Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Seuzach (Bezirk Winterthur)

I A Urkunden auf Pergament

4 Urkunden 1454–1746; darunter:
Urteilsspruch 1454 im Streit zwischen den Seuzachern Uli Ackeret und Cuni Bonrat einerseits und den Wipf anderseits betr. Weiderecht «in Eschen» (den Wipfen wird Rechtsbruch betr. das gemeine Weidrecht des Dorfes Seuzach in Eschen vorgeworfen; Regelung dieses Weiderechts in Bezug auf mit Getreide angebaute Äcker und seit altem bestehende Einfänge); Schuldverschreibung 1557 gegenüber der Kirche Seuzach; Urbar 1746 betr. die dem Amt Mörsburg und dem Spitalamt der Stadt Winterthur zu Seuzach sowie Ober- und Unterohringen zustehenden Zehnten (beschrieben ist der Zehntenbann insgesamt, detailliert verzeichnet werden die zehntenfreien Grundstücke bzw. diejenigen, welche anderswohin zehntenpflichtig sind, beispielsweise dem Pfarramt Seuzach).

II A Akten

darunter:
1821 wegen Loskaufs entwertete Kopie des Erblehenkaufbriefes 1526 (das Spital zu Winterthur und die Pfarrkirche Seuzach verkaufen die Erbgerechtigkeit ihres Kehlhofes zu Seuzach um 110 Gulden an Heinrich Werli, genannt Borat, von Seuzach); wenige Notizen 1678 des Seuzacher Pfarrers Jakob Sulzer z. B. zu durch Blitzschlag verursachte Schäden bzw. zu Reparaturarbeiten an der Kirche Seuzach, zu Witterungsereignissen und zu durch die Franzosen verursachten Kriegsereignissen, inkl. einleitende Bemerkung aufgrund eines Sulzer vorliegenden zerrissenen Kalenders betr. Weihung der u. a. St. Martin zugedachten Kirche 1131 durch den Bischof von Konstanz; «Beschreibung» 1733 des Seuzacher Pfarrers Andreas Sulzer «in was Zustand und Beschaffenheit unser geliebtes Vaterland, auch die Kirchen und Gemeind allhier zu Seuzach gewesen …», inkl. Witterungsnachrichten und Bauwesen Kirchendach; Bericht 1791 für die Nachwelt des Seuzacher Pfarrers Hegner betr. vorgenommene grosse Bauarbeiten an der Kirche Seuzach, inkl. chronikalische Hinweise betr. Witterungsereignisse und betr. eidgenössische und europäische Lage; Beschluss 1717 betr. Einzugsgeld für in die Gemeinde Seuzach einheiratende Frauen; übliche Sammlung 18. Jh. von Zuschriften, Ordnungen, Mandaten übergeordneter Stellen; Vertrag 1778 der Gemeinde Seuzach mit Glockengiesser Schalch von Schaffhausen betr. Umgiessen von zwei Glocken; Verzeichnis 1792 der Kirchenörter.

III A Jahresrechnungen

Protokoll 1779 der Übergabe des Kirchengutes an den neuen Kirchenpfleger (Auflistung des Kirchengutes 1778); Zweijahresrechnungen des Kirchengutes 1791/92 und 1796/97.

IV A Bände

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Stillstandsprotokolle 1774–1840.

