Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Seen (Bezirk Winterthur)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf Stadtgebiet von Winterthur

II A Akten

darunter:
Übliche Sammlung gedruckter Mandate und Ordnungen 17./18. Jh. der Zürcher Obrigkeit; «Verordnung» 1705 betr. die Kirchenstühle in der Kirche Seen; übliche Sammlung 1744– 1798 von ehe- und vaterschaftsrechtlichen Urteilen des Zürcher Ehegerichts zu Kirchgemeindeangehörigen, Strafakten 18. Jh. des Kyburger Gerichts zuhanden des Pfarramtes betr. Angehörige der Kirchgemeinde Seen; Korrespondenzen 2. Hälfte 18. Jh. pfarramtlichen Inhalts (u. a. zivilstands- und armenamtliche sowie aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten, Bescheinigungen); Zuschrift 1770 des Winterthurer Chirurgen Kronauer mit Beschreibung einer Fehlgeburt, inkl. Hasenscharte; Zuschrift 1772 der Zürcher Oekonomischen Gesellschaft betr. Verbesserungen im Landbau (nicht spezifisch Seen); Zuschriften 1775–1791 der Zürcher Schulbehörde zum Schulwesen in der Kirchgemeinde Seen; gedruckte Zuschrift 1790 der obrigkeitlichen Kornkammer an die Pfarrherren zwecks Erhebung des Unterstützungsbedarfs der Bevölkerung mit spezifisch Seen betreffendem Bericht von Pfarrer Hofmeister zum Verdienst- und Armenwesen in seiner Gemeinde; Rüge 1798 des Regierungsstatthalters an Pfarrer Hofmeister zu Seen betr. «die jetzt ungewöhnliche Bedeutung, die [Hofmeister in seiner Predigt] dem Wort Aristokrat beigelegt habe»; Heft mit Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Neubaus der Kirche Seen 1649 für insgesamt 3437 Gulden (finanziert durch Steuern innerhalb und ausserhalb der Kirchgemeinde).

IV A Bände

1
Zinsurbar der Kaplaneipfrund Oberwinterthur (nicht der Kirche Seen) 1621 (Bereinigung des Urbars 1543).

2
Sog. Leich- und Trostbuch mit Kirchweihpredigten und Beschreibung der Kirchweih. Druck 1648. Allgemeines Werk ohne Bezug zu Seen.

3
Durch den Kyburger Landvogt 1689 veranlasste Beschreibung des Nachlasses des verstorbenen Grafschaftshauptmanns Hans Ulrich Hofmann von Seen (zwecks Teilung der Erbschaft unter die Söhne und die Tochter, Ehefrau von Wirt Furrer von Turbenthal). Grosser Landbesitz, sehr grosses Barvermögen in Obligationen und ausstehenden Schulden von über 35.000 Gulden; Inventar der beträchtlichen Getreide- und Weinvorrats, des Hausrates, des Werkzeugs, Geschirrs.

4
«Zinsbuch um das Kirchengut zu Seen 1744»: Kontrolle eingehender Natural- und Geldzinsen bis ca. 1801.

5
«Stillstands-Acta der Pfarr und Kirchhöri Seen …»; 1757 durch Pfarrer Johannes Müller angelegte und durch ihn bis 1783, darnach bis 1797 durch Pfarrer Hofmeister geführte Stillstandsprotokolle.

Ehemalige politische Gemeinde Seen

Eingemeindeter Vorort der Stadt Winterthur
(Archiv im Stadtarchiv Winterthur)

