bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich
darunter:
Obrigkeitlicher Beschluss 1690 betr. durch Pfarrer Kesselring mittels Supplikation reklamierte Bezüge (u. a. jährlich ein Fuder Stroh vonseiten des Wettinger Klosteramtes zu Zürich und Geld vonseiten der Gemeinde Affoltern); originale Kaufurkunden 1778, 1782 mit Erwerb von Ackergrundstücken durch Pfarrer Wiser zu Affoltern privat.
darunter:
«Erkanntnis zwischen der Gemeinde Höngg an einem, dann der Gemeinde Affoltern am anderen und der Gemeinde Engstringen am dritten Teil die Verbesserung der Kirche und Glocken zu Höngg betreffend, 1678» (Höngg hat die anderen Gemeinden über die bereits ausgeführten, 101 Pfund Geld teuren Arbeiten nicht vorinformiert und hätte deshalb die Ausgaben eigentlich allein tragen müssen; «um des besten Willen» wird jedoch der Kostenschlüssel «nach altem Gebrauchen» angewandt: Höngg: 2Ú3, Affoltern: 2Ú9, Engstringen: 1Ú9); Lieferschein 1683 über 36 Pfund Sprengpulver und 1 Pfund Zündpulver aus dem obrigkeitlichen Zeughaus «zu ihrem [der Gemeinde Affoltern] Kirchenbau»; Gutachten 1700 betr. Äufnung des «geringen» Gemeinde- und «noch geringeren» Kirchengutes der Gemeinde Ober- und Niederaffoltern (u. a. Erhebung einer Hochzeitstaxe, bessere Bewirtschaftung des Neugrützehnten, Förderung von Vermächtnissen Reicher, Förderung der Gaben ins Almosensäckli zur Zeit der Anwesenheit von Städtern zur Ernte- und Herbstzeit in Affoltern, freiwillige Kommunikantensteuer für Vermögende); Unterlagen 18. Jh. betr. Besoldung für Schulmeister, Sigrist, Vorsänger; obrigkeitlicher Beschluss 1711 mit Verteilschlüssel zwischen Gemeinde und Anstössern betr. Reparatur und Unterhalt der «ruinierten Strasse bei der alten Hos» («Landstrasse im Glaubten»); «Beschreibung der Kirchenörter zu Affoltern … 1756».
Zweijahresrechnungen des Kirchengutes Affoltern 1694–1798 (mit Lücken).
Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)
16 Urkunden 1529–1760; darunter:
Privater Kaufbrief 1529 der drei Brüder Bader zu Affoltern um das 30 Jucharten umfassende Höfli und Gut zu Wyden (inkl. entsprechende Zinsverschreibung gegenüber dem Verkäufer Heinrich Lochmann von Zürich); Urteilsspruch 1531 im Streit zwischen dem Müller zu Affoltern und den Schwend zu Affoltern betr. die durch Müller Jakob Müller neu erbaute Mühle zu Affoltern (Mühle ist Eigentum des Müllers, jedoch gegenüber den Schwend grundzinspflichtig, wasserbauliche und -rechtliche Bestimmungen); Urteilsspruch 1545 im Streit zwischen den Gemeinden Ober- und Unteraffoltern einerseits und Seebach anderseits betr. Marchen und Grenzen des Weidgangs im Ghürst neben dem Käferberg; «Wässerungsbrief» 1549 (Wasserrecht auf Baders Tuttwiese); 1554 inserierter Urteilsspruch 1535 im Streit zwischen Müller Jakob Müller von Affoltern und gewissen Einwohnern daselbst, mit vertreten durch ihre Lehenherren (städtische Ämter), betr. Nutzung des Wassers, das durch Oberaffoltern «rinnt» (Müller ist der Bau der Mühle obrigkeitlich gestattet worden, weshalb er auf dem Wasserrecht besteht; die Gegenpartei bringt Wässerungsrechte gemäss «Amtsrodel» vor; Kompromiss: Nutzung des Wassers aufgeteilt nach Wochentagen und Jahresperioden); «Urteilbrief [in zwei Ausfertigungen] antreffend die Mühle zu Affoltern, dass [der Müller] keinen Weiher soll machen, sondern dem Wasser seinen freien Lauf lassen … 1556» (die Mehrheit der Einwohner befürchtete Schädigung ihrer Ernte durch wasserbauliche Projekte des Müllers); Bestätigung 1567 dieses Urteils in einem erneuten Streit um Wassernutzung; «Urteilbrief einer Gmeind Oberund Niederaffoltern Wald genannt Ghürst belangende 1559» (Streit zwischen zwei Dorfparteien, ob nach dem Hau im Gemeindewald