerisch-ökonomischen Berichten, Hinweisen, Namenlisten, Zusammenfassungen zu sämtlichen Bereichen der Kirch- und Pfarrgemeinde Wildberg 14.–19. Jh.; mit Kapiteln zu: Kollatoren, Chorgebäude, Stiftern, Pfarrern, Säckligut, Grenzen und Umfang der Pfarrei, Stillstand, Kirchengebäude, -läuten, -stühlen, -pflegern, -lade, -gut, -rechnung, «grassierenden Krankheiten», Schulmeistern, Schulen, Schulhaus, Schulholz, «Schulscheit» zu Schalchen, Schulmeisterwahlen, Sigrist, Sigristengut, Marchen (Zehntengrenzen), Kirchhof, Hebammen, Hebammenwahlen, Legaten, Kommunion, Almosenwesen, «Brötli-Trager» (Beauftragter zum Abholen der Armenbrote im Klosteramt Töss und zu deren Austeilung in der Kirche), Hilfssteuern für die Pfarrei Wildberg, in der Pfarrei gesammelte Brand-, Wetter- und Liebessteuern für Auswärtige, «Mehl-, Stahl- und Brotschlag», Hebammenstuhl, Schmiede zu Schalchen, «Tätschplatten» für die Knaben (Schiesswesen), Verzeichnis der in der Lade 455 des obrigkeitlichen Archivs befindlichen, die Pfarrgemeinde Wildberg betreffenden Dokumente, «Samensteuer» zu Ehrikon.

Politische Gemeinde Wildberg

I A Urkunden auf Pergament

5 Urkunden 1608–1682: Urteilsspruch 1608 des in der Mühle Rikon tagenden kyburgischen Gerichts im Streit zwischen der Gemeinde Wildberg und einem Privaten daselbst betr. durch diesen vorgenommene Einschläge im genossenschaftlichen Zelgenbezirk (die Einschläge müssen grösstenteils rückgängig gemacht und dadurch das gemeine Weiderecht gewährleistet werden; ab dato bleiben bis anhin getätigte Einzäunungen bestehen, es dürfen aber keine neuen hinzukommen; Regelung sodann der privaten und der gemeinen Nutzung der Flurbezirke der «Aegerten oder Weiden»); Urteilsspruch 1634 im Streit zwischen der Gemeinde Wildberg und Hans Ulrich Sulzer zum Adler, Bürger zu Winterthur, als Inhaber des Tösseggerhofes um Weiderechte (dem Tösseggerhof steht das Weiderecht lediglich mit vier Haupt Vieh, bzw. München, Stuten, Fohlen, darunter aber keine Hengste, Zuchtstiere, krankes und ungewohntes Vieh, auf der Eggzelg zu); Einzugsbrief 1643; «Urteil-Brief um den Weidgang im Zeller Holz, genannt der Niederwald… 1671» (im Streit zwischen den Gemeinden Wildberg, Rikon und Zell wird Wildberg bezüglich Weideansprüchen der Nachbarn geschützt); Urteilsspruch 1682 im Streit zwischen den Bauern und den Taglöhnern zu Wildberg betr. Unterhalt der Brunnen und Lieferung der dazu dienenden Teuchel (Bestimmungen über Transport der Stämme zu den Plätzen, wo sie gebohrt werden, und darnach zu den Rösen zwecks Wässerung; Proportion der Verpflichtung, Teuchel zur Verfügung zu stellen: Ein Bauer mit zwei Zügen: 6, einer mit zwei, bisweilen aber nur einem Zug: 4, einer mit einem Zug: 3, einer mit einem halben Zug: 1 1/2, ein Taglöhner mit einer Kuh: 1 und ein Taglöhner ohne eigene Güter: 1/2 Teuchel; sodann: Verpflichtung für die Inhaber der Bubikoner Höfe, den Wucherstier zu stellen).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Kopie des Erblehenrevers 1490 um Hof und Gütli des Ritterhauses Bubikon zu Wildberg; originale Gemeindeordnung 1704 (Regelung des gemeinen Weidganges in den Hölzern und Wäldern, Ordnung und Disziplin an Gemeindeversammlungen, Reinhalten des Brunnens, Bussenkompetenz für die Gemeinde bei Flurvergehen); Erlass 1789 der Kanzlei zu Kyburg betr. Ableitung des «vor etlichen Jahren etablierten Feuerweihers zu Wildberg».

Gemeindeordnung Wildberg, 1704

I B 1 (ehemalige Zivilgemeinde Wildberg): Vom Kyburger Landvogt Holzhalb 1704 besiegelte und seinen Nachfolger Meiss 1715 neu bekräftigte Gemeindeordnung für Wildberg. Unter anderem wird auf gewisse zivile Umgangsformen an den Gemeindeversammlungen und den «Abendtrünken» gepocht: «Kiffler, Spitzler, Trätzler oder der Schältwort, Schläg, Flüech und Schwühr fallen lasset», werden aus den Versammlungen entfernt und gebüsst.

