Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Küsnacht (Bezirk Meilen)

II A Akten

Akten zu den Kirchenörtern: Urteil 1687 betr. Verteilung neuer Kirchenstühle zwischen den Gemeinden Küsnacht und Erlenbach sowie Einwohnern von Goldbach; Erkanntnis 1783 betr. Verteilung der Kirchenstühle auf Reklamation der Kirchgenossen im Küsnachterberg hin; umfangreiches Manuskript 1783/85 mit «Urteilssprüchen» des Stillstands bzw. mit «Kirchen-Bereinigungs-Protokoll» zu einzelnen Stuhl- Positionen; undatiertes Verzeichnis (15. Jh./1460 ?) der für drei neuen Glocken bei den Kirchgenossen erhobenen Glockensteuer; Verzeichnisse 1782–1796(–1802) der öffentlichen Güter zu Küsnacht (Almosengut, Kirchengut, St.-Georgen- Gut, Gemeindegut); Manuskript mit pfarrherrlicher «Rede vor E. L. Stillstand, den 11. Oct. 1795, als Wachtmeister Heinrich Fierz vorgestellt wurde nach Urteil von Rät und Burger wegen Teilnahme an dem Empörungshandel» (Stäfnerhandel); Fragebogen 1798 der Verwaltungskammer des Kantons Zürich über das Armenwesen (Antworten spezifisch der Kirchgemeinde Küsnacht); originaler «Urteilsbrief» 1599 zur Regelung von Beiträgen von Trichtenhausen (3 Höfe und Mühle), Waggentobel und Kaltenstein (10 Haushalte) und Lindau (14 Haushalte) an Baukosten der Kirche Zumikon (einmalige freiwillige Beiträge, da die Bewohner der genannten Siedlungen weiterhin nach Zollikon und Küsnacht kirchgenössig sind, d. h. «tot und lebendig gen Küsnacht und Zollikon hörint»); Aktenkopien 18. Jh. betr. Beiträge verschiedener Dörfer und Siedlungen im Bergbereich von Küsnacht und Zollikon an Baukosten der Kirche Zumikon.

Glockensteuerrodel Küsnacht, 1460

II A 2: Glockensteuer-Rodel 1460 der Kirche Küsnacht. Zur Finanzierung von drei Glocken waren 120 Pfund Geld notwendig, welche teilweise mittels Steuern zusammengebracht wurden. Vorliegend die Steuernden von Goldbach. Solche lokale Namen- bzw. Steuerlistenlisten zur Mitte des 15. Jahrhunderts sind quellenmässig eine Ausnahme und wertvolle Unterlagen zur Bevölkerungsgeschichte. Interessant ist auch eine weitere Finanzierung, wie sie hier erscheint: Durch Verpachtung von Rindern durch die Kirchgemeinde sind 13 Pfund Pachtzinsen eingegangen.

 

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Kirchengutes Küsnacht 1725–1799. (Rechnungen des Spendgutes s. IV A 4).

IV A Bände

1
1591 angelegtes Almosenbuch: Verwaltungstechnisch interessant schon ab 1593 in Tabellenform gebrachte Verzeichnisse der Verteilung der monatlichen Armengelder 1591– 1654, wieder aufgenommen 1735–1798; inkl. besonderes Verzeichnis 1634–1658 der Bezüger von Almosenbrot sowohl vom Klosteramt Küsnacht wie auch von der gemeindeeigenen Spend (z.T. detaillierte Angaben zu den einzelnen Armen).

2
«Kirchen-Protocoll zu Küsnacht von Tit. Herrn Pfarrer Jacob Wegmann … nach gemachter Kirchen-Bereinigung in Ordnung gebracht Anno 1785» (Vorgeschichte der Bereinigung der Kirchenörter, Verzeichnis der Kirchenörter, inkl. Revision 1886).

2b
Doppel von IVA 2a, aber ohne Revision 1886.

3
Stillstandsprotokolle 1757–1828.

4
1641 angelegter Band mit Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben 1641–1681 (z.T. detaillierte Angaben zu Vergabungen an das Spendgut, zu den Ausgaben an einheimische Arme, an fremde Arme, an regelmässigen Brandsteuern nach auswärts, an Schifflöhnen für Transporte von Armen und Kranken auf dem See in die Nachbargemeinden).

