Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Illnau-Effretikon (Bezirk Pfäffikon)

II A Akten

darunter:
«Verzeichnis derjenigen Stücken Güter, welche in dem Pfrundbrief verschrieben, so der Pfrund zu Oberillnau gehört …» 1719 (Kopie, Verzeichnis von Zinsen, welche der Pfrund Illnau zugehören und welche von einer auf dem zerstückelten Freundshof zu Unterillnau lastenden Schuldverschreibung des Jahres 1598 herrühren); Korrespondenz 1746, 1774 zu Abendmahl und Kommunion; Berechnungen, Steuern 1753 betr. Kosten für das Umgiessen der grossen Glocke der Kirche Illnau; übliche Sammlung 18. Jh. von auf der Kanzel verlesenen Erlassen, Verordnungen, Mandaten der Landvogtei und anderer übergeordneter staatlicher Instanzen.

III A Jahresrechnungen

Ein- und Mehrjahresrechnungen des Kirchengutes 1736– 1793.

IV A Bände

1
«Stillstandsprotokoll … angefangen 1794 …; nachher Protokoll der Gemeindskammer in Absicht aufs Armenwesen, angefangen Seite 69 vom 25. November 1799 an; endlich auch Protokoll der Munizipalität in der Qualität eines Kirchenrates, angefangen Seite 145 vom 25. November 1799 an» (bis 1803).

Politische Stadtgemeinde Illnau-Effretikon

Ehemalige Zivilgemeinde Bisikon

I A Urkunden auf Pergament

1 Urkunde 1598: Urteilsspruch 1598 im Streit zwischen den Gemeindeleuten von Volketswil und denen von Bisikon betr. bisher gemeinsam genutzten Weidgang (Volketswil verlangt Aufhebung des nicht verbrieften gemeinsamen Weidgangs, da Bisikon seit Jahren seine Hölzer und Güter, bis anhin Allmendbezirke, «mächtig» eingeschlagen und entsprechend dem gemeinen Weidgang entzogen bzw. Volketswiler Gebiet mit der gemeinen Weide zunehmend belastet hat: Spruch zugunsten von Volketswil mit entsprechender Trennung des Weidgangs, flurrechtliche Bestimmungen wie zum Zäunen und zu Zelgentürli usw.).

II A Akten

darunter:
Verzeichnisse, Rödel 18. Jh. von an auswärtige Wetter- und Brandgeschädigte geleisteten Liebessteuern; Vereinbarung 1774 zwischen den Gemeinden Oberillnau und Bisikon einerseits und den Höfen Effretikon und Moosburg anderseits betr. landwirtschaftlich, ökonomisch und wasserbaulich erträgliche Gewinnung von Torf durch die beiden Gemeinden auf dem gemeinschaftlich mit den Höfen als Weide genutzten Bützenried

