bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich
Dem Katecheten Stumpf zu Wiedikon zugestellter Beschluss 1788 des Stillstands zu St. Peter betr. Neuordnung des Begräbniswesens der «äusseren Gemeinden»; «Rechnung über den Kirchhof- und Bethausbau» zu Wiedikon, 1788/91 (detaillierte Bauabrechnung).
Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)
16 Urkunden 1508–1788; darunter:
Auf Bitte des Klosters Selnau, der Gemeinde Wiedikon, derer von Ober- und Unterleimbach (und?) zu St. Gilgen, der Riedrer in Enge und dem Schädler auf dem Hof Friesenberg 1508 obrigkeitlich erlassene Bussenordnung betr. Frevel in ihren Hölzern und Wäldern am Albis; erläuternde Urkunde 1570 dazu: Die bisher in diesen Wäldern durch die Geschädigten eingezogenen Bussen sind durch die Obervögte zuhanden der Obrigkeit einzuziehen (Entschädigungsfragen dagegen sind u. a. durch die Gemeindegeschworenen zu regeln); obrigkeitliches Urteil 1537 im Streit zwischen einem Zürcher Bürger und Beistehenden einerseits und der Gemeinde Wiedikon anderseits betr. flurrechtliche Botmässigkeit von Gütern von Zürcher Bürgern in Zelgen und Gericht Wiedikon (die Zürcher verlangten für ihre teuer gekauften Güter freie Verfügbarkeit; im Urteil wird dem entgegen die Einbindung solcher Güter generell ins Wiedikoner Flurrecht bzw. in die entsprechende Gebot- und Verbotsgewalt von Obervogt und Gemeindegeschworenen festgehalten); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1558 im Streit zwischen der Gemeinde Wiedikon und Jabob Mathys betr. Wirten in Wiedikon (Letzterer wirtet mit fremden Weinen; die Gemeinde sieht sich wegen des Wirtshauses mit Kesslern, Bettlern und Landfahrern sowie allfällig renitenten Wiedikoner Söhnen beschwert; im Spruch wird das Wirtshaus aberkannt); Urteilsspruch 1560 im Streit zwischen drei Einwohnern und der Gemeinde Wiedikon betr. Unterhalt und Nutzung des Brunnens oben im Dorf; Einzugsbrief 1590 mit üblichen bürger- und nutzungsrechtlichen Bestimmungen; Urteilspruch 1603 im Streit zwischen der Gemeinde Wiedikon und dem Zürcher Bürger Rubli (alt Landvogt zu Knonau) betr. den durch Letzteren in seiner Wiese beim Wiedikoner Werd angelegten Wassergraben und durch ihn beanspruchte Wässerungsrechte, inkl. Übereinkunft, dass dem durch Rubli mit Scheune erbautem Haus keine Nutzungsgerechtigkeit zukommt; drei Urkunden 1627 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Nutzungsrechten an der St(r)offelweide der Gemeinde Wiedikon durch Private; obrigkeitlicher Entscheid 1647 betr. Zuständigkeit des Gerichts von Wiedikon in Bezug zum Stadtzürcher Schultheissengericht in einer privaten schuldenrechtlichen Auseinandersetzung; durch den grossen Stillstand von St. Peter 1788 für die Gemeinde Wiedikon ausgestellte Bestätigung, dass der Gemeinde durch die erfolgte Anlegung eines eigenen Friedhofes kein Abbruch an ihren Rechten an der Gemeinde St. Peter entstehe.
Urkunde Antiquarische Gesellschaft, Depot Staatsarchiv Zürich, W 1 Nr. 1947: Durch die Gemeinde Wiedikon ausgestellte Urkunde 1613 mit durch die Obervögte bestätigter Erweiterung des obrigkeitlichen Einzugsbriefs von 1590 (Verstärkung des Einzugs; jeder Einziehende hat 10 Gulden an einen Silberbecher sowie 15 Gulden in bar zu entrichten).