Politische Gemeinde Küsnacht

I A Urkunden auf Pergament

27 Urkunden 1407–1793: Kauffertigung 1407 vor Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich um ein Haus mit Hofstatt zu Küsnacht; «… ein brieff, wie man egerten inschliessen und ufft tuon soll» 1416: Obrigkeitlicher Urteilsspruch im Streit innerhalb der «Gebursami» der Dörfer Küsnacht, Erlenbach und Heslibach betr. das durch Einzelne vorgenommene Einfrieden von Egerten zu Wiesland, was einer Privatisierung gleichkommt und den gemeinen Weidgang in diesen eigentlich zur Brache und «Esse» offenen Flurbezirken hindert (Urteil: Alle in den vergangenen vier Jahren eingefriedeten Egerten müssen wieder geöffnet werden); Urteilsspruch 1418 im Streit zwischen der «Gebursami» zu Küsnacht und der zu Erlenbach mit Festlegung der Grenzen der Weidegerechtigkeit zwischen den beiden sowie mit Bestätigung des allgemeinen Flurrechts bezüglich der Brache (inkl. Nachtrag 1596 betr. Nutzungsrechte in der Kusern zwischen der Gemeinde Herrliberg und den gemeinen Holzgenossen des Dachsbergs); obrigkeitliche Bestätigung 1428 des Einigungsrechts für die Anteilhaber der Nutzungsrechte in Holz und Feld des sog. Küsnachter Gemeinwerchs; Bestätigung 1471 des Loskaufs der obrigkeitlichen Vogtsteuer durch die von Küsnacht; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1479 im Streit zwischen denen von Küsnacht und dem Abt von Rüti mit Bestätigung der Verpflichtung für den Abt, in seinem Mönchhof zu Heslibach vier Harnische für Küsnacht (für Kriegsauszüge für die Stadt Zürich) bereit zu halten und die Gotteshausgüter zu Küsnacht an Reisebüchse und -kosten zu beteiligen; Auszug, Abschrift aus einem Brief 1510 der Gemeinde Erlenbach mit Beschreibung der Gerichtsgrenzen der Dorfschaften Küsnacht und Erlenbach; «Vertragsbrief von wegen des Gsellenhus und anderen Gespänen halben Erlüterung» 1512 (wegen Überschuldung dürfen am Gesellenhaus keine weiteren Bauarbeiten, ausser dem Bau des Aborts, vorgenommen werden; keine bevorzugte Nutzung durch Einzelne, sondern gleichwertige Nutzung aller in den fünf Wachten; Regelung der Rechnungsablage des Gesellenhauses; Regelung von Gemeindeversammlungsrecht insofern, dass nur der Älteste eines Hauses zu Abstimmungen kommen darf; strittige Verwendung von gewissen Geldmitteln [Beutegeld?] entweder für Ausbauten des Gesellenhauses oder Kriegsauszug bleibt storniert, bis sich die «krieglichen Übungen» der Eidgenossen gegen Frankreich geklärt haben); flurrechtliche Regelungen 1528, 1540; Vereinbarung 1532 zwischen Bürgermeister, Rat und Grossem Rat der Stadt Zürich sowie der Gemeinde der Kirchhöri Küsnacht mitsamt deren äusseren Wachten betr. Zugehörigkeit und Rechtscharakter von Gut der Komturei Küsnacht, welches der verstorbene Komtur Cunrad Schmid der Kirchgemeinde überlassen und das die Gemeinde im Sinn der Reformation für sich nutzen möchte (detaillierte, in gemeinsamen