Urkunden auf Pergament

darunter:
Durch Bürger, Einsässen und Gemeinde Kyburg ausgestellter Kaufbrief 1502 (Kyburg verkauft der Gemeinde «Unterseen» Hölzli und Auen, anstossend an die Töss und an den Tugstein); durch die Dorfmeier und die ganze Gemeinde des Dorfes Seen ausgestellte Schuldverschreibung 1530 (die Gemeinde nimmt von Frau Anna von Hallwil, Witwe des Luzerner Schultheissen Jakob von Hertenstein, 200 Gulden auf und stellt zu Unterpfand sämtliche der Gemeinde zustehenden Güter und Rechte, die unbelastet sind; Schuldinstrument wohl anlässlich des hier nicht genannten Loskaufs an die Gemeinde übergeben); obrigkeitliches Appellationsurteil 1532 im Streit zwischen Jörg Rösli auf dem Eschenberg einerseits und den beiden Steuer-«Einziehern» des Bannes Seen betr. Steuer ab dem Rösli gehörenden Häsital (die Steuereinzieher wollen im Rahmen der infolge der «vergangenen Empörung» angelegten «Kriegssteuer» das Gut Häsital steuerlich belangen, was aber – da Häsital ein Lehen des Hauses Kyburg ist – nicht möglich ist); durch den Winterthurer Stadtschreiber Gebhart Hegner verfasste Schuldverschreibung 1534 der Gemeinde Seen (die Gemeinde nimmt vom Badener Bürger und Watmann Hertly 500 Gulden auf; Pfand: das Gemeinwerk, belastet mit 10 Gulden Zins gegenüber der Witwe Hertenstein-von Hallwil); obrigkeitliches Appellationsurteil 1537 im Streit zwischen dem Winterthurer Amtmann des Klosters Petershausen und der Gemeinde Seen betr. Entrichtung von Neugrützehnten (Seen hat Holz gerodet, aufgebrochen und angesät; als Inhaber des Kirchspiels Oberwinterthur verlangt Petershausen davon den Neugrützehnten, kommt aber auch in der Appellation damit nicht durch); «Urbarli» 1554 mit Verzeichnung des Mistes, der in die dem Haus Kyburg zugehörigen Lehenreben zu Veltheim und in den Spies-Weingarten zu Winterthur zu führen ist (eingangs des Urbars wird ein Rechtsgeschäft von 1536 zitiert betr. Trottenbau durch die Lehenleute der Reben zu Veltheim und Beteiligung an Bau und Unterhalt der Trotte durch alle «Schupposleute» zu Veltheim und Winterthur [mittels jährlicher Lieferung von Mist]; im zweiten Teil des «Urbarli» sind die dem «Spies Weingarten» pflichtigen Seener aufgelistet); obrigkeitliche Bestätigung 1557 eines Vergleichs zwischen dem Haus Kyburg (bzw. dem Landvogt auf Kyburg) und der Gemeinde Seen betr. Eigentumsrechte der Auen an der Töss unter dem Tugstein (Seen beruft sich auf einen einschlägigen Kaufbrief mit Kauf dieses Landes von der Gemeinde Kyburg; der Landvogt führt ein Grenzmarkungsinstrument von 1506 ins Feld; es werden 12 Marchen gesetzt: Der Teil zur Töss hin unterhalb des Tugsteins steht Seen zu, der Tugstein selbst und das diesseits gelegene Land hingegen dem Haus Kyburg); Urteilsspruch 1557 im Weidgangstreit zwischen den Gemeinden Oberwinterthur und Seen auf dem Grützenfeld (es handelt sich um die Ausfertigung