Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Greifensee (Bezirk Uster)

(Deponiert im Staatsarchiv)

I B Verträge auf Papier

Urkunde 1640 des Landvogts «belangend die Nutzung des Grases uff dem Kilchhof»: Das Gras des im grossen Sterben des Jahres 1629 (Pest) neu auf Gelände der Landvogtei angelegten Friedhofes kann zugunsten der Kirche genutzt werden; die Kirche ist in Gegenleistung verpflichtet, die Kirchhofmauer ohne Belastung der Gemeinde zu unterhalten.

II Akten

darunter:
Verzeichnis des Pfrundeinkommens zu Greifensee für das Jahr 1632, verfasst durch den bereits in Bülach residierenden Pfarrer Wirz; diverse Verzeichnisse und Akten zum Pfrundeinkommen 17./18. Jh.; Sammlung 18. Jh. der die Greifenseer Kirchgemeindebürger und -bürgerinnen betreffenden eheund sittengerichtlichen Akten und Korrespondenz; Akten, Korrespondenz 18. Jh. betr. Brand- und Wettersteuern für Auswärtige; Armenunterstützung 18. Jh.; Einführung 1742 des «sitzenden Abendmahls»; Unterhalt des Kirchengebäudes und Kirchenörter 18. Jh.; pfarramtliche Korrespondenz 18. Jh. wie betr. einheiratende Frauen, Armenwesen.

III A Jahresrechnungen

Rechnung der Kirche Greifensee 1683; Übergabe des Kirchengutes 1732 (Getreide und Wertschriften).

IV A Bände

1a und 1b
Stillstandsprotokolle 1669–1774, 1775–1828.

Stillstandsprotokoll der Kirchgemeinde Greifensee

IV A 1: Anlässlich eines tödlichen Verbrennungsunfalls 1669 eines Kindes beim Anrichten eines «süttigen» Hafens wurde in Greifensee ein «Brandsegen» angewandt, obwohl das Kirchenvolk sich der «grossen Sünde» solcher Sprüche bewusst sei. Der Stillstand protokollierte den Segen wie folgt:
«St. Lorenz sizt auf’m Roscht / uns geb uns Gott im Himmel ein guten Trost / Er nimbt mihr mein Hand / und gsegnet mihr den Brand. / Also bitt ich Gott dass mihr nit verheere / und nit beschweere / und kein Eiter geber [gebäre] / Im Namen Gott des Vaters, Sohns und Heiligen Geists
(gefolgt von Glaubens- und Vaterunser-Gebeten).

 

