Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Albisrieden (Bezirk Zürich)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich

I B Verträge auf Papier

darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1539 im Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden (mit Beistand der Anwälte des Grossmünsterstifts) und Felix Boxhorn daselbst betr. Holznutzung (der Kaufbrief Boxhorns um ein Gütli bleibt in Kraft, jedoch die darin enthaltene Sondernutzung von einem Fuder Holz im Fronwald wird aberkannt und die Nutzung auf die üblichen Ansprüche gemäss «Dorfrodel» beschränkt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1558 im Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden und Hans Huser von Albisrieden betr. Zuteilung von Bauholz (Huser ist in fremde Kriegsdienste gezogen, ist dafür gebüsst worden, hat sich danach in seinem ehemaligen, nunmehr an die von Ringlikon verkauften Haus als Mieter niedergelassen: Im Urteil wird die Gemeinde angehalten, Huser Holz gemäss Dorfoffnung zuzuteilen); «Revers» 1590 eines Bürgers von Albisrieden, kein Bauholz für die geplante Neuerrichtung eines verkauften und durch den Käufer abtransportierten Schopfgebäudes aus dem Fronwald der Gemeinde zu beziehen; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1610 im Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden und Wagner Rudolf Äberli daselbst betr. das Projekt Äberlis, im eingeschlossenen Gut auf der Kehri ausserhalb des Etters ein Haus zu bauen (wird nicht gestattet; Albisrieden befürchtete nutzungsmässige Belastung für sich sowie auch für Altstetten und Uitikon); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1620 wiederum betr. ein Bauprojekt eines Altstetter Bürgers auf dem durch die Gemeinde Altstetten erworbenen, jedoch im Gemeindebann Albisrieden befindlichen Gut Kehri (Bau wird abgewiesen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1623 im Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden und den Grossmünster-Lehenleuten, Vater und Sohn Huser zu Altstetten, betr. Zugehörigkeit der Nutzung der Kehrigasse.

II A Akten

darunter:
Übliche Sammlung gedruckter Mandate und Ordnungen der Obrigkeit und vorgesetzter Behörden 1781–1797 (inkl. Vermerke des Pfarrers betr. Verlesung); Sammlung der Bettagsmandate; Ausfertigung der Eingabe der Gemeindevorgesetzten von Albisrieden (um 1671) an die Obrigkeit betr. Pfarrhausbau: Die Gemeinde will die Baupläne von Pfarrer Ruch nicht unterstützen und ihr in vielen Jahren aufgebautes Gemeindegut nicht dafür verwenden; allenfalls wolle man lieber die Beine gebrauchen, um ins Grossmünster zum Gottesdienst zu gehen; man erinnert an Antistes und Grossmünsterpfarrer Breitinger, der sich nicht zu schade war, sich jeweils nach Albisrieden zu begeben; Pfarrer Ruch spreche dem sonntäglichen Mittagessen in Albisrieden und vor allem dem Wein zu reichlich zu; gebe man ihm den kleinen Finger, folge Hand, Arm und der ganze Leib; Albisrieden habe mittels des mit eigener Kraft (u. a. durch Grundstückverkauf 1627/28 zu sehr guten Erlösen) erarbeiteten Kirchengutes seine Armen bis anhin ohne jegliche Hilfe von Staatsämtern getragen und wolle es weiterhin so halten; Albisrieden ist mit Grundgefällen schon «hochbeladen» und könne keine weiteren Beschwerden wie Pfarrhaus und residierenden Pfarrer brauchen usw.; 1827 vorgenommene Abschrift der Offnung; «Ordnung und Satzungen der Nachtschul zu Albisrieden 1698 …»; Verzeichnis der 1705 durch den Untervogt in einer «Schindeltrucke» den Obervögten überbrachten Rechtsinstrumente der Gemeinde Albisrieden 15.–17. Jh.; Verzeichnis der der Kirche Albisrieden zustehenden Schuldbriefe 1522–1776.

III A Jahresrechnungen

Restanzenrödel 1593/94, 1617; Kirchengutsrechnungen 1632– 1642, 1706, 1712–1798 (im 18. Jh. sehr beträchtliches Kapital in Werttiteln).

IV A Bände

1
Urbar 1548 über die der Kirche Albisrieden zustehenden Renten und Gülten (bzw. Zinsen), inkl. Nachträge bis 1577 (Quartband, originaler Ledereinband, Pergamentblätter).