für Seen, Inhalt und Ausfertigung für Oberwinterthur s. unter Pergamenturkunden Oberwinterthur 1557); Papierheft mit Urteilskonzepten des Gerichts zu Seen 1550 (u. a. Weidgangstreit 1550 zwischen den Gemeinden Schlatt und Waltenstein mit Definition von Zäunen; Urteilsspruch 1550 betr. Rechtscharakter eines Grundstückes zu Seen [Hofstatt mit erbautem Haus und einem Wüstland dabei] als eigenständiges Erblehen und nicht als Teil eines u. a. der Kirche Winterthur zustehenden Hofes; Urteilsspruch 1550 betr. Lehenverfall einer Hofstatt zu Iberg, weil hier zwei Rauche eingerichtet worden sind; Urkunde 1550 mit Verpfründung von Ursula Gugler [Herkunft nicht genannt] bei ihrem Schwestersohn); 1922 vom Gemeindearchiv Eidberg dem Stadtarchiv Winterthur übergebene Vidimusurkunde 1601 mit in einer «schwebenden Rechtsübung» erwünschten Vidimierung des gütlichen Vergleichs 1556 im Streit zwischen den Dorfmeiern und gemeinen Einsässen des Dorfs Oberseen und Stocken einerseits und der Gemeinde des Dorfs Eidberg anderseits betr. Weiderechte (beide Parteien sehen sich durch das Weidevieh der Gegenpartei «überfahren»; Definition betr. Anlage und Unterhalt von Zäunen zur Abgrenzung der Weiderechte); Versicherungsbrief 1565 (Papier) von Hans Schickli, Jakob und Hans Hofmann, alle drei von Seen, sowie von Baschion Huber von Hegi (gemäss Hauptverschreibung haben die Gemeinden in den zwei Dörfern Seen und Hegi von Abt Caspar von St. Blasien im Schwarzwald und seinen Oberpflegern in der Herrschaft Blumeneck 1000 Gulden gegen 50 Gulden Zins aufgenommen und zu Unterpfand sämtliche Güter und Rechte der Gemeinden eingesetzt; die Geldaufnahme ist treuhändisch für die genannten Dorfgenossen vorgenommen worden; diese versichern den Gemeinden für die von den 1000 Gulden in Teilen übernommenen Kapitalien Pfande und Bürgen und verpflichten sich, die Hälfte der 1000 Gulden 1568 abzulösen); erneuertes Verzeichnis 1566 (Papier) betr. Schuldverschreibung von 500 Gulden («vergangener Jahre» hat die Gemeinde Seen «aus ihrer obliegenden Notwendigkeit» 500 Gulden von der Stadt Zürich aufgenommen und unter die Bürger «ausgeteilt»; entsprechend wird verzeichnet, «was und wie viel ein jeder [rund 25 Unterschuldner] empfangen, zezinsen schuldig und zur Zyth der Ablosung zuerlegen pflichtig»); Papierrodel 1571: «Hernach folgt, wie und wellichermassen die 200 Gulden, so unser gnedig Herren von Zürich der Gmeind Seen gnedigklich geliehen, ussgeteilt sind, wer dieselben verzinset …» (Ablösung der Schuld vorgesehen 1573; 22 Unterschuldner teils mit Kleinstdarlehen ab 4 Gulden); durch Jacob Müller von Seen ausgestellte Bestätigung 1573 betr. den vom Weidli her gespeisten Steigbrunnen (Müller hat das Wasser zur grossen Beschwerde der Gemeinde Seen abgeleitet; da es obrigkeitlicher Wunsch ist, überall in den Gemeinden, Weilern und Höfen Brunnenflüsse zum