Ehemalige Zivilgemeinde Effretikon

I A Urkunden auf Pergament

17 Urkunden 1479–1602 (von Nr. 1–18 fehlt Nr. 4); darunter:
Durch Schultheiss und Rat zu Winterthur ausgestellter Tauschbrief 1479 mit Tausch zwischen dem Kaplan der Pfrund St. Martin auf dem Heiligenberg zu Winterthur und Ritter Conrad Swend zu Zürich um des Rütschis Gütlis zu Effretikon gegen die Vogtsteuer zu Erikon; Kaufbrief 1499 mit Verkauf des Hofes Effretikon und weiteren Gütern zu Effretikon samt der Widumgerechtigkeit mit Heuzehnten um hohe 2245 Pfund von der Witwe Swend an die Brüder Morof zu Lindau; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1562 im Streit zwischen den Gemeinden Wangen, Hegnau, Tagelswangen, Kindhausen und «Pietenhofen» (Bietenholz?) einerseits sowie den Widmern und Moroff zu Lindau und den Morof zu Effretikon (auch in Vertretung weiterer Höfe in der Gegend) betr. das durch die Gemeinden den Höfen verweigerte Weiderecht mit Schweinen und Vieh im Tagelswanger und Hegnauer Holz, genannt der Unter- und Oberwald, mit Anerkennung dieses Weiderechts gemäss einem Spruchbrief des Jahres 1540 (s. polit. Gemeinde Lindau, Zivilgemeinde Tagelswangen); Urteilsspruch 1568 des zu Moosburg zu Gericht sitzenden Kyburger Landvogts im Streit zwischen Klagenden zu Effretikon für sich selbst und für die Gemeinde Effretikon (erstmals Nennung von Effretikon als Gemeinde) einerseits und den Gemeinden Ober- und Unterillnau und Bisikon anderseits betr. gemeinsame Weide auf dem Bützenried (Effretikon, das kein eingeschlossener Hof sei und schon seit 40 Jahren mit denen von Illnau und Bisikon auf dem Ried zur Weide fahre, wird das entsprechende gemeinsame Weiderecht bestätigt); Urteilsspruch 1570 im Streit zwischen Bewohnern zu Effretikon für sich und für die Gemeinde einerseits und Bewohnern zu Rikon für sich und die Gemeinde anderseits betr. den (auch mit den Gemeinden Moosburg und Bisikon) gemeinsamen Weidgang in den Ackerzelgen dieser Gemeinden (interessante flurrechtliche Umstände: Die Gemeinde Effretikon, bestehend lediglich aus drei Parteien, möchte mit dem Weidgang sozusagen parzellenweise beginnen, nämlich sobald das Getreide je eines eigenen Ackers geschnitten ist, die Gegenpartei hingegen wegen drohender Schäden am noch stehenden Getreide erst, wenn die gesamten Zelgen abgeerntet sind; Effretikon weist auf eine ausnützende Wahl des Zeitpunkts der Gegenpartei hin, von welchem Rikon aufgrund des seinerseits mit Lindau gemeinsamen Weidgangs profitiere; im Spruch wird die Praxis Effretikons geschützt, wobei allerdings nur Zugvieh, inkl. Pferde, und nicht müssiggehendes Vieh wie Kühe, Kälber, Stiere aufgetrieben werden darf); Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen den Gemeinden und Einwohnern von Oberillnau und Bisikon einerseits sowie der Gemeinde und Einwohnern zu Effretikon anderseits mit Bestätigung früherer weiderechtlicher Urteile (s. oben: 1568 und 1570, jedoch neu mit Ausschluss der Gemeinde Niederillnau vom Weidgang auf dem Bützenried); weitere Urteilssprüche 1584, 1586, 1592, 1597, 1602 betr. gemeinsame Weiderechte im Eichengryn und v. a. auf dem Bützenried im Benehmen zwischen den Parteien Effretikon, Moosburg, Oberillnau, Bisikon.

I B Verträge auf Papier

Urteilsspruch 1644 im Streit zwischen den Einwohnern zu Effretikon und Felix Morf zu Moosburg betr. Fischereirecht im Bach unterhalb des alten Burgstals Moosburg zur Kempt hin; «Teilungsbrief» 1788 mit Teilung des bis anhin durch die Gemeinde Rikon und den Hof Effretikon gemeinsam genutzten Brandrieds; «Teilungs-Brief zwischen den Gemeinden Ober-Illnau und Bisikon und den beiden Höfen Moosburg und Effretikon … 1790» mit Teilung des bis anhin gemeinsam genutzten Bützenrieds.

II A Akten

darunter:
Akten 1754/56 betr. Klage der Einwohner von Effretikon über das Graben von Torf durch die Gemeinde Rikon auf dem gemeinsamen Brandried (Rikon gräbt Torf aus «dringender Not» wegen Mangels an Holz; die Effretikoner fühlen sich in den Weiderechten, welche mit Spruchbrief von 1531 bestätigt worden waren, eingeschränkt); Protokoll der Kanzlei Kyburg 1796 mit Übereinkunft zwischen den Hofleuten zu Moosburg und Effretikon einerseits und der Gemeinde Rikon, bzw. ihren Kapellenpflegern, anderseits: Effretikon bezahlt 45 Gulden an die neue Glocke der Kapelle Rikon, trennt sich damit von Rechten und Pflichten an der Schule zu Rikon und sucht eine eigene Schule oder Zutritt zu einer anderen Schule zu erlangen.