2
Urbar 1643 über die der Kirche Albisrieden zustehenden Renten und Gülten (Zinsen), inkl. Schuldbriefkopien und Verzeichnis nicht mehr vorhandener «Briefe» (Rechtstitel).

3
Zinsbuch des Kirchengutes Albisrieden: Kontrolle der Zinszahlungen ca. 1768–1820, inkl. Zusammenstellung von Einnahmeposten 2. Hälfte 18. Jh.

4
Grundzinsurbar für Kirche und Gemeinde Albisrieden, neu bereinigt 1783.

Albisrieden

Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)

Pergamenturkunden (VI.AR.A.1. bis 4.)

35 Urkunden 1429–1727; darunter:
Kauf-, Zins- und Lehenbriefe 1429, 1431, 1440, 1460, 1482, 1493, 1513, 1519, 1521, 1536, 1540 (hier Verkauf von Rebland), 1548, 1554, 1579, 1642 betr. einzelne Güter zu Albisrieden, oft im Zusammenhang mit Bürgern und Institutionen von Zürich, jedoch ohne ersichtlichen Bezug zum Gemeindefonds; Instrumente 1570, 1586, 1656 mit Kauf von Gütern durch die Gemeinde Albisrieden; durch Hans Meiger und Ehefrau von Friesenberg vorgenommene Jahrzeitstiftung 1433 in Form eines Baumgärtlis zugunsten der St.-Konrad- und der St.-Ulrich-Kirche Albisrieden (Hinweis auf die Kirchmeier); Urkunde 1464 des Klosters Oetenbach mit Verkauf der Nutzungsgerechtigkeit «an Oetliburg» auf dem Albis um 115 Pfund an die Gemeinde Rieden unter dem Albis; obrigkeitliche Bestätigung 1506 eines Urteils im Weidgangstreit zwischen der Gemeinde Albisrieden und Hans Vogel von Ringlikon; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1532 im Streit zwischen den Anwälten des «Kirchlis» Albisrieden und des Grossmünsterstifts betr. Entrichtung von jährlich 3 Mütt Kernen durch das Stift an die Kirche Albisrieden (diese Abgabe gründet auf dem Jahrzeitbuch und muss gemäss Urteil weiterhin geleistet werden; das Grossmünster suchte sich von der Pflicht zu befreien, da es «jetzt» den Prädikanten in Albisrieden stelle, und nicht mehr die Gemeinde); obrigkeitlicher einzugs- und bürgerrechtlicher Entscheid 1543 betr. einen nach Abwesenheit wieder neu in Albisrieden einziehenden Mann; Vergleich 1543 zwischen einem Privaten zu Ringlikon und der Gemeinde Albisrieden mit Separierung gegenseitiger Weiderechte (u. a. Schweineweide); «Spruchbrief von der Reben wegen zu Albisrieden beschehen und des Weidens der Ausgelände dabei» 1544 (Streit zwischen der Gemeinde Albisrieden und Privaten daselbst betr. Beweidung von innerhalb eines bestimmten Ehefadens, bei Rebland befindlichem «Ausgelände»: Gemäss Urteil darf solches erst nach der Weinernte im Herbst beweidet werden, inkl. spezifische Regelung betr. Baumgärten); Urteilsspruch 1556 im Streit zwischen Uli Mathys von Albisrieden und der Gemeinde betr. Haushofstätteund Nutzungsgerechtigkeit (wegen «Enge des Hauses», das er mit seinem Bruder bewohnt, beansprucht Mathys eine Haushofstätte zum Hausbau; im Spruch wird festgehalten, dass die Gemeinde ohne Rechtsverpflichtung Mathys Bauholz geben soll, damit er im engen Haus zusätzlich drei Gemache, nämlich Stube, Gaden und Küche, erstellen kann; Zusprechung des jährlichen Holznutzens im Umfang der Hälfte, wie es einem anderen Tauner und «Einspännigen» [Besitzer eines halben Zuges] zu Albisrieden zusteht); Einzugsbrief 1596; Instrumente betr. Wässerungsstreitigkeiten 1603, 1644; Urteilsspruch 1727 im Streit zwischen den Gemeinden Wiedikon und Albisrieden betr. Details der Zäunung («Befriedung») des jungen Holzhaues im Döltschi; eine später deponierte Pergamenturkunde 1378: Zinsverschreibung von Privaten zu Albisrieden gegenüber dem Grossmünster (1816 losgekauft).

