Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Hagenbuch (Bezirk Winterthur)

Ehemalige Zivilgemeinde Hagenbuch

I A Urkunden auf Pergament

7 Urkunden 1521–1676: Urteilsspruch 1521im Streit zwischen der Gemeinde Hagenbuch und den beiden Bewohnern auf dem Schneit betr. den durch diese beanspruchten, mit Hagenbuch gemeinen Weidgang im Holz Hermentschlo und der anschliessenden Hagenbucher Zelg (die Ansprüche der Schneitbewohner werden abgewiesen); Erblehenbrief 1555: Dorfmeier und Gemeinde Hagenbuch verleihen als beurkundende Rechtspersönlichkeit in einem an der Landstrasse nach Winterthur und Gachnang befindlichen Einfang 5 Jucharten Reben an insgesamt 11 Gemeindebürger gegen Getreidezinsen zu Erblehen; Vergleich 1563 zwischen der Gemeinde Hagenbuch und den Einwohnern zu Schneit betr. gegenseitiges Zäunen angrenzender Flurbezirke (inkl. Bestimmung der Nutzung der Früchte von «heimischen und wilden Bäumen» an der Grenze und Hinweis auf pflegliches Umgehen mit den Weidetieren, sollten diese einmal in das Gebiet des Nachbarn eindringen); Einzugsbriefe 1568, 1597 (hier mit Bestimmung, dass eine Nutzungsgerechtigkeit pro eine Behausung gilt, auch wenn in einer solchen zwei und mehr Haushaltungen eingerichtet sind); «Vertragsbrief» 1648: Die beiden Dorfmeier Heinrich Keller und Wilhelm Rodman verleihen im Namen der Gemeinde Hagenbuch an 32 Bürger der Gemeinde gegen einen Geldzins von je 10 Schilling eines der Räbengrundstücke (eben wohl Räben und nicht Reben), welche auf vier bis fünf Jucharten Allmendland angelegt bzw. «eingeschlagen» worden sind (inkl. Anlage eines «Bauweges» zur Zugänglichkeit zu jeder der 32 Parzellen); «Urteilbrief» 1676 im Streit zwischen der Gemeinde Aadorf in der Landgrafschaft Thurgau mit Beistand des Klosters Tänikon und der Gemeinde Hagenbuch in der Grafschaft Kyburg betr. durch Aadorf reklamierte gemeinsame Weiderechte auf angrenzenden Flurbezirken (es bleibt bei der vor 40 Jahren durch Marchsteine erfolgten Trennung, auch wenn Aadorf auf Grund der Offnung von 1439 die weitergehende Ausdehnung seines Weidgangs belegen möchte und das Kloster nie eine solche Marchsteinsetzung anerkannt hat; Vorbehalt eines gesonderten Weiderechts für Aadorf in der Schneggenhalde gemäss Urkunde 1649).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Originale «Ordnung der Gmeind Hagenbuch» 1683 (u. a.: Wahl und Pflichten der beiden Dorfmeier; Strassen-, Flurund Nutzungsverwaltung; Gutsverwaltung; interessant: Von den beiden Meiern soll jeweils einer von diesseits und der andere von jenseits des Bachs gewählt werden, ebenso soll jeweils einer Bauer und der andere Taglöhner sein); Gemeindebeschluss 1710 betr. Besetzung der Schmiede interim durch einen von auswärts stammenden Schmied (in der Gemeinde gibt es keinen Schmied, auch unter den auswärtigen Hagenbuchern nicht); durch die kyburgische Kanzlei ausgestellte Bescheinigung 1723 betr. Herausgabe von 50 Gulden Vermögen an den sich seit 30 Jahren in Strassburg aufhaltenden Hagenbucher Oschwald.

II A Akten;

darunter:
1750 angelegtes «Gemeindebuch» (vor allem Protokolle der Ablage und Übergabe der Gemeinderechnung und des Gemeindegutes 1750–1784 mit Detailangaben zur jeweiligen Jahresrechung); Quittung 1794 des Steckborner Kupferschmieds Labhart über 462 Gulden für die Lieferung einer Feuerspritze an die Gemeinde Hagenbuch; «Gemeinderodel» 1795 (Verzeichnis der Zinsen, welche die Bürger für die pachtweise Übernahme von verteiltem Gemeindeland in den Feldrütenen, im Mösli, «Räben-Reutenen»), zu entrichten haben.

IV A Bände

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1643 angelegtes Gemeindebuch (s. auch Legende der Abbildung); laut Gemeindeordnung von 1683 (I B 1) sollte das Gemeindebuch in der Gemeindelade verbleiben, darin protokolliert werden (nur) im Haus des (Unter-)Vogts und «das Buch aber ohne des Vogts und der Gmeind Bewilligung nicht anderswohin getragen werden»; Protokolleinträge 1643–19. Jh. betr. «Bürgerrecht» (= je dreijähriges, jeweils zu erneuerndes Ansässenrecht), Bürgereinkauf, Einheirat auswärtiger Frauen, Gemeindeversammlungsorganisation (1644: der Vogt beruft die Gemeinde mittels Blasens seines Horns in die Kirche ein), Flurrecht, Gemeindrechnungswesen (Übergabe des Gemeindegutes, Schuldnerlisten), Erteilung des sog. «Hausrechts» für einzelne «Stuben», Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Gemeindeweihers, Verkauf von Pulver und Blei von Gemeinde wegen, u. a. m.

Einband Gemeindebuch Elsau, 1643 Titleblatt Gemeindebuch Elsau, 1643

IV A1: Einband und Titelblatt des 1643durch die Dorfmeier angelegten Gemeindebuchs. Als Einband wurde ein Pergamentblatt aus einem offensichtlich sehr schön aufgemachten jüdischen Sakralbuch in aramäischer Sprache verwendet. (Solche Pergamente, auch aus dem christlichen Bereich, wurden offenbar sozusagen als Alt- und Rohstoffe durch die Buchbindereien aufgekauft und verwendet.) Das Buch wurde – s. im oberen Teile des Titelblattes – leer durch die Dorfmeier Frey und Büchi angeschafft. Verewigt mit gottesfürchtigen Sentenzen hat sich 1649 auf der unteren Hälfte des Titelblatts auch Wilhelm Rodman (auch Radman). Auf S. 1 des Gemeindebuchs ist der Einkauf dieses Schmiedemeisters protokolliert. Der auf Martini 1642 als Bürger aufgenommene Rodmann erlegte am 2. Januar 1643 im Beisein der ganzen Gemeinde das Einzugsgeld von 30 Gulden. Darüber hinaus leistete er eine Gabe von drei Eimern Wein und für Brot einen halben Mütt Kernen sowie zwei Kannten. 1649 f.ngierte Rodmann bereits als einer der beiden Dorfmeier.

 

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