bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich
«Specificierliche Rechnung und Verzeichnung der gänzlichen Einnahm wegen des neu erbauenden Kirchleins einer ehrsamen Gmeind Fluntern von A° 1761» (Verzeichnis von Spenden und Steuern von über 3300 Gulden von ausserhalb und innerhalb der Kirchgemeinde).
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«Kirchen- und Schul-Protokoll der Gemeinde Fluntern, angefangen … 1764», darin: «Eigentliche und ausführliche Beschreibung [mittels Aktenkopien] über die neue Einrichtung und Verbesserung des Schuldienstes so auch des darauf erfolgten neuerbauten Kirchleins» 1761–1763; Kopie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung über und wegen Bau des neuen Kirchleins sowie der Reparatur des Schulhauses 1761– 1764; Beschluss 1809 betr. Schulmeisterbesoldung 1763; Band beginnt von hinten mit Verzeichnis des Kirchengutes Fluntern 1764 und Übersicht über die «Kirchenrechnung» Fluntern 1764–1830.
Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)
6 Urkunden 1577–1841: Sog. «Suserbrief», auch «Chorherrenbrief» 1577: Obrigkeitlicher Urteilsspruch im Streit zwischen den Chorherren des Grossmünsterstifts einerseits und den sechs Wachten Fluntern, Ober- und Unterstrass, Hottingen, Hirslanden und Riesbach anderseits betr. Bezug von Wein bzw. von Sauser, wenn man in den Schenkhöfen des Stifts im Herbst den Zehnten einsammelt (die Wachten haben mit diesbezüglichem Essen und Trinken «Wul und Unmass» betrieben; trotz der «kleinen Herbste und fehlbaren Jahre», welche seit einem diesbezüglichen Vermittlungsversuch von 1572 geherrscht haben, bestehen sie auf dem Recht zum Bezug von Wein, nämlich von fix 18 Eimern Wein [Fluntern, Hirslanden, Riesbach je 4 Eimer, Hottingen 3, Oberstrass 2 und Unterstrass 1 Eimer]; das Grossmünster verneint jedes Recht der Wachten an den durch göttliches Recht begründeten Zehnten, will jedoch aus gutem Willen dann Wein in den Schenkhöfen austeilen, wenn die mit diesen Einkünften zusammenhängenden Weinausgaben des Stifts getätigt worden sind und jeder Chorherr [18 Teile] 2 «Gänge» Wein erhalten hat; in diesem Fall sollen die Wachten 9 Eimer, falls es für jeden Chorherr für 3 «Gänge» reicht, 18 Eimer, erhalten; reicht es dazu nicht, erhalten auch die Wachten nichts; im durch die Wachten erzwungenen Urteil stützt die Obrigkeit diesen Standpunkt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1659 im Streit zwischen den Meistern des Schuhmacherhandwerks auf der Landschaft betr. Handwerksrecht (die Vertreter der Gemeinden der Landvogteien Kyburg und Grüningen, der rechts- und linksufrigen Zürichseegemeinden bis Riesbach und Hirslanden bzw. bis Wollishofen und Enge, die Gemeindevertreter von Fluntern, Ober- und Unterstrass und Hottingen, von Wiedikon und Wipkingen und von Seebach im Beisein von Vertretern der Schuhmachermeister beider Seiten des Zürichsees und der Landvogtei Grüningen contra verschiedene Schuhmachermeister der Landschaft, vertreten durch Meister von Feuerthalen, Kempten, Horgen, Küsnacht: Letztere beklagen sich, wie die Gegenpartei sich bei den städtischen Schuhmachermeistern einverleibt hätte und sie, die Klagenden, nun entgegen des alten Herkommens mit «Obmannschaften, Weibel- und Schreiberschaften» wie auch Buss- und Strafgewalt beschweren würden; Urteil: Das alte Herkommen wird geschützt; die Landschuhmachermeister können sich zwar den Ordnungen des städtischen Handwerks einverleiben, jedoch ohne Beeinträchtigung derjenigen Kollegen [z. B. bezüglich Gesinde, Lehrknaben und Wanderschaft], welche sich nicht einverleiben wollen [wiewohl sich die Landmeister 1654 einschlägige Ordnungen gegeben hätten]); Ratsordnung 1660 betr. hintersässen- und einwohnerrechtliche Belange von Gemeinden um die Stadt Zürich (s. unter Enge-Leimbach); «Vermächtnisbrief» 1686 von Jörg Irninger, der der Gemeinde 1 Jucharte Reben vermacht mit der Auflage, zum Andenken an ihn den Gemeindegenossen von Fluntern an Gemeindeanlässen Tranksame zu spendieren; «Zehnten-Loskaufsinstrument» 1841 betr. Loskauf des dem Grossmünster zustehenden Weinzehnten zu Fluntern.