Ehemalige Zivilgemeinde Oberillnau

II A Akten

darunter:
Entscheide 1686, 1734, wonach Fremde nicht auf eine nur halbe Nutzungsgerechtigkeit in der Gemeinde zuziehen dürfen.

Ehemalige Zivilgemeinde Ottikon

I A Urkunden auf Pergament

11 Urkunden 1536–1730: Urteilsspruch 1536 im Streit zwischen Wolf von der Breitenlandenberg und Jakob Kun von Ottikon betr. Rechtsnatur der dem Junker zustehenden Vogtsteuer (Einzug unbezahlter Steuern, für welche sämtliche durch sie belastete Güter «hintereinander» haften, mittels «Bete», d. h. mittels Gebots, und nicht im vom Schuldner offenbar vorgezogenen Verpfändungsverfahren, welches andere Grundstücke nach sich ziehe); Kaufbrief 1558 mit Verkauf des auf verschiedenen Tragern zu Ottikon lastenden Vogtrechts durch Junker von der Breitenlandenberg an Stadtschreiber Hegner von Winterthur; Urteilsspruch 1559 zwischen den klagenden Taglöhnern und den Bauern zu Ottikon betr. Nutzung der beiden Riede als Gemeinwerk (die von den Taglöhnern beanspruchte Aufteilung der Riede für Ackerbau, jeweils wenn die benachbarten Zelgen mit Korn oder Hafer bebaut sind, wird weitgehend gutgeheissen; vorgenommene Einschläge der Bauern sind bis zu einem gewissen Grad wieder zu öffnen); Einzugsbriefe 1583, 1595, 1674, 1730; Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen der Gemeinde Ottikon und Privaten daselbst betr. durch diese in den Hölzern und anderswo vorgenommene kleine, das gemeine Nutzungs- und Weiderecht verletzende Einschläge (wegen des grossen Nutzens solcher kleiner Einschläge durch Grasernte und Züchtung junger Bäume gerade für die Armen lässt man sie bestehen, sie werden aber mit Pachtzins gegenüber der Gemeinde belegt); durch Hans Buwman von Ottikon ausgestellter Kaufbrief 1608 mit Beurkundung des Loskaufs des ihm zu Lehen des Schaffhauser Klosteramtes Allerheiligen zustehenden Heuzehntens zu Ottikon durch die Gemeinde Ottikon mit 1100 Gulden; «Vertragsbrief zwischen den Taglöhnern und den Bauern zu Ottikon» 1621 im Streit um Gemeindwerk und Weidgang: Bestätigung der Spruchbriefe von 1559 und 1584, s. oben, und Definition u. a. der Nutzung des neugerodeten Eichenrieds (4 Jucharten sind abzugrenzen und an die Haushaltungen in Form von Hanfpünten abzugeben, der Rest zugunsten der Gemeinde zu verpachten); durch die Pfleger von Allerheiligen zu Schaffhausen ausgestellter Lehenbrief 1635 mit Verleihung des Widums von Allerheiligen zu Ottikon an die Gemeinde Ottikon zu Erblehen.

