bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)
20 Urkunden 1480–1736; darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1480 im Streit zwischen der «Wacht und den Umbsässen umb die heiligen dry Küng vor unser mindern Statt» einerseits und dem Zürcher Bürger Tünger betr. angebliche durch diesen zu Ungunsten der Wacht vorgenommene Veränderung durch Graben und Gatter in der gemeinen Flur; Urteilsspruch 1494 von Bürgermeister, Rat und grossem Rat der Zweihundert im Streit zwischen der Wacht zu den heiligen Dreikönigen und der gemeinen Constaffel betr. Zugehörigkeit mit den entsprechenden Pflichtleistungen des vor der minderen Stadt an der Sihl ansässigen Anthony Schmid (die Wacht reklamiert die Zugehörigkeit des nicht einer Zunft angehörigen Schmids für sich, die Constaffel jedoch glaubt, Schmid stehe wie andere Ansässen an der Sihl im gleichen Rechtszustand wie die innerhalb der Ringmauern der Stadt Wohnhaften und erachtet Schmid als ihr angehörend; im Urteil wird auf Zugehörigkeit zur Wacht sowie zur Vogtei Wollishofen, wohin Schmid das Vogthuhn entrichtet, erkannt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1502 im Streit zwischen der Wacht zu den heiligen Dreikönigen und Wigant Tempelmann auf der Zollerhofstatt am Wissenbühl betr. seine Steuerpflicht und Dienstbarkeit (der Gemeinde waren «im vergangenen Krieg» grosse «Reisekosten» entstanden, die sie auch auf Tempelmann «anlegen» möchte, der sich aber als Zünfter der Zimmerleuten dagegen wehrt, zumal er sein Vieh auch nicht ins Engemer Gemeinwerk treibe; Urteil: Mit dem Leib dient Tempelmann in seine Zunft, als Besitzer der Hofstatt hingegen soll er mit dem Gut in die Wacht Enge steuern und dienen); obrigkeitlicher Entscheid 1546 (inkl. grosser Rat) im Streit zwischen der Wacht zu den Dreikönigen und der gemeinen Constaffel betr. Zugehörigkeit mit Steuer und Brauch der zwischen den Sihlbrücken sesshaften nichtzünftischen Hintersässen (die Wacht nimmt Bezug auf das Urteil von 1494; im Urteil wird der Wacht das Recht auf Zugehörigkeit dieser Leute bestätigt, vorbehalten sind Zunftangehörige sowie diejenigen, welche «des Rüdens und der Constaffel ordentliche und wesentliche Gesellschaft und Urspung tragen…»); obrigkeitlicher Entscheid 1558 im Streit zwischen der oberen und der unteren Wacht betr. Zugehörigkeit des dem Almosenamt als Erbgut zustehenden Hofes Oberleimbach (der untere Teil des Hofes [Drittel des Hofes] steht mit Steuer und Brauch der unteren Wacht zu); Schiedsspruch 1560 zwischen Lehenleuten des Fraumünsters und einer Gegenpartei betr. Weidgangrechte u. a. auf Brunau (Dokument in den Fraumünsterfonds versetzt); durch Feuchtigkeit sehr stark beschädigte Urkunde 1570 mit obrigkeitlicher Regelung betr. Wirtschaft im Haus zum Sternen in der Enge und betr. Rechte des Ausschenkens selbst gezogenen Weins der Einwohner in der unteren Wacht Wollishofen; Einzugsbriefe 1575, 1594, 1628 (Letzterer in Ausfertigung 1736) für «Gemeinde und Wacht» zu den heiligen Dreikönigen; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1578 im Streit zwischen den Einsässen, welche in der Gemeinde Enge geboren sind, und denen, welche vor wenigen Jahren zugezogen sind, betr. Wahl der Geschworenen und Beamten und betr. Rechnungsabnahme (die Zugezogenen wünschen «freie Wahl» und nicht Wahl durch das herkömmliche «Runen», welches «Gefahr» in sich berge, ebenso wollen sie Abnahme der Rechnung nicht nur vor den Geschworenen, sondern