Politische Gemeinde Seuzach

I A Urkunden auf Pergament

46 Urkunden 1340–1748 (inkl. die Urkunden der ehemaligen Dorfgemeinde Ohringen); darunter:
Drei im Jahr 1821 wegen Auskauf von Abgaben gegenüber dem Spital zu Winterthur notariell durch Schnitte entkräftete Rechtsinstrumente 1340, 1343 und 1344 (u. a. Verkauf der Schuppose zu Seuzach und anderer Güter durch die von Heimenstein an Winterthurer Bürger mit Nennung der die Güter besitzenden Bauern); Urteilsspruch 1469 im Streit zwischen den Kellern auf dem Hans von Hünenberg zu Rapperswil zustehenden Hof zu Ohringen (vertreten durch den Luzerner Alt-Schultheissen Hunwil) und den Wipf von Seuzach betr. Wässerung gegenseitig angrenzender Güter (Festlegung der Kehrordnung: Die Keller wässern von Montag früh bis Samstag früh, die Wipf von Samstag früh bis Montag früh; Bestimmungen zum Unterhalt der Wässerungsgräben); Urteilsspruch 1498 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und den Hofbesitzern zu Benk (Seuzach beklagt Benk, Weidevieh übertrieben zu haben; die Besitzer von Benk müssen diesen Hof einschliessen und einhagen, also «Eefrid» gewährleisten); Kaufinstrument 1521 (die Gemeinde Seuzach kauft einen Hof eines wegen Schulden landesabtrünnigen Bürgers); Urteilsspruch 1524 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach einerseits und Privaten zu Ohringen, Seuzach und Winterthur anderseits mit komplexer Regelung eines Wegrechts (gemäss Dorsualnotiz: den Weg «aufs Riet oder Ghegmar» betreffend); Schuldverschreibung 1530 der Gemeinde Seuzach von 450 lib. (Unterpfand: Gemeindegüter, nämlich der Weiher zwischen dem Dorf und Benk, Baumgarten und Oberholz, welche durch die Landstrasse nach Winterthur getrennt sind, dass Hochgrüt, das Walrüti- Hölzli, das Hagnow-Hölzli, alles ca. 120 Jucharten messend); Schuldverschreibung 1531 der Gemeinde Seuzach von 300 Gulden (Unterpfand: Gemeindegüter, nämlich der Weiher, 5 Mannmad Heuwuchs, 77 Jucharten Wald); Gemeindebeschluss 1534 (gefasst mit Einverständnis des Kyburger Landvogts zwecks Vermeidung weiterer Rechtshändel mit den Nachbarn und zu halten «in die Ewigkeit»): Sämtliche Güter, auf welchen die Gemeinde Trieb, Trät oder Weiderecht besitzt, dürfen nur noch unter Wahrung dieser Rechte verkauft und getauscht werden; ebenso sind bei Beginn der gemeinen Weide die einzelnen Grundstücke (für das Weidevieh) auf der Breite eines Pfluges offenzuhalten; spezieller Einzugbrief 1536: Der alte Einzugsbrief wird, da nicht vor der Obrigkeit errichtet, «zerbrochen», hingegen wird die Steigerung des Einzugs von 5 auf 10 lib. im vorliegenden Brief gewährleistet (Einzugserhöhung u. a. wegen Kosten für die Anlage «etlicher Weiher»); im weiteren wird die im zerbrochenen Brief aufgestellte Gemeindeordnung bestätigt (Wahl der drei Dorfmeier mit flurpolizeilicher Gebotsgewalt bis 3 Schilling, Aufsicht der Dorfmeier mit definierter Bussengewalt betr. Frevel an Waldbäumen sowie an Kirsch-, Birn- und Apfelbäumen, betr. Brunnenwesen sowie betr. Einsetzen eines Feldvorsters jeweils im Herbst zwecks Überwachen von weidendem Vieh und der Flurordnung); Einzugsbrief 1582 (Einzugsverstärkung gegenüber 1536; Bestimmungen zum Bürgerrecht bei Wegzug und Hausverkauf; Definition, dass ein Holzhau pro eine Haushofstätte und nicht pro Haushalt, deren es zwei und drei pro Hofstätte geben kann, gilt; Recht von auswärtigen Grundeigentümern bzw. deren Pächtern, unbeschwert auf ihr Eigentum in Seuzach zu ziehen; Definition des Holzbanns mit Bussenordnung); Einzugsbrief 1630, inkl. Holzbussenordnung; Einzugsbrief 1659; obrigkeitliche Urteilssprüche 1540, 1541 betr. Weiderechte in Wiesen zu Ohringen; Urteilsspruch 1544 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und Hans Aman, genannt Rümbeli, von Welsikon betr. Weiderechte im Aman gehörenden, zwischen den Hölzern von Seuzach, Stadel und Reutlingen befindlichen Einfang