Kommissionen erarbeitete Regelungen zugunsten der Gemeinde, staatsrechtlich einmaliges Rechtsinstrument: Obrigkeit und Gemeinde siegeln quasi gleichberechtigt; Nachtrag 17. Jh. betr. Beteiligung des Amtes Küsnacht an neuen Glocken); Bussenordnung 1559 betr. Holzfrevel in allen Wäldern in der Kirchgemeinde Küsnacht; Vermittlung 1577 zwischen obrigkeitlichen Abgeordneten und Abgeordneten der sieben Wachten in der Kirchhöri Küsnacht (Wildiswacht, Heslibach, Oberwacht, Kuserwacht, Goldbach, Erlenbach und Herrliberg) betr. Herbstmahl in der Zehntentrotte Küsnacht (die allzu üppigen Mahlzeiten und Trünke zur Zeit des Zehnteneinzugs werden durch eine an die Wachten zu verteilende Pauschale von 9 Eimern Wein und 4 Mütt Kernen ersetzt; Beteiligung des Klosters Engelberg als Bezüger der Zehntenquart; die übliche Gabe des «Wegweins» und «Trundten-Mals» vonseiten des Amtes Küsnacht bleiben bestehen); «ein Brief von des Gsellen Huses wegen» 1586 (Ordnung des Obervogts auf Begehren der 12 Geschworenen und der Gemeinde Küsnacht für das Gemeinde- oder Gesellenhaus Küsnacht, insbesondere betr. den Stubenknecht bzw. Gesellenwirt); obrigkeitliche Beurkundung 1587 des Auskaufs der in der Reformation urkundlich begründeten Mahlzeiten, welche das Klosteramt Küsnacht den drei Gemeinden Küsnacht, Erlenbach und Herrliberg auf Weihnachten, Fastnacht und Ostern zu spendieren schuldig gewesen ist (jährlich 20 Gulden an Küsnacht mit seinen fünf Wachten und 20 Gulden an die beiden Gemeinden Erlenbach und Herrliberg); Einzugsbriefe 1540, 1590, 1628, 1788 für die Gemeinde Küsnacht (derjenige von 1628 mit Nachtrag von 1659 betr. Unterordnung des Einzugs der Wacht Goldbach unter den Einzugsbrief der Gesamtgemeinde Küsnacht); Urkunde 1703 mit Auskauf bzw. Teilung des bisher in Küsnacht als Kirchengut verwahrten St.-Georgen-Gutes sowie der zu diesem Gut gehörenden Metzg zu Küsnacht (Anlass zu dieser Verteilung gab die Gründung der selbständigen Pfarrei Erlenbach; Verteilung von nominell 7200 Pfund Vermögen; u. a. kommt die Metzg im Wert von 2400 Pfund an die Gemeinde Küsnacht); Ratsurkunde 1748 mit Schlichtung einer Auseinandersetzung zwischen Vertretern der Gemeinde Küsnacht und Vertretern der Geschworenen zu Küsnacht vor der Zürcher Ratsversammlung (Festlegung einer Wahl- und Gemeindeordnung, Wahl der Geschworenen weiterhin nicht durch die Gemeinde sondern durch Vogt und Geschworene; beklagt wird das Verschwinden von zwei Rechtsdokumenten in dieser Sache; Einbezug der «Holzleute» usw.); obrigkeitliches Appellationsurteil 1793 in einem Streit innerhalb der Gemeinde Küsnacht betr. Rechtsform der Verpachtung der Gemeindemetzg (weiterhin Verpachtung mittels Stimmenmehrs der Gemeindeversammlung und nicht im Gantsystem); sog. «Goldbacher Urkunden»: Vier private Kauf- und Schuldbriefe (notarielle Instrumente) 1498, 1522, 1534, 1604 (Unterpfande und Kaufobjekte sind Güter in Goldbach).