vor der Gemeinde; im Urteil wird das «Runen» beibehalten; für die Rechnungsabnahme können die Obervögte auch die Gemeinde aufbieten); «Vertragsbrief» 1603: Mit Einwilligung der Obervögte, der Sihlherren und der Geschworenen der Gemeinde Enge kann der in Enge sesshafte Hans Glaser seine an der Sihl gelegene Weide zum Schutz vor dem Weidevieh derer von Wiedikon einzäunen (die Reichsstrasse ist damit nicht berührt; es muss möglich bleiben, Holz «auszuziehen» und Stein und Sand «auszuwerfen»; Wegregelung bei Überschwemmung); obrigkeitliche Bewilligung 1615 für Gemeinde und Wacht Enge betr. Handhabung des Einzugs (die Gemeinde kann von denjenigen, welche eine ehehafte Hofstatt mit Reben, Wiesen und Acker in der Gemeinde kaufen und nicht Gemeindegenossen sind, Einkaufsgeld erheben); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1616 im Streit zwischen der Gemeinde Enge sowie städtischen Bürgern, welche am Fröschengraben und am oberen Bleicherweg Hausgrundstücke zum Betreiben des Färbereigewerbes erworben haben, betr. Entrichtung von Einzugsgeld (Enge: Entgegen der Befreiung für Zürcher Bürger in den Wachten Fluntern, Hottingen, Unter- und Oberstrass gelte für Enge gemäss Bestimmungen von 1615 ein Einzug für solche, welche Hofstätten in Enge kaufen, also auch für die fraglichen Bürger; diese jedoch bringen vor, nicht an Gemeindewerk und Weidgang teilzuhaben, sondern nur ihr Handwerk zu treiben; im Urteil werden sie als Zunftangehörige, welche nur ihr Gewerbe betreiben, vom Einzug befreit); Ratsbeschluss 1660 betr. Hintersässengeld, Abzug, einwohnerrechtliche Belange von Bewohnern im Gebiet zwischen der alten Mauer der Stadt Zürich (bis an welche die Gemeinden Enge, Oberstrass, Fluntern, Hottingen und Riesbach vor dem Bau der neuen Befestigung gereicht hatten) und den neuen Fortifikationswerken (u. a.: Angehörige der genannten Gemeinden und ihre Kinder in dieser Zone bleiben bis ins dritte Glied Gemeindegenossen der betr. Gemeinden und sind entsprechend von Hintersässenund Abzuggeld gegenüber der Stadt befreit); Urteilsspruch 1671 im Streit zwischen den Gemeinden Wollishofen und Enge einerseits, der Gemeinde Wiedikon anderseits und den Kienast von Wollishofen von dritter Seite betr. Wuhrungen in der Sihl (solche dürfen nur im Einvernehmen mit den Obervögten und aller Parteien angelegt werden); obrigkeitliches Urteil 1732 im Streit zwischen dem Sternenwirt in der Enge (mit Beistand der Gemeindevorgesetzten) und den Meistern des städtischen Metzgereihandwerks (der Wirt darf kein Fleisch ausser Haus verkaufen, jedoch für Gemeindeversammlungen, Hochzeiten und andere Anlässe metzgen).
darunter:
Akten, Unterlagen, auch Kopien im Kopialbuch (VI.EN.LB.C.4.) 16.–18. Jh.: Einwohner-, bürger-, einzugs-, hinterrsässen-, gewerbe-, hofstattrechtliche Belange, auch Weinausschank, Gemeindewirtschaft, Wirtschaften betr. Enge und Leimbach und allgemein betr. das Gebiet innerhalb der Kreuze und der umliegenden Gemeinden der Stadt; flurrechtliche Belange auch bezüglich Leimbach und Wollishofen; Nr. 84: Durch den grossen Stillstand von St. Peter 1788 für die Gemeinde Enge und Leimbach auf Pergament ausgestellte Bestätigung 1788 betr. «Beerdigungsplatz» (wie die Gemeinde Wiedikon und die äussere Sihlgemeinde hat auch Enge-Leimbach einen durch St. Peter finanzierten Begräbnisplatz erhalten, was den alten Rechten der Gemeinde betr. Einsitz im Stillstand und betr. Kirchengut keinen Abbruch tue).