Platzrüti (vermerkt: Rodungstätigkeit Amans; im Urteil wird ein «Vertrag» von 1533 bestätigt: Seuzach hat im Platzrüti- Einfang kein Trät- und Weiderecht, hingegen muss Aman einen Weideweg durch den Einfang für die Seuzacher Herde gewährleisten, damit diese von der Brach- und Stoffelweide in die Waldweide wechseln kann); Urteilsspruch 1544 der «zu Seuzach in Flamenbuch» sitzenden Spruchleute im Streit zwischen den Gemeinden Welsikon (inkl. dem Privaten Hans Aman) und der Gemeinde Seuzach betr. Weidgang im Mörsburger Holz (die Ansprüche Welsikons auf Weidgang mit Seuzach im angeblich nicht durch Grenzen getrennten Wald werden abgewiesen; Bestimmung betr. Friedzäune; Bestätigung wiederum des «Vertragbriefs» von 1533); Schuldverschreibung der Gemeinde Seuzach 1544 um 800 lib. gegenüber dem Zürcher Rat und Seckelmeister Jakob Werdmüller (mit den beiden Winterthurer Schultheissen als Bürgen); Schuldverschreibung der Gemeinde Seuzach 1553 um 400 lib. gegenüber einem Zürcher Stadtbürger; Urteilsspruch 1571 des zu Niederohringen zu Gericht sitzenden Kyburger Landvogts Schwerzenbach im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und den Brüdern Keller auf dem Hof Niederohringen betr. Wegrecht für Seuzach durch die Ohringer Bollwiese zur Seuzacher Weide im Ried (Seuzach kann diesen Weg weiterhin benutzen, um mit angebundenen Pferden zur Frühlingsweide der Pferde im Ried zu gelangen, Bestimmungen zu entsprechenden fallenden Toren und Gattern); durch die Aman zu Welsikon und die Keller zu Niederohringen ausgestellte Bestätigung 1577, laut der sie infolge Todes der bisherigen Bürgen (darunter Schmied Hans Gyger zu Hettlingen) die Bürgschaft für eine Schuldverschreibung der Gemeinde Seuzach übernehmen; «Zinsverschreibung» 1593 der Gemeinde Seuzach mit Kapitalaufnahme von 100 Gulden (Unterpfand sind die Allmendgüter, u. a. der Weiher mit Heuwuchs); Urteilsspruch 1609 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und Heinrich Borat daselbst betr. Rechtsnatur seines Einfangs Brüel (wenn Borat hier Hanf anbaut, ist es ein eingeschlossenes Gut, bei Anbau anderer Früchte hingegen nicht); Vergleich 1639 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und den «gemeinen Leuten» zu Unterohringen: Die Unterohringer haben gemäss alten Rechtsinstrumenten die Pflicht, ihre Güter gegenüber denjenigen von Seuzach mit Friedhägen zu versehen; Urteilsspruch 1680 im Streit zwischen der Gemeinde Seuzach und den «gemeinen Einsässen» (bzw. den «Bauern») zu Oberund Unterohringen betr. Flurrecht (aufgrund aufgeführter früherer Rechtsinstrumente wird die Zäunungsverpflichtung Ohringens gegenüber Seuzach bekräftigt, ebenso das Seuzacher Wegrecht durch Ohringer Güter zur Frühjahrsweide der Pferde bzw. zwecks Heuernte im Ried bzw. «Ghegmer», weitere wegrechtliche Bestimmungen); weiteres einschlägiges Rechtsinstrument 1735 im wesentlichen mit Bestätigung der Instrumente 1639 und 1680; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1681 im Streit zwischen den Besitzern der Lehenreben und Trotten zu Winterthur einerseits, den sog. Schuppisleuten zu Winterthur anderseits und den Schuppisleuten zu Veltheim und Ober- und Unterohringen als dritte Partei (Unterhalt und Bau der Lehentrotte zu Veltheim gehen zu Lasten aller drei Parteien, hingegen der Lehentrotte «bei Winterthur» nur zu Lasten der Winterthurer; inkl. Vorbehalt betr. Rechtssprechungsgewalt der Stadt Winterthur für ihr Gebiet); «Satzungen und Ordnungen» 1685 der Gemeinde Seuzach, «damit ihr Gemeinwerk zu Holz und Feld best möglich geschont und selbiges vor dem Verderben … beschirmt» werde (umfassende nutzungs- und flurrechtliche, flurgenossenschaftliche Ordnung); wässerungsrechtliche Instrumente 1686, 1748 mit Bezugnahme und Bestätigung betr. Urkunde 1469 (s. oben); div. Kaufinstrumente 1. Hälfte 16. Jh. mit Erwerb von Ackerland und Wald durch die Gemeinde Seuzach.