Verträge auf Papier/Akten (VI.AR.A.5.51 und 51a)

«Spruchbrief» 1746 der Obervögte zu Wiedikon und Albisrieden sowie des Gerichtsherrn zu Uitikon im Streit zwischen den Gemeinden Albisrieden und Uitikon betr. Eigentumsanspruch des Hehrhölzli durch beide Gemeinden (diesbezügliche Rechtsinstrumente 1567 und 1680 werden bekräftigt).

Bände

VI.AR.C.8.
«Urbarium der brieflichen Gwarsaminen einer Ehrsamen Gmeind Albis-Rieden», zur Schonung und Sicherung der Originale angelegt 1645 durch den Schreiber der Gemeinde Albisrieden, Johann Jakob Schwerzenbach. Darin: Kopien von Pergamenturkunden (s. oben) sowie von nicht mehr vorhandenen Urkunden wie: «Spruchbrief» 1501 «zwischen denen von Rieden und dem Vogel auf Ringlikon betreffend das Ussrüten [Roden] und Ynschlachen [Einschlagen] in ihren Hölzern und den Weidgang darin» (Rodungs- und Einschlagstätigkeit Vogels und der Gemeinde werden geregelt; u. a. im sechsjährigen Turnus im Spruch definierte Nutzung durch die beiden Parteien etwa durch Getreidebau, Jungholz, Beweidung); Spruchbrief 1562 «zwischen den Besitzern der Zinshöfe und Huben eins- und den Tagneren [Taglöhnern] zu Albisrieden andersteils den Weidgang in den Holz- und Emdwiesen betreffend» (Hinweise auf Bewirtschaftung von 60 Jucharten Gemeindegut auf dem Üetliberg, Hinweis von Zukauf von Land durch die Gemeinde auf dem Sihlfeld ausserhalb des Etters und teilweise Bebauung dieses Landes mit Reben durch die Taglöhner zwecks Existenzsicherung, Hinweis auf durch die Bauern vor 30 Jahren vorgenommene Einschläge in den Holzwiesen, Hinweis auf Bedrängnis des Zugviehs der Bauern auf der gemeinen Weide durch das Vieh der Taglöhner usw.; insgesamt interessante agrarische, sozioökonomische Thematik, gedruckt in Zürcher Rechtsquellen I, S. 143); Spruchbrief 1567 im Streit zwischen den Gemeinden Albisrieden und Uitikon betr. Weidgang im Grenzgebiet (wird weiterhin mittels Zäunung getrennt gehandhabt) sowie betr. Nutzung einer an sich auf Uitikoner Gebiet befindlichen Quelle durch Albisrieden (Albrisrieden kann die vor 27 Jahren zu seinen Brunnen hin «geteuchelte» Quelle weiterhin nutzen); Spruchbrief 1570 «zwischen den Gemeindegenossen zu Albisrieden anbetreffend das Vieh, wie viel ein jeder auf den gemeinen Weidgang schlagen möge, item den Muni oder Faselstier» (wegen des zugekauften Sihlfelds ausserhalb des Etters durch die Gemeinde ist die Viehhabe gestiegen, was zur Überlastung der gemeinen Weidenutzung innerhalb des Etters geführt hat; die Obervögte und Grossmünsterstiftsverwalter legen nun die auf dem Umfang des Landbesitzes innerhalb des Etters beruhende Anzahl Vieh fest, welche jeder Gemeindegenosse auftreiben darf; inkl. Nennung der Gemeindegenossen und ihres zum Teil sehr beträchtlichen Landbesitzes; z. B. kann Hofmeier Felix Hotz mit 70 1/2 Jucharten Acker und 20 Mannwerk Wiese 5 Rosse, 8 Rinder, 3 Kühe und 2 Stierli auftreiben, Untervogt Walder mit 7 1/2 Jucharten Reben und 2 Mannwerk Wiese 4 Kühe usw.; einzigartige Quelle des 16. Jh.); Urkunden 1570, 1578 mit Regelung von Weiderechten und Grenzen im Bereich von Albisrieden, Ringlikon, Sellenbüren und Stallikon.

Urbarium Albisrieden, angelegt 1645

VI.AR.C.8.: Titelblatt des «Urbarium der brieflichen Gwarsaminen einer Ehrsamen Gmeind Albis-Rieden»; zur Schonung und Sicherung der Originale angelegt 1645 durch den Schreiber der Gemeinde Albisrieden, Johann Jakob Schwerzenbach.

 

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