VI.EN.LB.C.4.
«Diss nachgeschriben ist einer … Gmeind in Engi, ald gmeiner Wacht zuon Heiligen dreig Könnigen, in der Vogteig zu Wollisshoffen Freigheit unnd Gerechtigkeit, auch ihnen gegebne Brief … 1643 …» (der Obervogt hat dem Untervogt, den Ältesten und den Geschworenen der Gemeinde Enge bewilligt, dieses «Buch» «urbarweise» erstellen zu lassen; Verfasser: Landschreiber Kramer). Beispielsweise sind die im Original durch Feuchtigkeitsschäden nur noch schlecht zu entziffernden, rechtlich wichtigen Urkunden 1494, 1502, 1546 (s. oben) in diesem Kopialband gesichert; ebenso sind verschiedene im Original nicht mehr vorhandene Urkunden überliefert, so der Einzugsbrief 1558.
VI.EN.LB.C.5.
1625 angelegtes «Gemeindt Buoch der Engi». Notiz auf dem inneren Deckel betr. Kauf des «Gesellenhauses» 1624, der die Einrichtung des vorliegenden Gemeindebuches veranlasste: Es wurden diejenigen verzeichnet, welche an die Kaufsumme des Gesellenhaus der Gemeinde «gesteuert» haben (10 namentlich Aufgeführte mit einer Steuer von je 2 Pfund, inkl. Hinweis auf die Zahl von 74 Mann, welche ebenfalls gesteuert haben); diesem Verzeichnis folgt ein nach Geschlechtern der Enge angelegtes Register, mit Verweis auf die Seiten im Band, auf denen geschlechterweise die Personen verzeichnet sind, welche den für das Gesellenhaus schuldigen «Hausgulden» (und wohl auch die Steuer 1624/25) entrichtet haben (17./ 18. Jh. bis ca. 1815); in der zweiten Hälfte des Bandes ist das Geschlechterverzeichnis um 1770 nach Massgabe der damals «noch im Leben» befindlichen Geschlechter revidiert worden; verschiedene weitere Aufzeichnungen:
Schenkung einer vergoldeten Silberschale 1695 an die Gemeinde, Verzeichnis des von der Gemeinde 1687–1704 aus den Erträgen des Hintersässen-, Fahnen- und Letzigeldes angeschafften (vergoldeten) Silbergeschirrs;
ausführliche Rechnung 1777 betr. das neue Bet- und Schulhaus;
Verzeichnis der Gemeindevorgesetzten 1778 f.;
Protokolle mit Verpachtung 1667–1792 des «Gesellen- und Wirtshauses» durch die Gemeinde;
originale Protokollnotizen 1. Hälfte 17. Jh. betr. Stubenknechte und Gesellenwirte sowie betr. Inventar- und Vermögensübergaben an die «Hausmeister» des Gesellenhauses durch die Gemeinde;
Aufzeichnungen 19. Jh. betr. verschiedene Gemeindesachen 17. Jh. (1623: Wegen Teuerung Anbau von Bohnen im unteren Sihlfeld; 1625: Im Zusammenhang wohl mit dem Kauf des Gesellenhauses Bestimmung, dass ausser dem Wirtshaus zum Sternen keine Wirtschaft geführt werden darf, im durch die Gemeinde erkauften Haus aber soll bei «Gemeindegeschäften» Tranksame verabreicht und Kinderlehre gehalten werden dürfen; Notiz 1635 betr. Abbruch des angeblich im Jahr 895 anlässlich des Baus der Stadtmauern erbauten Kapellchens zu den heiligen Dreikönigen u. a. m.).