I B Verträge auf Papier

Urteilsspruch der Obervögte 1760 im Streit zwischen den vier Wachten (Heslibacher-, Wildis-, Kuser- und Oberwacht) einerseits und der Wacht Goldbach anderseits betr. Unterhalt der Bergstrasse und betr. des «Wegweins»; «Beschreibung» 1767 der Grenzen (aufgrund eines «Grundrisses») zwischen den Gemeinden Küsnacht und Erlenbach; sog. «Goldbacher Urkunden»: Sammlung von Schuld- und Kaufbriefen (notarielle Instrumente) 1623–1798 (Unterpfande und Kaufobjekte sind Güter in Goldbach).

II A Akten

darunter:
Revision 1795 des Ratsbeschlusses von 1748 (s. I A): Wahl eines Geschworenen bei eingetretener Vakanz durch Untervogt und Gemeindevorgesetzte mit Zuzug aller wahlfähigen Wachtgenossen aus derjenigen Wacht, aus welcher der neue Geschworene zu wählen ist; Ordnung des Gemeindehauses Küsnacht (undatiert, originaler Auszug 16.Jh.; «hernach folgen die Artikel, die Vogt samt den Geschworenen gut befunden haben zur besseren Nachrichtung und Haushaltung … antreffend des Gemeindehauses wie auch der fünf Stubenmeisteren und Stubenknechten halben, wie sie sich im Namen der Gemeinde sollen verhalten …», insbesondere Betrieb und Ökonomie des Gastwirtschaftsbetriebs); Akten, Urkundenkopien betr. Wegrechte, Strassenunterhalt und Wasserbau 16.–18. Jh. (darunter Kopie von Rechtsinstrument 1598 mit Regelung komplexer weg- und flurrechtlicher Belange im Verhältnis der vier Wachten zu den «Bergleuten» von Lindau, Wangen, Dicknau, Schmalzgrub und Tobelmühle); Akten zu einzelnen Bürgerrechtsfällen 18. Jh.; Kopie der Urkunde 1560 mit Loskauf des Heu- und des kleinen Zehnten des Klosteramtes Küsnacht durch die Gemeinden Küsnacht, Erlenbach, Herrliberg, «die am Berg», Lindau und Heslibach; obrigkeitliche Bestätigung 1599, von der Gemeinde Küsnacht samt den Wachten 224 Gulden zum Unterhalt der 14 Mann während 2 Monaten, welche Küsnacht dem Zürcher Heer zu stellen hat, erhalten zu haben; Kompromissspruch 1670 betr. gemeindeweise Rotation in der Wahl des jeweiligen Schützenmeisters der Schützengesellschaft Küsnacht, Zollikon, Erlenbach und Herrliberg; Sammlung von Kauf- und Schuldinstrumenten 16.–18. Jh., z.T. im Zusammenhang mit dem Gut der Gemeinde Küsnacht und dem der «Holzgenossen» zu Küsnacht; «Goldbacher Akten»: Wegrechte 18. Jh.; Wacht- und Flurordnung zu Goldbach 1739; Verzeichnis 1740 der sich in der Wachtlade Goldbach befindlichen Rechtsinstrumente 1414– 1720 (Kurzregesten der einzelnen zumeist flurrechtlich ausgerichteten Dokumente, inkl. Rekapitulation einer eigentlichen flurrechtlich orientierten Offnung für «die von Goldbach» des Jahres 1414).

Ordnung Küsnacht, 16. Jh.

II A 2: Undatierte Ordnung für die Führung des Gemeindehauses Küsnacht (auch als sog. Gesellenhaus und als Wirtshaus geführt), 16. Jahrhundert. Artikel 9: Die fünf Stubenmeister und der Stubenknecht (eigentlicher Wirt) mussten jeweils sonntags nach Martini vor dem Vogt, den Geschworenen und der Gemeinde Rechnung ablegen. Der Seckelmeister der Gemeinde soll das erwirtschaftete Geld für die Herstellung von Silberbechern verwenden, die (als Silberschatz für Notzeiten) im «Becherbüchli» zu verzeichnen sind und auf die gemäss alten Brauch die Namen, Wappen oder Zeichen der fünf Stubenmeister gestochen werden sollen.

 

III A Jahresrechnungen

Rechnungen über die Verwaltung des Gemeindegutes 1725– 1797; Rechnungen über die Verwaltung des St.-Georgen- Gutes der Gemeinde Küsnacht 1725–1797 (inkl. Einnahmen der Pachtzinsen von der Gemeindemetzg, Bauausgaben für Kirchen- und Schulgebäude).

Ehemalige Armengemeinde

II A Akten

Jahresrechnung 1519 (!) der «armen lüten» der Kirchhöri Küsnacht (originale vorreformatorische Armengutrechnung: Eingehende Gült- und Schuldzinsen, Ausgaben für Armenbetreuung usw.); wenige Armenakten 18. Jh.

III A Jahresrechnungen

Rechnungen über die Verwaltung des Almosengutes der Gemeinde Küsnacht 18. Jh.

