Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde (Schwamendingen-) Oerlikon (Bezirk Zürich)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich

II A Akten

darunter:
Zivilstandsamtliche Bescheinigungen (inkl. Familienscheine) 18. Jh. des Pfarrers und einschlägige Korrespondenz; pfarramtliche Eheakten und ehegerichtliche Heiratsbewilligungen 18. Jh.; übliche Sammlung gedruckter obrigkeitlicher Mandate 18. Jh.

IV A Bände

1a
«Stillstands-Acta, das ist Verzeichnis alles desjenigen so Zeit meines Pfarrdiensts zu Schwamendingen sich zugetragen, aufgezeichnet von mir Hans Conrad Straasser Pfarrer daselbs, A°. 1752»; Stillstandsprotokolle Schwamendingen-Oerlikon 1752–1757.

1b
Durch Pfarrer Benjamin Fäsi 1775 bis 1794 geführte Stillstandsprotokolle.

Oerlikon

Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)

Urkunden auf Pergament (VI.OE.A.1. und 2.)

9 Urkunden 15. Jh. – 1721: Undatierte «Offnung» für die von Oerlikon (rein flurgenossenschaftlich-flurrechtliche Ausrichtung: Weiderecht, Wässerung, Turnus der Heuernte und damit zusammenhängende Regelung von Wegrechten, übrige Wegrechte; Definition: Im Zwing und Bann von Oerlikon besitzt niemand anders als die von Oerlikon Nutzungsrechte; Definition: Es sind 3 Höfe zu Oerlikon zu je 9 Schupposen, auf jede Schuppose hat die «Bauernsame» vier nutzungsberechtigte Haupt Vieh «gelegt»; des Kamblis Gütli soll höchstens 1 Ross, 2 Kühe und 1 einjähriges Kalb halten, nebst 6 Hühnern und 1 Güggel [aber keine Gänse]; Bussenordnung für das Gemeindeholz; obrigkeitliche Bussengewalt einzig nur für Auswiesen); Rechtsinstrumente 1519, 1568 betr. das Vorkaufsrecht definierter Zehntenrechte durch die Gemeinde Oerlikon; auf Bitte der Gemeinde Oerlikon obrigkeitlich für die Gemeindehölzer vorgenommene Festlegung von Bann und Einung 1541 (detaillierte Bussenordnung, Einzug der Bussen durch die Gemeinde mit Abgabe eines Drittels an den obrigkeitlichen Vogt); Urteilsspruch 1562 im Streit zwischen der Gemeinde Oerlikon einerseits und einzelnen Inhabern von Gütern zu Oerlikon (inkl. Spital zu Zürich) anderseits betr. verschiedene Nutzungsrechte der Gemeinde (insbesondere der Stoffelweide) contra Eigentumsrechte der Güterinhaber bzw. deren eingeschlossene Güter; Urteilsspruch 1572 im Streit zwischen der Gemeinde Oerlikon und Leuten von Oberaffoltern betr. Anlage und Unterhalt eines Friedgrabens und -zauns an der Grenze zwischen Oerlikon und Affoltern im Kryenried durch die von Affoltern (gemäss eines inserierten Urteils von 1404 sind die Grundbesitzer von Affoltern verpflichtet, Frieden gegenüber den Oerlikoner Gütern zu geben und also auch den Friedgraben zu machen); Urteilsspruch 1595 im Streit unter den acht Besitzern (inkl. dem Binzmüller) der drei Höfe zu Oerlikon betr. Anzahl des Weideviehs (gemäss «Dorfrodel» und Offnung, s. oben, sind es 36 Haupt pro Hof; auf dieser Grundlage wird die Aufteilung auf die acht Hofbesitzer vorgenommen; wer mehr auftreibt wird bussfällig, wer weniger auftreibt, kann sein Kontingent gegen Entschädigung durch einen anderen nutzen lassen; für die beiden Taglöhner in Oerlikon wird ein Kontingent von je 1 Haupt neu begründet); Urteilsspruch 1596 im Streit zwischen zwei Bürgern und der Gemeinde zu Oerlikon betr. Nutzung der Auswiesen (Festlegung des Turnus: Gemeine Beweidung bis 30. April, darauf folgend Einzäunung und Heuernte auf St.-Jakobs-Tag, darauf weiterhin eingezäunt bis St.-Verena-Tag, darauf zugänglich für die gemeine Weide); Einzugsbrief 1721.

Verträge/Akten auf Papier (VI.OE. A.3. und 4.)

darunter:
Urteilsspruch des Stadtgerichts Zürich 1545 im Streit zwischen der Gemeinde Oerlikon und Jllg Meyer von Seebach mit Verpflichtung für den Letzteren, zwischen der Oerlikoner Allmend und den Seebacher Gütern Friede mittels Ehefadenzauns und -grabens zu gewährleisten; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1552 im Streit zwischen der Mehrheit der Gemeinde Oerlikon und einer Minderheit mit dem Binzmüller betr. Finanzierung des Schweinehirten (er ist durch die ganze Gemeinde zu finanzieren; sofern der Binzmüller seine Schweine auf seinen eingeschlossenen Gütern weiden lässt, muss er nichts an den Hirten bezahlen); Entscheid der Obervögte 1697 im Streit zwischen den Gemeinden Oerlikon und Schwamendingen betr. Tag- und Nachtweide der Schwamendinger im Zelgli im Wolfshag (wegen Gefährdung der Oerlikoner «Rebfeldes» muss Schwamendingen einen Hirten bestellen); Verbot der Obervögte 1699/1722 zuhanden der beiden Gemeinden Oerlikon und Schwamendingen, sich gegenseitig das Obst zu stehlen, Felder und Hölzer zu freveln; weitere flur- und wegrechtliche Regelungen 18. Jh. auch in Bezug auf Schwamendingen, Unterstrass, Seebach, Althoos, Affoltern (die beiden Letzteren betr. Wegrecht zur Abfuhr von Torf u. a. aus dem Affoltermer Ried); Entscheid 1783 in einem Appellationsstreit zwischen den 16 Huben zu Schwamendingen und der Gemeinde Oerlikon (u. a.: Oerlikon werden gegen Entschädigung ins Kirchengut Schwamendingen 16 Krebsstühle in der Kirche Schwamendingen zugebilligt); durch Steinhauermeister Moser von Würenlos der Gemeinde Oerlikon gestelltes «Conto» 1794 betr. drei aus dem Steinbruch Würenlos gelieferte Brunnentröge; «Rodel» 1795 betr. obrigkeitlich an die Bevölkerung von Oerlikon geliefertes Mehl und Brot.

Jahresrechnungen

Rechnungen des Gemeindegutes 1688–1798 (VI.OE.B.1.1.).

Zum Seitenanfang