die einzelnen Haue einzuzäunen seien oder nicht; gemäss der einen Partei würde das Einzäunen mehr Holz benötigen, als bei Nichteinzäunen durch weidendes Vieh beschädigt würde; obrigkeitliche Festlegung betr. differenziertes Einzäunen der Haue, Regelung der Pferdeweide, Holzbezug durch die Taglöhner wie bis anhin, Holzverwaltung [inkl. Bauholzbezug] durch die Gemeindegeschworenen, Katalog der Bussen für Frevel); Urteilsspruch 1566 im Streit zwischen den beiden Gemeinden Regensdorf und Watt einerseits und Einwohnern zu Affoltern und Uli Meier von Katzenrüti anderseits betr. strittige wasserbauliche Massnahmen im Bereich von Katzensee und dem daraus fliessenden Katzenbach (die von Affoltern haben zum Schutz ihrer Güter, aber auch zwecks Wässerung, wasserbauliche Massnahmen durchgeführt, welche die Güter von Regensdorf und Watt zu «ertränken» drohen; im Spiel sind sodann Fischereirechte des Klosters Wettingen, welches diese durch einen Fischer nutzt; entsprechende Regelungen durch die Schiedsleute); Urteilsspruch 1584 im Streit zwischen dem Wettinger Amtmann zu Zürich, welcher zwei Höfe zu Oberaffoltern bewirbt, sowie der Mehrheit der Bauern und Taglöhner in der Gemeinde Ober- und Niederaffoltern, einerseits, und einigen Einwohnern daselbst, welche Holzgerechtigkeiten im Ghürstwald für mehrere in ihrem Eigentum befindliche Häuser fordern, anderseits, betr. Holznutzung (diese wird auf 20 ehehafte Hofstätten beschränkt, mit gleichen Rechten für die Taglöhner; weder Bauern, mindere Bauern noch Taglöhner dürfen fremde Einzüglinge aufnehmen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1607 im Streit zwischen den Gemeinden Höngg und Affoltern mit Bestätigung der Weidgangregelung von 1571 im Grenzbereich (Höngger Zelg Ebnet, Gut Althoos); erneutes Rechtsinstrument 1618 in dieser Angelegenheit zwischen Affoltern und Höngg; obrigkeitliches Appellationsurteil 1738 im Streit zwischen Affoltern und Höngg in obgenannter Weidgangsstreitigkeit (inkl. Hinweis auf vorgängige Rechtsinstrumente 1571, 1581, 1607, 1618, 1650 mit Fluren Ebnet, Althoos, Kilchberg).
darunter:
Kopien 18. Jh. betr. ein Wässerungsrecht zu Affoltern 1420 und 1523 sowie betr. Lehenbrief 1429 des Wettingergütlis zu Niederaffoltern (Lehen des Klosters Wettingen); Urteilssprüche 1571, 1737 im Weidgangsstreit zwischen den Gemeinden Affoltern und Höngg; Entscheid der Obervögte 1672 betr. Einzugsangelegenheit bei Verkauf und nachfolgendem Rückkauf von Häusern; entkräfteter Schuldbrief 1692: Die Gemeinde Affoltern nimmt im Zusammenhang mit dem Neubau von Kirche und Pfarrhaus vom Obmannamt der Stadt Zürich 600 Gulden auf (inkl. Angabe der obrigkeitlichen Leistungen an diese Bauten mit Geld, Getreide und Wein); übliche Zuschriften und Akten 17./18. Jh. zu ehe- und vaterschaftsrechtlichen Belangen von Einwohnern zu Affoltern; wenige Akten 18. Jh. der Regensdorfer Obervögte betr. Straf- und Bussensachen von Einwohnern zu Affoltern; Akten zum Feuerwehr- und Strassenwesen.
Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1736–1798; Jahresrechnungen des Armengutes 1754–1798.
Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunden C IV 5.1.1 und 1.2:
Urteilsspruch 1588 im Streit zwischen den Brüdern Gsell auf dem halben St.-Blasien-Hof zu Oberaffoltern und der Gemeinde Ober- und Unteraffoltern betr. den gewünschten Bau eines zweiten Hauses auf dem Hof bzw. betr. den dadurch verursachten Anspruch auf einen zusätzlichen Hau im Gemeindewald (die Anzahl der Haue ist erst vor kurzen Jahren festgehalten worden und wird nicht erweitert); obrigkeitlich ausgestellte Urkunde 1735 betr. Bauunterhalt von Kirche und Pfarrhaus zu Affoltern (Übernahme durch das staatliche Obmannamt).