Guten von Leuten und Vieh sowie zur Brandbekämpfung mittels Teucheln in die Häuser und Scheunen zu leiten, verpflichtet sich Müller, diesen Brunnenfluss ungehindert zum Nutzen der Gemeinde fliessen zu lassen); erneuertes Verzeichnis 1573 (Papier) betr. die treuhändisch und bürgend durch die Gemeinde Seen «gegen Hallwil» eingegangene Schuldverschreibung von 200 Gulden mit Unterverteilung des Kapitals an einzelne Bürger und mit Beschreibung ihrer Grundpfande; Gemeinde- und Einzugsbriefe 1582, 1627, 1675 für die Gemeinde Seen; Kaufbrief 1583 betr. Häsental (der nun in Wülflingen wohnhafte Lorenz Rösli aus dem Häsental verkauft daselbst der Gemeinde Seen 5 Mannmad Heuwuchs, 2 Jucharten Holz und 2 Jucharten Acker); Schuldverschreibung 1585 der Brüder Rösli auf dem Hof Eschenberg um 700 Pfund gegenüber der Stadt Winterthur; Urteilsbriefe 1596 und 1597 (Papier) im Streit zwischen der Gemeinde Seen und Caspar Kübler aus dem Töbeli beim Kollbrunnen betr. einen Wassergraben zwischen den Gütern von Seen und Kübler im Einfang Auen an der Töss (zur Schlichtung von Streitigkeiten werden wasserbauliche und grenztechnische Massnahmen mittels Einrichtungen von «Schwirren» durchgeführt); Urteilbrief 1650 im Streit zwischen den Besitzern der Mühle im Heidertal und der Gemeinde Eidberg betr. Unterhalt der in die Mühle führenden, Talweg genannten Strasse; auf Bitte der Gemeinde Seen durch den Landvogt auf Kyburg vorgenommene urbarmässige Verzeichnung 1665 der seit über 100 Jahren bestehenden Verpflichtung von Seener Gemeindegenossen zur Lieferung von Wein in die Amtsverwaltung Kyburg (Tragerei der Gemeinde Seen; die bestehenden einschlägigen «Gemeinderödel» werden als zu wenig rechtssichernd taxiert); durch Bürgermeister Escher und «die übrigen auf die Zehntenverleihung nach Winterthur verordneten Herren» für die Kirchhöri ausgestellte Urkunde 1679 betr. «des Herr Pfarrers Morgenessen» (bis anhin nahm der zu Oberwinterthur sesshafte Pfarrer zu Seen bei seinen sonn- und festtäglichen Verrichtungen in Seen der Kehr nach bei den Kirchgenossen sein Mittagsmahl ein; das hat zu «Unkommlichkeiten» geführt, weshalb die Gemeinde diese Verpflichtung mit einer jährlichen Geldleistung von 25 Pfund an den Pfarrer erstatten kann; dieses Geld kommt dem Pfarrer auch dann zu, wenn er Wohnsitz in Seen nehmen würde); Kaufbrief 1725 (Papier) betr. den Hof Etzberg (die Gemeinde Seen verkauft diesen Hof um 2400 Gulden an die Rösli ab dem Eschenberg); obrigkeitliche Bestätigung 1743 des Vergleichs zwischen der Gemeinde Seen und dem Winterthurer Ratsherrn Hans Georg Sulzer, Eigentümer des Landgutes am Mattenbach, betr. Marchung und wasserbaulicher Unterhalt des «Zwerchgrabens» am Mattenbach und des Mattenbaches (obrigkeitliche Bestätigung des Vergleichs ist deshalb nötig, um ein obrigkeitlich gefälltes Urteil von 1741 in dieser Sache aufzuheben).