darunter:
Zeitgenössische Kopie des sog. Lebkuchenkriegbriefes 1516 (Vertrag zwischen der Stadt und der Landschaft zur Beilegung der Unruhen, die infolge des Mailänderkriegs ausgebrochen waren); obrigkeitlicher Beschluss 1605, im Rahmen verbesserter Nachtwacht in der Stadt auch die Nachtwachten vor den Toren um die Stadt besser zu handhaben (einschlägige Anordnungen für Fluntern); durch die obrigkeitliche Wachtkommission erlassene Wachtordnung 1778 für die Gemeinde Fluntern (die Kehrordnung unter den Bürgern von Fluntern zur Unterstützung des ordentlichen Wächters hat nicht funktioniert, man hat alte schwache Männer zum Wachtdienst delegiert, weshalb nun ein vollamtlicher Wachtgehilfe eingesetzt wird); obrigkeitliches Originalschreiben 1629 an den Untervogt zu Fluntern betr. Erhebung einer besonderen Vermögenssteuer bzw. Kriegsvorratssteuer (4 Schilling pro 100 Gulden, entsprechend 1 Promille) wie in der Stadt so auch der Landschaft; einwohner-, niederlassungs-, hofstatt-, baurechtliche Belange 17./18. Jh.; gewerbe- und handwerkrechtliche Belange 17./18. Jh. insbesondere betr. Tischmacher und Glaser; Akten betr. Strassen- und Brunnenwesen und zur Hochwacht auf dem Zürichberg, spätes 18. Jh.
VI.FL.C.9.
«Gemeind-Buch, mit der Beförderung und auf Anordnung Untervogt Heinrich Notzen angefangen, A°. 1749». Einträge 1749–1797, nämlich: Verzeichnis der Gemeindevorgesetzten; Wahlprotokolle (jeweils am Johanni-Bot) für Dreiervorschlag der Untervogtstelle, für Geschworene, Kirchenpfleger, Ehegaumer, Stillständer, Hebamme, Wächterdienst, Förster; Protokolle der Neujahrsgemeinde vor allem mit Abnahme der Gemeindegutsrechnung; Verzeichnisse der Eingebürgerten und Eingezogenen; Verzeichnis der Gesellenwirte, denen für jeweils drei Jahre das Gesellenhaus verpachtet wurde; «Einweihungsrede» 1787 betr. den neuen Kirchhof bzw. Friedhof zu Fluntern; Protokolle der sog. Herbstgemeinde (Versammlung der Rebeigentümer); Verzeichnisse der Liebessteuern für auswärtige Geschädigte und der Vermächtnisse zugunsten der Gemeinde; Notizen zu den Schulmeistern, zum Huldigungseid; Protokolle der übrigen Gemeindeverhandlungen und Beschlüsse.
VI.FL.C.10.
Gemeindebuch; Gemeindeprotokolle 1749–1781; Inhalt grösstenteils wie C.9., aber nicht thematisch, sondern chronologisch angelegt.