I B Verträge auf Papier

Schuldverschreibung 1573 durch einen Einwohner gegenüber der Gemeinde Ottikon (Ablösungsvermerk 1574); Schuldverschreibungen 1581, 1582 von Gemeindebürgern gegenüber der Gemeinde Ottikon (Übernahme von Teilen einer Geldaufnahme von 600 Gulden der Gemeinde Ottikon vom Zürcher Bürger Hans Heinrich Spross); obrigkeitliches Appellationsurteil 1583 bezüglich Hausteilungen von Felix Wernli (dieser scheint gewerbemässig Hausbauten und -teilungen vorgenommen und die Hausstätten mit voller Nutzungsgerechtigkeit verkauft zu haben; in der Appellation wird erkannt, dass der Genuss voller Gerechtigkeiten nur bei Hausteilungen unter Brüdern statthaft sei); ähnliche Appellationsurteile 1589, 1596 betr. (offensichtlich) gewerbemässige Häuserverkäufe an Auswärtige; Revers 1585 von Jos Kun zu Ottikon betr. den durch ihn auf seinem Widumgut ausserhalb des Dorfetters erfolgten Hausbau (die Gemeinde gewährt Nutzungsgerechtigkeit für dieses Haus; doch wenn Kun ein neues Haus baut, hat er jenes Haus ausserhalb des Etters zu entfernen); Reverse 1616, 1627, 1642 von Neuzugezogenen und Einheimischen, welche ein Haus in Wohnungen unterteilt bzw. eine zusätzliche «Stube» eingerichtet haben (mit Verpflichtung zum Wegzug aus Ottikon bei Verkauf des Hauses); Schuldverschreibung 1635 um 600 Gulden der Gemeinde Ottikon mit Unterpfand des durch die Gemeinde jüngst käuflich erworbenen Widumhofes (Hofbeschreibung); Rechtsinstrument 1720: «Wasserteilung zwischen den Bürgern zu Ottikon wegen des Dorfs- und Brunnenwassers daselbst» (Kehrordnung der Wassernutzung, Nachträge bis 1790); Urteilsspruch 1739 im Streit zwischen der Gemeinde Ottikon einerseits und den Baumann, genannt Schürmann, zu Ottikon anderseits betr. Bürger- und Nutzungsrecht der Letzteren (die Gemeinde möchte diese auf dem Dreikönigen-Lehenhof des Grossmünsters Alteingesessenen nicht mehr als nutzungs- und stimmberechtigte Bürger, sondern nur noch als Lehenleute taxieren, und zwar wegen des durch die Baumann erfolgten Hausverkaufs und nachfolgenden Neubaus; Vorlage von Beweismitteln bis ins 14. Jh.; verminderter Wiedereinkauf in die Gemeinde).

II A Akten

darunter:
Schuldverschreibungen 17. Jh. von Ottikoner Bürgern gegenüber der Gemeinde Ottikon; Schuldverschreibungen 18. Jh. der Gemeinde Ottikon; Sammlung von Erlassen 18. Jh. vorgesetzter Behörden zu verschiedenen staatlichen Regelungsbereichen; «Zettel» eines Bürgers zu Ottikon 1683, für den wegen zu grosser Armut die Gemeinde Unterhaltsarbeiten an einem Weg vornimmt; Verzeichnisse 18. Jh. von Liebessteuern, welche in der Gemeinde Ottikon für auswärtige Brand- und Wettergeschädigte gesammelt worden sind; Verzeichnis 1740–1746 zur Rodung und Nutzung verpachteter Gemeindegründe; Ordnungen 1730, 1751 für das Amt des Dorfmeiers; durch Dorfmeier Weilenmann 1765 festgehaltene Ordnung zur Gemeindeordnung und Finanzverwaltung der Gemeinde (z. B. rigoroser Einzug ausstehender Schulden; Versehung des Seckelmeister- und des Dorfmeieramtes wechselweise durch Männer je aus dem Hinterdorf und dem Ausserdorf; Ruhegebot anlässlich der Gemeindeversammlungen); «Stegbriefe» 1752, 1758 für entsprechende Regelungen bei der Mühle Mannenberg und der Talmühle; flur- und wegrechtliche Regelungen 18. Jh.; Akten zum Feuerwehrwesen 18. Jh. (Akkord mit Kupferschmied Bleuler von Uster betr. Lieferung einer Feuerspritze, Abrechnung 1785 für Reparatur und Neuanschaffung von Feuerspritzen, Akkord 1787 zur Anlage eines Feuerweihers); Hintersässen-Rodel 1759; «Einschlag-Rödeli» 1759, 1784 (offenbar Geldzahlungen einzelner Bürger an die Gemeinde als Entschädigung für vorgenommene Einschläge in den Flurbezirken); Akten 18. Jh. betr. Legate zugunsten der Gemeinde Ottikon.