Politische Gemeinde Greifensee

I A Urkunden auf Pergament

29 Urkunden 1477–18. Jh.; darunter:
Urteilsspruch 1477 im Streit zwischen denen vom Stettli Greifensee und denen von Hegnau betr. Schweineweide im Buchenwald der Hegnauer (auf jeweilig vorzubringende Bitte von Greifensee ist Hegnau verpflichtet, die Schweine von Greifensee mit seinen Schweinen in die Buchenwaldweide zu lassen); Urteilsspruch 1497 im Streit zwischen den Gemeinden Greifensee, Schwerzenbach und Nänikon einerseits und dem Inhaber des Hofes Zimikon anderseits betr. gemeinsame Weiderechte (die dem Hof Zimikon gütlich eingeräumten Weiderechte auf dem Gebiet der drei Gemeinden werden aufgehoben); Urteilsspruch 1511 im Streit zwischen den Bürgern des Stettlis Greifensee und Heinz Pfister betr. Recht eines Brachweges über Pfisters Acker (Urteil: Immer wenn der Greifensee derart gross ist, dass beim See kein Durchkommen ist, gilt der Brachweg); Urteilssprüche 1518 und 1521 im Streit zwischen den Bürgern zu Greifensee und Heinz Pfister als Inhaber des Hofes zu Greifensee betr. Weiderechte der Gemeinde sowie entsprechende gegenseitige Zäunungspflicht (mit Detailregelung der Weidehaltung für Pferde über Nacht, welche am folgenden Tag für das Fahren zum Markt benötigt werden); Urteilsspruch 1526 im Streit zwischen dem Stettli Greifensee und der Gemeinde Nänikon betr. «Weidgäng und Feldfahrt» (im Grenzbereich sind getätigte Einschläge wieder zu öffnen); Einzugsbriefe für das Stettli Greifensee 1531, 1593, 1664, 1780 (inkl. Festlegung einer Taxe für Hintersässen); Urteilsspruch 1541 im Streit zwischen der Gemeinde Werrikon und der Bürgerschaft zu Greifensee betr. gemeinsame Weiderechte im Tribenried (das von Werrikon zur Heunutzung eingeschlagene Ried ist wieder dem mit Greifensee gemeinen Weidgang zu öffnen); Bestätigung mit Erläuterung 1555 des Urteils von 1541; Urteilsspruch 1546 im Streit zwischen Privaten zu Werrikon und der Bürgerschaft zu Greifensee betr. gemeinsame Weiderechte im Tribenried (durch die Werriker vorgenommene Einschläge sind nach erfolgtem Nachweis wieder offen zu legen); Urteilsspruch 1547 im Streit zwischen Bürgerschaft und Gemeinde des Stettlis Greifensee einerseits sowie den Gemeinden und Dörfern Tagelswangen, Brüttisellen, Wangen, Baltenswil, Lindau, Bietenholz und einem Privaten zu Effretikon anderseits betr. Weiderecht für die Schweine im Tagelswanger Wald (in Ableitung des mit Hegnau gemeinen Weiderechts für Schweine im Hegnauer Buchenwald gemäss Urteilsspruch 1477 suchte Greifensee dieses Recht auf den Tagelswanger Wald auszuweiten, an dem Hegnau weidberechtigt ist; im Urteil wird dieses Ansinnen zurückgewiesen, jedoch eine milde Bussenpraxis für Greifenseer Schweine im Tagelswanger Wald vorgegeben); Urteilsspruch 1549 im Streit zwischen Greifensee und Fischer Meyer von Fällanden um Nutzungen in der Weide Pöschen (die Verbauungen Meyers mit Fächern und Gräben zum Fischen und das Abschneiden von Schilfrohr vom Schiff aus dürfen im bisherigen Rahmen bestehen bleiben; umgekehrt bleibt das Weidgangrecht von Greifensee garantiert); Urteilsspruch 1555 im Streit zwischen der Bürgerschaft von Greifensee und Privaten zu Nänikon um Wasserrecht für einen (neuen) Brunnen im Städtchen und für eine Röse; Urteilsspruch 1555 im Streit zwischen der Bürgerschaft zu Greifensee und Privaten zu Greifensee betr. Nutzung des gemeinen Weidgangs (die Privaten haben Land ausserhalb des Banns von Greifensee gekauft und entsprechend mehr Vieh auf den gemeinen Weidgang getrieben; im Urteil wird der Status quo bestätigt, hingegen dürfen für die Bemessung des gemeinen Weidgangs künftig keine auswärtigen Güter mehr angerechnet werden; Weidgang grundsätzlich mit der Anzahl Vieh, das aufgrund von Gütern im Bann Greifensee überwintert werden kann); Urteilsspruch 1563 im Streit zwischen Privaten und den Gemeinden Greifensee und Nänikon (die gewünschte Privatisierung durch Einschlagen des sog. Heuwinkels wird zugunsten des zwischen Greifensee und Nänikon gemeinsamen Weidgangs abgewiesen); Urteilsspruch 1596 im Streit zwischen dem Stettli Greifensee und der Gemeinde Nänikon betr. gemeinsame Nutzung der Eicheln in den Wäldern der beiden Gemeinden (Regelung der gemeinsamen Nutzung durch Abernten der Eicheln sowie direkte Beweidung durch die Schweine; Erwähnung der unstrittigen gemeinen Schweineweide zwischen Greifensee und Schwerzenbach); weiterer Urteilsspruch 1603 im Streit zwischen den Gemeinden Greifensee und Nänikon einerseits und Privaten zu Greifensee, Nänikon, Niederuster, Volketswil und Zimikon anderseits wegen durch diese entgegen dem «Landbrauch» vorgenommener Einschläge zu Ungunsten des zwischen Greifensee und Nänikon gemeinen Weidgangs; Urteilsspruch 1631 im Streit zwischen den Gemeinden Greifensee und Nänikon um Nutzungsrechte mit gesprochener Trennung des durch die beiden seit je gemeinsam genutzten Gemeinwerks in den Rieden; «Vertragbrief» 1631 zwischen den Gemeinden Greifensee und Schwerzenbach betr. Trennung bisher gemeinsam ausgeübter Weiderechte; Schenkungsurkunde 1636 mit obrigkeitlicher Schenkung des im «Sterben» (Pest) 1629 auf obrigkeitlichem Grund (alter Schlossgarten) beim Schloss Greifensee neu eingerichteten Friedhofes an die Gemeinde Greifensee (vor 1629 waren die Leichen zum Begräbnis nach Uster verbracht worden); Urteilsspruch 1672 im Streit zwischen der Gemeinde Greifensee einerseits, den Gemeinden Schwerzenbach, Niederuster und Werrikon anderseits und Bruchschneider Teiler zu Greifensee von dritter Seite betr. durch diesen vorgenommene Einschläge von Gütern im gemeinen Weidgang (in Erwägung entsprechender früherer Urteile bleiben von 1631– 1664 vorgenommene Einschläge rechtskräftig, solche nach 1664 müssen aber aufgehoben werden; inkl. Hinweis auf die herkömmliche und bekräftigte Praxis des Einzugs des kleinen Zehntens von Hanf und Obst); obrigkeitlicher Erlass 1669 für die Gemeinden der Herrschaft Greifensee als Reaktion auf entsprechende Verweigerungen, die Gemeinderechnungen vor dem Landvogt abzulegen, mit folgenden Auflagen: Jährlich, mindestens aber zweijährliche Ablage der Gemeinderechnung im Schloss Greifensee, Rechnungsverantwortung auch für das für die Armen vorgesehene Säckligut, spezielle Auflage für die Gemeinde Greifensee betr. Holznutzung und -zuteilung (Holzbezug nur im Einverständnis mit dem Landvogt möglich), kein Einberufen von Gemeindeversammlungen ohne Zustimmung des Landvogts, Wahl des Amthauptmanns und «übriger Befehlshaber» zwar weiterhin durch die Herrschaftsleute, jedoch ohne die bisherigen grossen Unkosten.

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