 

Ehemalige Zivilgemeinde Schalchen

II A Akten

Rödel 1733 und 1747 betr. Verteilung der «Amtskosten» auf die Haushalte zu Schalchen (diese «Amtskosten» sind nicht definierbar, betreffen evtl. den einschlägigen Verwaltungsbezirk der Grafschaft Kyburg; evtl. führen die Rödel die Haushalte der gesamten Kirchgemeinde Wildberg und nicht nur die von Schalchen auf).

Ehemalige Armengemeinde

II A Akten

darunter:
An den Pfarrherrn und die Gemeindevorgesetzten von Wildberg, Schalchen und Ehrikon zur Verkündigung gerichtete Erlasse und Ordnungen allgemeiner Art zum Almosenwesen 17./18. Jh.; auf der Kanzel zu verlesende allgemeine Erlasse betr. Anbau von Nahrungsmitteln 18. Jh.; ausführliche Tabellen 1795 und 1796 über die in der Kirchgemeinde Wildberg mit Geld, Mehl, Brot und Reis unterstützten Personen und Haushalte (Tabelle 1796 mit Vermerk: «Die Preise aller Lebensbedürfnisse waren bei dem immer anhaltenden Krieg hoch gestiegen … Der Verdienst mit Baumwollen Spinnen war ziemlich gefallen. Vielen Haushaltungen ward es schwer sich zu ernähren», … weshalb die Obrigkeit «wie vor einem Jahr ihre Vorrats-Häuser eröffnete …»

III A Jahresrechnungen

Rechnungsrödel des Armen- oder Säckligutes 1717–1724, 1733–1762, 1763–1773, Jahresrechnungen 1793–1798.

Nachtrag

Um 1950 wohl vom damaligen Gemeindeammann übergebene Marchenbeschreibungen der Zehntenbanne zu Wildberg und Schalchen, im Beisein der Inhaber der Zehntenrechte und von Zeugen festgehalten 1784/86 durch den Wildberger Pfarrer Johann Jacob Wirtz: A) «Beschreibung sämtlicher Marchen um den beiden hochwürdigen Pfrundherren zu Rapperswil gehörigen grossen und der Pfarrpfrund Wildberg zudienenden kleinen Zehnten zu Wildberg und Schalchen» 1784 (ein Band) sowie dazu dienende «Tabellen über die Marchen» (geometrisches Festhalten der Grenzen und Grenzsteine des Bannes in einem weiteren Band). B) Ebenfalls von Pfarrer Wirtz festgehaltene «Beschreibung der Marchen um den Pfrundzehnten zu Wildberg» 1786 (ein Band), inkl. dazu dienende «Tabellen» (geometrische Darstellung in einem weiteren Band).

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5.10.1 bis 10.11:

11 Pfrundurkunden 1415–1571; darunter:
Schenkungsurkunde 1415 mit Schenkung der Widumwiese im Dorf Wildberg mit dem Kirchensatz und dem dazu gehörenden Zehnten durch Edelknecht Heinrich von Wilberg zu Aarau an die Stadt Rapperswil; durch die Stadt Rapperswil ausgestellte Urkunden 1486 und 1492 im Streit zwischen den Kirchgenossen zu Wildberg und ihrem Pfarrer betr. auf Höfchen zu Rumlikon und Ludetswil lastende ewige Lichter in der Kirche und betr. Zugehörigkeit dieser Höfchen und eines Gutes hinter der Kirche zur Pfründe; 2 Urkunden der Stadt Rapperswil und des Konstanzer Generalvikars 1498 betr. Besetzung der Vikariats- bzw. Pfarrerstelle zu Elgg (sic); Urteilsspruch 1501 auf Klage der Stadt Rapperswil hin betr. säumige Zahlung des Zinses ab dem der Kirche Wildberg zustehenden Widum (Rapperswil möchte den das Widum als Erblehen bebauenden Uli Grob wegen Zinsverzuges vom Widum wegweisen; im Urteil wird Grobs Entschuldigung des Zinsversäumnisses [schlechtes Wetter und ungangbare Wege] anerkannt; wenn er innerhalb von acht Tagen zinse, ist er bei seinem Erblehen geschützt); Schiedsspruch 1530 im Streit zwischen Pfarrer Ramp zu Wildberg und der Stadt Rapperswil betr. Neubau des abgebrannten Pfarrhauses (der Pfarrer erwartet von Rapperswil als Lehenherrin der Pfrund den Neubau, Rapperswil sieht den Brand durch Sorglosigkeit des Pfarrers begründet und möchte den Bau auf diesen abschieben; vertragliche Regelung zum Bau des Pfarrhauses und weiterer Punkte wie Einkehr der beiden Rapperswiler Kapläne bei Ramp und Verleihung der Zehnten durch den Pfarrer); durch die Brüder Gubler von Wildberg ausgestellter Erblehenrevers 1571 (sie erhalten von der Stadt Rapperswil als Lehenherren der Pfarrpfründe Wildberg das Widum zu Wildberg zu Erblehen; Hof- und Zinsbeschreibung).

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