"Zettel" Dorfgemeinde Ottikon, 1683

II A 5 (ehemalige Dorfgemeinde Ottikon): «Zettel» 1683. Rechtsdokumente auf niedriger Stufe wurden auch «Zettel» genannt. Im Auftrag von Jakob Gering zu Ottikon verfasste Schulmeister Buman (Baumann) den vorliegenden Revers Gerings gegenüber der Gemeinde. Wegen «Armut» ist er, Baumann, entgegen seiner Verpflichtung nicht in der Lage, einen gewissen Weg zu unterhalten. Die Gemeinde Ottikon übernimmt die entsprechenden Arbeiten, jedoch ohne Verpflichtungen einzugehen, was Gering im vorliegenden Dokument bestätigt. Zur Beglaubigung erbittet er das «Pütschier» (Petschaft) von Untervogt Wägmann, Müller zu Würglen. Der «Zettel» sei, so der Wortlaut, in die «Dorftrucke» zu legen, «dass ein Gmeind dann über kurz oder lang wüsste, wie es ergangen ist».

 

IV A Bände

1
Gemeindebuch
Teil 1: 1699–1793–1802: Gemeindebeschlüsse, Aufzeichnungen zu Gemeindefinanzen, Verzeichnis 1699 der durch einzelne Bürger zu gewährleistenden Verzinsung der Spross’- schen Gemeindeschuld; Einzugs- und Bürgerrechtswesen; flur- und nutzungsrechtliche Belange; Nutzung des Gemeindeholzes; Gemeindegüter; Verzeichnis 1790 von Hilfslieferungen an Bauholz von benachbarten Gemeinden und Privaten infolge der Brandzerstörung von vier Häusern zu Ottikon; hinten im Band: Durch Schulmeister Weilenmann verfasste Beschreibung 1732 der Viehseuche und der Gegenmassnahmen in der Gemeinde Ottikon.
Teil 2: 1828–1859: u. a. Protokolleinträge, Aufzeichnungen (auch der Landeigentümerkorporation) zur Auflösung der Flurverfassung, Verzeichnis neu angelegter Güterwege.

Ehemalige Zivilgemeinde Rikon

I A Urkunden auf Pergament

3 Urkunden 1591–1739: Verpflichtung 1591 von drei Bürgern zu Ottikon, welche das zur Kirche Rikon gehörende Stephansgütli um 250 Pfund gekauft haben, der Kirche Rikon jährlich einen Zins 4 von Mütt Kernen zu liefern sowie das «Sigristendienstli» zu versehen; Einzugsbriefe 1661 und 1739.

II A Akten

darunter:
Akkord 1750 der Gemeinde Rikon mit Kupferschmid und Feuerspritzenmacher Bleuler zu Kirchuster zur Anfertigung und Lieferung einer Feuerspritze.

IV A Bände

1
1798 angelegtes Zinsbuch des Kapellengutes Rikon: Verzeichnis der der Gemeinde zustehenden Schuldkapitalien sowie Kontrolle der eingehenden Zinsen (–1835).

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5. 3.1 bis 5.4.15:

44 «Pfrundurkunden» 1107–1700. In Wirklichkeit handelt es sich um das Urkundenarchiv oder Teile davon des Zürcher Amtes des Schaffhauser Klosters und Klosteramtes von Allerheiligen betr. vor allem Rechte, Grundbesitz und Zehnten von Allerheiligen zu Illnau und einer weiteren Umgebung, inkl. Besetzung des Zürcher Amtes; hin und wieder Bezug auch auf Kirche und Pfrund zu Illnau; interessant sind Urteilssprüche 1517 und 1580 betr. das durch Allerheiligen und das Grossmünster zu leistende Zehntenmahl und dessen Loskauf.

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