Holzkorporation Goldbach-Küsnacht

Urkunden

Abschrift 18. Jh.: Urteilsspruch 1410 im Streit zwischen der Gemeinde Zollikon und der Gemeinde Goldbach betr. gegenseitige Nutzungs- und Allmendgrenzen (inkl. Zinszahlungen ab Allmendland an das Kloster Oetenbach); Originale (Pergament), darunter:
Von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich 1414 erfolgte Bestätigung des von der «Gebursami gemeinlich zu Goldbach» «miteinander geeinbarten» Gemeindebriefes: Vierer als Flurpolizei, Flurordnung, Bestimmungen zum Dorfhirten bzw. zur Weideorganisation, Holzordnung mit Bussenbestimmungen, Verbot des Verkaufs von Teilen des neunzehnteiligen und dem Kloster Oetenbach zinspflichtigen Gemeinwerks an Leute ausserhalb der Gemeinde Goldbach, bzw. Vorkaufsrecht für Einsässen zu Goldbach und für die Gemeinde Goldbach, analoge Bestimmungen bei Erbschaft von Nutzungsteilen, Erwerb von Nutzungsanteilen durch Neuzuziehende, Organisation der Gemeindeversammlung, Bussenanteile für die Obrigkeit bei nicht konformer Holznutzung und bei Nichtbesuchen der Gemeindeversammlung; Urteilsspruch 1479 des Obervogtes zu Küsnacht zur Klärung einer Rechtsfrage zwischen Hans Waldmann, Ritter und des Rates von Zürich, und der Gemeinde Goldbach: Festhalten des Weiderechts für die Inhaber des Hofes Gössikon im Holz in Ysneren, welches der Besitzer des (nunmehr Waldmann gehörenden) Hofes Gössikon vor einigen Jahren an die Gemeinde Goldbach verkauft hatte; weiteres Urteil 1559 mit Bestätigung und Definition des Weiderechts für die Besitzer der Höfe Gössikon und Waltikon; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1527 zwischen den Angehörigen der «Gebursame» zu Goldbach, welche je einen ganzen oder mehr Anteile der Holzgerechtigkeit besitzen, einerseits, sowie denjenigen mit nur einem halben Anteil anderseits (die mit Besitz von einem ganzen oder mehr Anteilen an den 19 Holzgerechtigkeiten wollen diese untereinander verteilen und damit diejenigen mit einem halben Anteil, welche unverhältnismässig viel Kühe auf die Allmend treiben würden, ausschliessen; diejenigen mit einem halben Anteil berufen sich zur Wahrung ihrer Nutzungsrechte erfolgreich auf den «alten pergamentenen Rodel», welcher verlesen und bekräftigt wird); obrigkeitlicher Beschluss 1538 mit Abweisung des Begehrens der Gemeinde Goldbach, ihre Allmend, die sie als Erblehen des Klosters Oetenbach besitzen, unter die Bürger aufzuteilen und die Teile einzuschlagen, inkl. Verpflichtung zur Rückführung bereits separierter Allmendgüter in den ursprünglichen Zustand; «Holzbrief» 1651 (Verkauf von Teilen von Grund und Boden bzw. darauf beruhenden Holz- und Nutzungsgerechtigkeiten zu Goldbach und Ysleren an Käufer ausserhalb der Holzgenossenschaft wird verboten, bzw. solche Teile fallen zu definiertem Preis an die Holzgenossenschaft; wer mehr als die von der Holzgenossenschaft festgelegten Nutzungsmengen bezieht, verliert die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, und seine Anteile fallen zu definierten Preisen an die Genossenschaft); Urteile, Akten 16.–18. Jh. (Papierdokumente) mit nutzungs-, weg-, grenz- und wasserrechtlichen sowie wasserbaulichen und weiteren Klärungen und Bestimmungen im Gemeindegebiet von Goldbach; sog. «Schadlosbriefe» 16./17. Jh. (Nachwährschaft bei Verkauf von Nutzungsanteilen zu Goldbach und Ysleren); Schuldbriefe 16./17. Jh. mit Anteilen der Goldbacher Holz- und Nutzungsgerechtigkeit als Unterpfand; ausserhalb der engeren Zuständigkeit: «Einquartierungs-Register» vom 5.11.1799 bis 31.12.1800: Verzeichnis der bei den einzelnen Bürgern der Gemeinde Küsnacht kriegsbedingt einquartierten Mannschaft und Pferde; Papierrodel: 1569 angelegter «Rodel in der Isleren»: Verwaltungs-, Rechnungs- und ökonomisches Protokoll betr. die Verwaltung des der Gemeinde bzw. Holzkorporation Goldbach zustehenden Holzes und Gemeinwerks «Ysleren», Einträge bis 1753.

Urkunde Korporation Goldbach-Küsnacht, 1414

Urkunden: Letzte Abschnitte und Datierung (28. Februar 1414) der frühesten originalen Urkunde im Korporationsarchiv (deponiert im Ortsmuseum Küsnacht). Obrigkeitliche Bestätigung des Gemeindebriefes der «Gebursami gemeinlich zu Goldbach». Erwähnt werden die 19 Nutzungsanteile im «Gemeinwerk», deren Inhaber die Gemeinde Goldbach bildeten. Mit zunehmender Bevölkerung dividierten sich die ursprünglich deckungsgleiche Nutzungskorporation und Gemeinde in zwei unterschiedliche Rechtskörper.

 

Nachtrag

Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.5.6:

1 Pfrundurkunde 1452: Zinsbrief, der 1474 in den Besitz der Kirche Küsnacht gelangt.

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