bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich
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Stillstandsprotokolle 1775–1787, 1802–1836.
Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)
28 Pergamenturkunden (1429)1430–1746; darunter:
Um die Mitte des 16. Jh. festgehaltene Offnung 1429 von Altstetten; Urteilsspruch 1430 im Streit zwischen dem Inhaber der Vogtei Altstetten und der «Gebursami gemeinlich des Dorfs Altstetten» betr. bestrittene Verpflichtung zum Holzführen für den Vogt (bestimmend ist der «Rodel», also wohl die Offnung, wo keine solche Verpflichtung festgehalten ist); obrigkeitliches Urteil 1487 (inkl. grosser Rat!) im Streit zwischen Altstetten und Wiedikon betr. Unterhalt eines Grenzgrabens (Wiedikon muss den Unterhalt gewährleisten, da es diese Pflicht schon seit 40 und mehr Jahren wahrnimmt); Urkunde 1492 von Abt Johann von Wettingen mit Nennung der klösterlichen Fischenz am Limmatstad als Pfand, welche Müller Zweifel von Höngg als Erblehen des Klosters besitzt; Kopien 18. Jh. einer Urkunde 1516 mit Regelung der Fischfache in der Limmat des Nötzli von Höngg (Nötzli hat die Fache so abzuändern, dass das Wasser nicht die Güter von Altstetten und Schlieren überschwemmt); Schiedsspruch 1559 im Streit zwischen den Gemeindegruppen Altstetten und Uitikon einerseits sowie Urdorf und Schlieren anderseits betr. die bis anhin gemeinsame Schweineweide dieser vier Gemeinden in den angrenzenden Fronwäldern und Hölzern (Urdorf hat gerodet, Schlieren die Eichen gegen die Nachbarn hin abgeholzt, weshalb sich Altstetten und Uitikon benachteiligt sehen; im Spruch wird die Sonderung der Weidebezirke in den Wäldern, inkl. Regelung entsprechender Zäune, vorgesehen, wobei Altstetten und Uitikon weiterhin Gemeinschaft halten können; Erwähnung eines Vertrags 1418; die alten gemeinen Weiderechte auf der Stoffelweide im Feld sind nicht tangiert); gütliche Vereinbarung 1566 zwischen den Gemeinden Altstetten und Uitikon betr. Sonderung des bisher gemeinsamen Weidgangs mit Rossen, Kühen, Stieren, Kälbern, Schweinen (inkl. Bestimmungen zu Zäunen, Gattern, Riegeln, Stapfen, Marchsteinen); Urteilsspruch 1567 auf eine von der Mehrheit der Gemeinde Altstetten hin vor der Obrigkeit vorgebrachte Klage betr. Einzäunen von Grundstücken in der Flur (was den gemeinen Weidgang schädlich einschränkt): Was nach dem vor etlichen Jahren obrigkeitlich ausgesprochenen Verbot des Anlegens von Einfängen eingezäunt worden ist, muss wieder offen gelegt werden (mit Ausnahme von Einschlägen von Reben in den Bühlern, da darin viel Geld investiert worden ist); Einzugsbriefe 1569, 1591; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1569 in der Auseinandersetzung zwischen acht Einwohnern zu Altstetten, welche der Not halber ihre Häuser verkauft, sich aber anschliessend wieder zu Altstetten zu Haus gesetzt haben und weiterhin den gemeinen Nutzen in Holz und Feld beanspruchen, einerseits und den Bauern, welche mit den Zügen bauen und sich ob solcher Praxis benachteiligt fühlen, anderseits (u. a. Festlegung von Wiedereinkaufstaxen; Bestimmung, dass landlose Taglöhner eine Kuh oder ein Schwein auf der Allmend sömmern dürfen; Bestimmungen zur Holznutzung gemäss Offnung); Kaufund Zinsinstrument 1574 (Kauf der der Gemeinde gehörenden Tachslerenrüti durch mehrere Altstetter, inkl. Zinsverpflichtung auf diesen Gütern zugunsten der Gemeinde); Urkunden 1584, 1600 mit Erwerb von Gütern und Limmatfischenzen durch die Gemeinde Altstetten von Höngger Bürgern (nur in Form von späteren Auszügen); Urteilsspruch 1640 im Streit zwischen dem Pfarrer zu Schlieren und denen zu Altstetten, welche vorgeben, ab gewissen Gütern im Zehntenbezirk von Schlieren den Obstzehnten wegen angeblich