Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Oberengstringen (Bezirk Dietikon)

I B/II A Urkunden auf Papier, Akten

darunter:
«Übergabebrief» 1739: Übergabe eines Landstückes im oberen Werd durch die Gemeinde Oberengstringen an den Besitzer der Mühle im Lanzrain gegen eine Geldzahlung; Protokollauszug 1773 betr. Wasser- und Wegrechte der Mühle zu Lanzrain anlässlich des Verkaufs der Mühle; «Hintersäss- Brief» 1792 für die Gemeinde Oberengstringen, erlassen durch den Gerichtsherrn zu Weiningen und Oetwil; Verzeichnisse 1783/84 mit den der Gemeinde zustehenden Geld-, Grund- und «Egg»-Zinsen.

IV A Bände

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Rechenbuch für die Gemeinde Oberengstringen: Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1749–1799, abgelegt vor dem Gerichtsherrn zu Weiningen (Einnahmen u. a. von Verkauf von Holz, vom Erlös des gemeindeeigenen Rebbaus, von an städtische [Reb-]Gutsherren verkauftem Mist).

Gemeinderechnungsbuch Oberengstringen, 1749-1799

IV A 1: Gemeinderechnungsbuch 1749–1799 von Oberengstringen. Verschiedene Einnahmen und Ausgaben belegen interessante Fakten zum Landbau. So liess die Gemeinde für die Düngung der gemeindeeigenen Reben «Bau» (Mist) mit Limmatschiffen zuführen, verkaufte aber auch Mist an auswärtige Gutsbesitzer. Den hier vorliegenden Einnahmen des Jahres 1763 entnehmen wir, dass die Gemeinde den in Oberengstringen Güter besitzenden Stadtbürgern «Miet» (Mergel) und Sand (für Erdmischungen) lieferte, nämlich sechs und sieben «Bännen» an Bürgermeister Leu und Frau Locher sowie achtzehn bzw. drei «Bännen» Sand an die Herren Werdmüller und Koradi.

 

Nachtrag

Durch Stadtarchivar Paul Guyer († 2003) aus dem ihm zugänglichen Archiv «Hess» in die Höngger Bestände eingereihte Papierurkunden und -akten (Stadtarchiv Zürich VI.HG.A.6.); ursprünglich wohl Provenienz der Gemeinde Oberengstringen; darunter:
Kopie 18. Jh. eines gütlich zwischen den Gemeinden Schlieren und Oberengstringen geschlossenen Vertrags 1593 betr. Grenzziehung des bis anhin gemeinsam genutzten Griens der Limmat (Einschlagen von eichenen Schwirren in der Limmat als Grenzen); «Quittung» 1665: Zwei Eigentümer, welchen gestattet worden ist, die von ihren Vorfahren übernommene Haushofstattgerechtigkeit im Lanzrain auf den Hubacker zu verlegen, verzichten zuhanden der Gemeinde Oberengstringen auf jegliche Hofstattgerechtigkeit im Lanzrain; obrigkeitliche Bescheinigung 1684 für diejenigen Haushaltungen zu Oberengstringen, welche nach Höngg pfarrgenössig sind und die ihren gebührenden Beitrag für den Neubau der Kirche Affoltern geleistet haben (im Rahmen der Beitragsleistung der Kirche Höngg als Mutterkirche der Kirche Affoltern an diese): Sie bleiben nach Höngg pfarrgenössig; sollten sie sich aber – wie es die von Affoltern getan haben – mit notwendiger Bewilligung der vorgesetzten Instanzen von der Gemeinde Höngg absondern und den Gottesdienst anderswo besuchen, soll Höngg dannzumal zu einer Abfindung verpflichtet sein; Urteilssprüche, Vergleiche 1728, 1741, 1742, 1757, 1758 im Streit zwischen den Gemeinden Schlieren und Oberengstringen betr. wasserbauliche Massnahmen (Wuhrungen) an der Limmat (inkl. Begradigung der Limmat mit einem Durchstich im Einvernehmen mit den Zürcher Schiffmeistern); durch die gerichtsherrliche Kanzlei zu Weiningen und Oetwil ausgestellter «Befehl» 1765 an die Gemeinde Oberengstringen, den allfälligen Zugang zur Herbstweide auf den unter die Bürger aufgeteilten Allmendteilen zu regeln; durch den Propst zu Fahr, den Weininger Gerichtsherrn Meyer von Knonau sowie den Einsiedler Lehenvogt gefasster Beschluss 1776 betr. Kauf von liegendem und fahrendem Gut durch die Hintersässen im gesamten Amt Weiningen, vor allem aber zu Oberengstringen (die Hintersässen haben alles feil werdende Gut durch Kauf an sich «gerafft»; entsprechend wird nun ein Vorkaufsrecht für die Verbürgerten bestimmt: Während 6 Monaten für liegendes und während 8 Tagen für fahrendes Gut); Verzeichnis und Skizze 1778 betr. die in 21 Teile an die Gemeindebürger von Oberengstringen erfolgte Aufteilung des an der Limmat befindlichen, ausgestockten und zu Wiesenland angelegten Holzbodens Neugut (inkl. Gemeindebeschluss für schützende wasserbauliche Massnahmen).

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