II A Akten

darunter:
Kopie 18. Jh. eines Kaufbriefes 1557 mit Verkauf von Kyburger Reben zu Veltheim an Private mit der Servitut auf den Reben für die Stadt Winterthur zu Lieferung von Rebstecken und für die Schuppisleute zu Veltheim und Ohringen zum Unterhalt der Trotte und zur Lieferung von Mist; Urteilsspruch 1713 im Streit zwischen dem Amt Mörsburg und Spitalamt der Stadt Winterthur einerseits und den Einsässen von Ohringen und von Seuzach anderseits betr. strittige Ablieferung von Obst- und Nusszehnten zu Ohringen und Seuzach; «Rezess» 1731 der Kyburger Kanzlei betr. Zäunungspflicht durch Unterohringen zwischen den Zelgen von Seuzach und Unterohringen; «Extract» aus dem 1746 errichteten Zehnteninstrument zu Seuzach und Ohringen (Beschreibung der Marchen des gesamten Zehntenbanns); «Tragerei»-Rodel 1761 betr. den Erblehenhof zu Seuzach (Grundzinsherr geht im Rodel nicht hervor); Vertrag 1773 zwischen Unter- und Oberohringen u. a. betr. Friedhag zwischen den beiderseitigen Gütern; originaler Kaufbrief 1767 mit Erwerb eines recht umfangreichen Hofes zu Seuzach durch die Gemeinde (Kaufpreis 3680 Gulden); Aktennotiz 1787 von Felix Ackeret betr. Frühlings-, Nacht- und Herbstweide der Seuzacher Pferde im Ried (diese Weide ist für 12 Jahre aufgehoben worden, wofür die Ohringer, durch deren Güter der Weidweg verläuft, als Entschädigung «Weid- und Zaungeld» zu entrichten haben, was jedoch nicht zufriedenstellend gehandhabt werde).

IV A Bände

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Gemeindebuch 17./18. Jh., bestehend aus zwei Elementen:
a) ursprünglich 1611 unter den Dorfmeiern Michel Wipf, Jacob Ernst, Bartli Akaret und Jacob Zuberer angelegtes «Zinsund Rechenbuch der Gmeind Seuzach» (protokolliert und aufgelistet sind die Schuldverschreibungen, welche die Gemeinde im 16. Jh. eingegangen ist).
b) auf den leer gebliebenen Seiten: Gemeindeprotokolle 17./18. Jh. betr. übliche bürger-, nutzungs-, wässerungs- und flurrechtliche Angelegenheiten sowie betr. Ablage der Gemeinderechung 1612–18. Jh.

Gemeindebuch Seuzach, um 1668

IV A 1: Aus dem Gemeindebuch von Seuzach. Liste um 1668 mit Angabe der alle zwei Jahre aus dem Gemeindeweiher zu entrichtenden «Verehrungsfische». Vom Landvogt zu Kyburg, über die Amtmänner der staatlichen Klosterämter zu Töss und Winterthur, das Spital zu Winterthur, den Kyburger Untervogt zu Seen bis hin zum Landschreiber zu Winterthur erhielten alle Karpfen zur «Verehrung» (der Pfarrer zu Seuzach «6 Mass kleine Fischli»). Die Empfänger hatten jeweils ein ansehnliches «Trinkgeld» als eine Art Gegenleistung zu geben. Aus einer Notiz 1668 geht hervor, dass der Weiher «ein Wasser», also ein Naturgewässer, gewesen war und dass infolge des Umbaus zu einem Weiher – so der Kyburger Landvogts Junker Schmid – gleich wie von neu gerodetem und neu aufgebrochenem Land der Zehnten zu entrichten sei. Wenn man den «Strümpfel», also den Fall-Laden (zum gezielten Stauen und Ablassen des Wassers), wieder entferne «und den Weiher wieder zu einem [natürlichen] Wasser miechte», so entfalle auch die Zehntenpflicht. Mit der Weiherwirtschaft (Fischzucht abwechselnd mit Trockenlegung bzw. Acker- und Graswirtschaft auf dem nährstoffreichen Grund) hatte die Gemeinde eine innovative Produktion aufgenommen.

 

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