erfolgten Loskaufs nicht entrichten zu müssen (Spruch zugunsten des Pfarrers von Schlieren; Hinweis auf das Einsammeln des Obstzehnten: Beim Schütteln der Bäume sind rechtzeitig die «Zehnten-Zeinen oder -Kratten» bereit zu stellen für das Sammeln des Zehnten, bevor das Obst etwa vom Vieh gefressen werde); Zehntenloskaufsinstrument 1642 der Altstetter Zehntenpflichtigen betr. ihren pflichtigen Obstzehnten im Bann Schlieren; Urteilsspruch 1652 im Streit zwischen der Gemeinde Altstetten und den städtischen Inhabern der Mühle bei Lanzrain betr. Wasserverbauungen und Wuhrungen (die Mühlebesitzer haben Giessen für die Wasserzufuhr zur Mühle erstellt, wodurch die Güter der Altstetter gefährdet sind und auch die als Reichsstrasse dienende Limmat beeinträchtigt wird; im Spruch wird auf wasserbauliche Redimensionierung auf ein «Mühlewerklein» erkannt); Schützenordnung 1681 für die Gemeinden Altstetten, Albisrieden, Uitikon und Ringlikon; Urteilsspruch 1709 im Streit zwischen den Gemeinden Altstetten und Uitikon betr. Friedhag; Urteilsspruch 1735 im Streit zwischen zwei Zürcher Bürgern u. a. betr. Art der Wasserverbauungen im Bereich von Mühle und Schmiede Lanzrain; obrigkeitliches Appellationsurteil 1746 im Streit zwischen dem Inhaber der Taverne zu Altstetten und der Gemeinde Altstetten betr. Ausschenken und Verkauf von Wein (erstinstanzliche Urteil zugunsten des Tavernenrechts bzw. Beschränkung auf Weinausschank vom Zapfen und lediglich geringe Verkäufe durch die Altstetter wird geschützt).
darunter:
Auszüge aus Unterlagen des Staatsarchivs mit Regelungen 16. Jh. betr. Fischfächer und Verbauungen in der Limmat auch in Bezug auf die Niederwasserschifffahrt sowie die Gemeinde Altstetten; zwei originale Ausfertigungen (für jede Partei eine) des Ratsurteils 1578 im Streit zwischen der mit den Zügen bauenden Gebursami einerseits sowie den minderen Bauern, die ihre Güter «um den Pfennig» oder sonst bebauen, und den Taglöhnern anderseits (Bestätigung der Gemeindeordnung 1569 mit Bestätigung des Einkaufgeldes; Bestätigung der Weiderechte auch für die zweite Partei; Regelung betr. den Kauf und Verkauf der Hofstätten und das Wegführen von Reb- und Zaunstecken); Schuldverschreibung 1584 der Gemeinde Altstetten gegenüber Nötzli von Höngg betr. 1005 Gulden im Zusammenhang mit dem Kauf Nötzlis Werd und Fischenz durch die Gemeinde (inkl. nachträgliche Abzahlungsvermerke); obrigkeitliche Anordnung 1599 betr. Depot von zwei Monatssolden für durch Altstetten im Freifähnli zu stellende vier Mann; div. Unterlagen betr. Wuhrungen und Wasserbauten in der Limmat, Streuenutzung (auch bezüglich Mühlen und der Nachbarn zu Schlieren, Höngg, Lanzrain) 17./18. Jh.; Vergleich 1763 zwischen den Gemeinden Altstetten, Schlieren, Ober- und Unterengstringen sowie Müller Corrodi im Lanzrain betr. Wuhrungen in der Limmat; Unterlagen betr. einwohner-, einzugs-, hintersässen-, wohn-, bürger-, aufenthalts-, nutzungs- und baurechtliche Belange (z. B. Einrichten neuer Öfen zwecks Begründung von Stuben und Haushalten, auch sog. Hausgerechtigkeiten u. ä., Hinweise auf das Weberhandwerk) 17./18. Jh.; Holzordnungen 17./18. Jh. für den Fronwald der Gemeinde; flur-, weg- und weiderechtliche Belange 17./18. Jh. (u. a. Weiden der Ziegen der Armen 1784); div. konkursrechtliche Belange 18. Jh. auch im Zusammenhang mit der Gemeinde; durch den Geschworenen Posshart und Konsorten zuhanden der Obervögte verfasstes Memorial 1795 mit Vorschlägen zur Bekämpfung der Armut durch bessere Bewirtschaftung insbesondere von Wiesland (Einschränkung der gemeinen Weide im Juch sowie im Sinn einer Art Privatisierung und entsprechend entgegen gehegter «Vorurteile»: Kein gemeiner Weidgang mehr in gewissen Wiesenlandund Brachbezirken).