"Riss des Mattenbachs", Seen, 1762

SFA 2: Durch den Oberwinterthurer Schulmeister Hans Conrad Ruckstuhl 1762 angefertigter «Riss des Mattenbachs und denen darum liegenden Gütern von oben dem Seemerfeld an bis unten an des Herrn Hans Geörg Sulzers zum Roten Leuen zu Winterthur seinem Gut …» Der Riss soll offenbar die Rechtsnatur dieser Güter (Wiesen- oder Ackerland) aufzeigen; als Sekundärinformation erscheint das reiche Wässerungs- und Entwässerungssystem am Mattenbach (der Unterhalt dieses Systems hat 1741/42 zu Auseinandersetzungen zwischen der Gemeinde und dem Landgutbesitzer Sulzer geführt, s. Urkunden).

 

Akten

Urteilsspruch 1623 im Streit zwischen der Gemeinde Seen und dem Gemeindegenossen Hans Hofmann betr. den für das «Weten» der Rosse dienenden «Wetgumpen» (die Schwelle beim Wetgumpen darf nicht höher als 1 1/2 Schuh sein; Hofmann hat den «Gumpen oder Bach» zu säubern und die Bäume und Stauden so zu halten, dass den Pferden der Zugang nicht verhindert wird); Bestätigung der Gemeindevorgesetzten 1702, dass die Gemeinde Seen vom Winterthurer Siechenamtmann 900 Gulden, teils schon 1693, zu Darlehen erhalten hat (mit jederzeitigem Rückforderungsrecht von Raten von 100 oder 150 Gulden); Berichterstattung 1725 betr. durch die Zürcher Rechenherren 1686 erlaubte Einrichtung einer zweiten Feuerstätte auf dem Hof Etzberg; Beschlüsse 1676/77 betr. Besoldungsanteil der Hebamme aus dem Kirchengut; anlässlich der Wahl 1777 von Jakob Widmer zum Feldförster (Flurhüter) durch Weibel Hofmann festgehaltenes Pflichtenheft des Feldförsters; Plan 1762 der Wässerungs- und Entwässerungsgräben am Mattenbach; Unterlagen 17./18. Jh. zum Bürger- und Ansässenwesen (wie: Allgemeine Zuschrift von Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich 1673 an die Gemeinden, auch an Seen, «ab offener Kanzel oder Gmeind abzulesen», betr. Rechtsstatus von zuund wegziehenden Lehenleuten [Pächtern] und einwohnerrechtliche Unterlagen 1678 betr. den von Basadingen auf die «Schmittenwerkstatt» zu Seen ziehenden Schmid Hans Jakob Möckli); «Rechnung für den Brunnen im Unterdorf neu zu machen … 1727» (u.a. Ausgaben von 25 Gulden an Zimmermann Frei von Weisslingen für die Konstruktion des Brunnens sowie von grossen Mengen an Brot und Wein an teils über 30 Gemeindebürger für das Führen von Eichen und für Erdarbeiten, usw.); an der Januargemeinde 1748 gefasster und durch den Kyburger Landvogt bestätigter Gemeindebeschluss betr. Holzverkauf ausserhalb die Gemeinde (die entgegen dem Gemeindebrief an Winterthurer und andere Auswärtige erfolgenden und als «schädliches Übel» taxierten Verkäufe von Holz[hauen] werden verboten, inkl. einschlägige Bussenordnung; einschlägiger Gemeindebeschluss wiederum 1778); allgemeine, in der Kirche zu verlesende Zuschriften 18. Jh. betr. Viehhaltung, -handel und -seuchen; umfassende Sammlung der Steuerrödel 17./18. Jh. (Liebessteuern der Gemeindebürger von Seen für auswärtige Brandund Wettergeschädigte, für die französischen Glaubensflüchtlinge 1683, für den Kirchenbau zu Langnau a. A. 1710).

Bände

SBB 1
1674 angelegtes Schuldenbuch der Gemeinde Seen (Kontrolle bis ca. 1760 betr. Stand, Rück- und Zinszahlungen von gegenüber der Gemeinde eingegangener Kapitalverschreibungen und Geldschulden; inkl. wenige Passivschuldposten der Gemeinde; inkl. ausführliche und in Details interessante Ausgabenrechnung betr. Erwerb des Hofes Etzberg 1693 durch die Gemeinde; hinten im Band: Wenige Notizen 18. Jh. u. a. zu Bürgerrecht und Hintersässen, zu Vergabe von Bauholz, zu Feuersbrünsten).

SDB 1
1686 angelegtes Rechenbuch der Gemeinde Seen: detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen 1686–1709.

SBB 2
1710 angelegtes Rechen- und Gemeindebuch: Einahmenund Ausgabenrechnungen der Gemeinde 1710–1721, 1741/42; Gemeindeprotokolle 1741–1789 (wie: Austeilung der Holzhaue, Verpachtung von Gemeindeland, Stubenbau, Trottenrecht, Einzugsgelder); 1801 ff.

SBB 3
Um1760 angelegtes Schulden- und Zinsbuch der Gemeinde Seen (Schuldkapital- und Schuldzinskontrolle 1760–1798 [–1838]; Fortsetzung von SBB1).

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