Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Wasterkingen (Bezirk Bülach)

I A Urkunden auf Pergament

15 Urkunden 1433–1684; darunter:
Gerichtliche Bestätigung 1433 des Kaufes eines Hofes zu Wasterkingen; obrigkeitlicher Entscheid 1556 betr. Zugehörigkeit von zwei Wiesen zum dem Kloster Bernau zinspflichtigen Rütihof, den die Gemeinde Wasterkingen käuflich erworben hat; Beurkundung 1564 eines Loskaufs von Zehntenrechten zu Wasterkingen durch Private; «Maienrodel» bzw. Offnung für Wasterkingen 1567 (durch den Eglisauer Landvogt bei versammelter Gemeinde und in Anwesenheit von Vertretern der Nachbargemeinden am Jahresgericht festgehaltene und durch den Eglisauer Stadtschreiber niedergeschriebene Offnung, inkl. Vidimus 17. Jh.): mit Beschreibung der Marchen, Fahrund Wegrechte und der Pflichten zum Unterhalt von Wassergräben und Bächen; von den Gemeindegeschworenen zu Wasterkingen erarbeiteter Vergleich 1574 im Streit zwischen den Bauern und den Taglöhnern, um die Nutzung des vor einigen Jahren von der Gemeinde erkauften Rütihofes: Aufteilung der Ernte und des Ertrags an Holz, an Eicheln und angebautem Getreide im Verhältnis 1 (Taglöhner) zu 3 (Bauer), Beschränkung der Nutztiere pro Taglöhner auf 1 Kuh und 1 Rind (zwecks Aufzucht), 2 Schweine, 5 Hühner, 1 Güggel und 1 Gluggere (erst nach der Ernte), Aufteilung der Kosten für Teuchelrohre und Reisgeld im Verhältnis 1 (Taglöhner) zu 3 (Bauer), für Frondienst zum Unterhalt der Gemeindegüter hat ein Taglöhner so viel mit dem Leib zu leisten wie ein Bauer; gütlicher Schiedsspruch 1577 zwischen den Bauern und den Taglöhnern betr. Kriterium, wer als Bauer und wer als Taglöhner gilt und entsprechend Nutzen hat (Definition: Bauer ist, wer pro Zelg wenigstens eine Jucharte Acker bebaut; inkl. teils Wiederholung der Bestimmungen des Vergleichs von 1574 und zur Haltung des Wucherstiers); Urteilsspruch 1589 zwischen den Bauern und den Taglöhnern betr. Anspruch der Letzteren, im Rütihof Ziegen zur gemeinen Weide zu lassen: Da Ziegen auch dem Weidgang der Nachbarn Schaden zufügen könnten, belässt man es bei den alten Rechtsdokumenten (welche keine Ziegen aufführen); Einzugsbrief 1598; obrigkeitliches Appellationsurteil 1606 im Streit zwischen den Taglöhnern (deren Anzahl mit 25 angegeben wird) und den Bauern betr. Bezahlung von Gerichtskosten in künftigen Nutzungsstreitigkeiten und betr. Befürchtung der Taglöhner, wegen neuer Bräuche Nutzungsanteile zu verlieren (Bestätigung der Rechtsinstrumente von 1574 und 1577, künftige Gerichtskosten gehen zu Lasten der Parteien und nicht der Gemeindekasse, wie dies die Bauern wünschten); Beschluss 1664 des Obervogtes zu Eglisau zur Klage der Gemeinde Wasterkingen betr. das Weidenlassen von Ziegen durch etliche Gemeindegenossen: Die diesbezüglichen Rechtsinstrumente 1574, 1577 und 1606, welche Ziegen nicht erwähnen, bleiben in Kraft, jedoch kann die Gemeinde Armen erlauben, eine Ziege auf die gemeine Weide zu lassen; obrigkeitliche Festlegung 1677 für in Wasterkingen einheiratende Frauen aus dem Schaffhauser Gebiet (1 Silberbecher oder 10 Gulden); Beschlüsse 1610 und 1684 betr. Unterhaltspflicht an einem Wassergraben infolge Wasserschaden und an einem Fahrweg.

Gemeindebrief, Wasterkingen, 1574

I A 5: «Gemeindebrief» 1574 betr. Nutzungsbestimmungen des vor wenigen Jahren von der Gemeinde erkauften Rütihofes zwischen den Bauern und den Taglöhnern: Einem Bauern stehen 3 Fahrt, einem Tauner 1 Fahrt Holz zu; entsprechend wird auch die Eichelmast und die Kornernte ab Gemeindeland im Verhältnis von 3:1 verteilt. Zaun- und Steckenholz kommt ausschliesslich den Bauern zu. Fallen Kosten für Teuchelröhren und Reisegeld an, werden diese im Verhältnis 3:1 verteilt, bei Unterhaltsarbeiten mit dem Leib jedoch leisten Bauern und Tauner gleich viel. Im weiteren wird die Viehhabe eines Tauners auf 1Kuh, 1Aufzuchtrind, 2 Schweine 5 Hühner und 1 Güggel (aber keine «Gluggere» bis nach der Ernte) beschränkt. Der Brief wird mit Mehrheitsbeschluss der Gemeindeversammlung bekräftigt. Er ersetzt zwei «ausgeschnittene Zettel» (Chirographe), die verbrannt seien (die Bauernpartei und die Taglöhnerpartei besassen je einen «Zettel» dieses Dokuments).

 

I B Verträge auf Papier

darunter:
1707 erneuerter «Meyer Rodel» («Maienrodel» 1567 unter I A); Grundstückkäufe durch die Gemeinde 1712/16; Gemeindebeschluss 1738 betr. die Entrichtung von 1 Viertel Wein an die Gemeinde durch Söhne von Neuzuziehenden in gewisser Reihenfolge.

II A Akten

darunter:
Urteilsspruch 1579 mit Bestätigung von Wasterkinger Bürgerrecht und Nutzen am Rütihof zu Wasterkingen zugunsten eines in Hüntwangen wohnhaften Wasterkinger Bürgers; Schuldverschreibungen der Gemeinde 1586–1759; Belange von Bürgerrecht, Strassen-, Forst-, Flur-, Feuerwehrwesen 16.–18. Jh.; Steuern für Brand- und Wettergeschädigte 1649– 1797; Wahrung des Anspruchs auf drei Richtersitze durch Wasterkingen gegenüber Ansprüchen Hüntwangens 1694; Marchsteinbeschreibung 1717.

III A Jahresrechnungen

Rechnungen des Gemeindegutes 1713/15 und 1740–1798 (u. a. Naturaleinkünfte ab Gemeindegütern und deren Verkauf, Ausgaben für Arme) und des Gutes der Filialkirche 1682–1755.

IV A Bände

1 und 4:
Urbare 1665, 1737 betr. die der Gemeinde Wasterkingen zustehenden Grund- und Schuldzinsen (herrührend von der Verleihung 1629 des gemeinen Steuergeldes der Gemeinde an etliche Personen).

2 und 3:
Urbare 1679, 1737 über die der Filialkirche Wasterkingen zustehenden Natural- und Geldzinsen.

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