darunter:
«Extract» von Unterschreiber Gossweiler aus dem Urbar 1487 der Gemeinde Wiedikon betr. «Versorgung der Sondersiechen» (die «armen Leute», d. h. Aussätzigen, an der Sihl dürfen sich nur innerhalb des eingezäunten Bezirks aufhalten; Bestimmungen betr. Aufnahme von Aussätzigen aus der Gemeinde Wiedikon; Bestimmungen betr. Lieferung von Zaunholz durch Wiedikon und betr. Weiderecht mit vier Kühen und einem Stier durch die Anstalt); durch den Zürcher Bürger und Hafermehler Kramer ausgestellte Verpflichtung 1606, der Gemeinde Wiedikon jährlich 6 Pfund Geld Zins für Entschädigung von Weiderechten zu entrichten (die Gemeinde hat Kramer erlaubt, 8 1/2 Jucharten Land einzuschlagen, was entsprechend die Stoffelweide einschränkt); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1623 zwischen der Gemeinde Wiedikon und dem Zürcher Rat Thumysen betr. Scheunenbau, Hoftstatt- und Nutzungsgerechtigkeit in Bezug auf Thumysens Hardgut; obrigkeitlicher Befehl 1623 zuhanden der Gemeinden Wiedikon und Albisrieden, das freiwillig zusammengelegte Steuergeld wie die anderen Untertanen der Obrigkeit zu überantworten (die beiden Gemeinden haben sich von dieser Pflicht «erwunden», also sich herausgewunden, und werden nun zu Gehorsam angehalten); «der Gmeind Wiedikon Bächerrodel» 1625 (Verzeichnis des Silberschatzes von 35 Bechern lediglich mit Angabe derjenigen Zugezogenen, von denen der Becher stammt); 1628 in zwei Exemplaren ausgefertigte Dorfoffnungen 15. Jh. von Wiedikon (u. a. Recht des Gerichtsherrn, d. h. des Zürcher Bürgermeisters Jacob Glenter, zu Wiedikon und Recht der «Gebursami» zu Wiedikon gegenüber Glentner; Beschrieb des Bannes; gerichtliche Bussenordnung; flurrechtliche Ordnung der Gemeinde und entsprechende Einungsgewalt; Flurrecht betr. Kolbenhof, Hof Friesenberg, Hardhöfe; wie Joseph Schauberg in seiner 1844 erschienenen «Zeitschrift für noch ungedruckte Schweizerische Rechtsquellen» berichtet, befand sich damals das pergamentene Original der Wiedikoner Offnung noch im Gemeindearchiv); Entwurf zu einem Einzugsbrief 1629; obrigkeitlicher Beschluss 1638 betr. Entrichtung der Profossensteuer durch die Zürcher Bürger, welche vor der Stadt Häuser und Güter besitzen; obrigkeitlicher Beschluss 1642 betr. Lieferung von Kies aus der Sihl durch die Gemeinden Wiedikon und Albisrieden für den in Zusammenhang mit dem Bau der grossen Befestigung stehenden Strassenbau; «Weidordnung betreffend die Wiesen und Äcker in Flur unter Graben» 1746 (u. a.: Kein Bauer soll vor Bartholomäus- oder wenigstens nicht vor Verenatag mit Weidevieh dorthin fahren, dieses ist zur Vermeidung von Schäden an Obst usw. an Leitseilen zu führen); Verzeichnis 1762 des von der Gemeinde Wiedikon dem Gesellenwirt übergebenen Inventars; undatierte Übereinkunft 18. Jh. der Gemeinde Wiedikon mit der Meisterschaft der Metzger der Stadt Zürich (die Gemeinde hat den Metzgern erlaubt, auf dem Kreuel eine Schafstallung zu errichten; Bestimmungen betr. Absperrungen usw. für die Schafe); div. Unterlagen 17./18. Jh. zu Haushofstattrecht und damit zusammenhängendem Nutzungsrecht (auch betr. sog. Sommerhäuser von Stadtbürgern), zum Feuerwehrwesen, zum Recht des Wirtens, zum Gesellenwirt und -haus.
VI.WD.C.4.
1833 angelegtes «Verzeichnis der in der Schirmlade Wiedikon enthaltenen Schriften» (mit Kurregesten der Dokumente 1557–1833, unterteilt etwa in Titel wie «Haushofstattgerechtigkeiten»; «Weidgangrecht»; «Schriften …, welche nicht mehr gültig sind oder sonst bei Seite gelegt werden können» bzw. «auf gegenwärtige Zeit gar keinen Bezug haben»; «alte Kaufbriefe und Lehenbriefe»; «… Schriften, welche auf das Werdgut Bezug haben»; Dokumente, welche 1833 vollständig oder teilweise noch Rechtskraft haben (wie zum Flurrecht, zu Marchen, zu Wasserverbauungen an der Sihl, zu Wegrecht, zum Brunnenwesen) ab 16. Jh.
VI. WD.C.4.a
1747 angelegtes und bis 1791 geführtes Gemeindebuch von Wiedikon (inkl. Rückbezüge bis 1697) mit Protokoll «derjenigen Sachen, so vor einer ehrsamen Gemeinde bestätigt und geordnet werden». Darin: Wahlen von Beamteten aller Stufen sowie des Gesellenwirts; Einrichtung 1731einer sog. Schildtafel in der Gemeindestube, in welche sich neu einkaufende Männer gegen Bezahlung von 1 Gulden ihren Schild stellen lassen; Verpachtung von Gemeindegütern; Bestimmungen 1758 zur Haltung des Wucherstiers im Verhältnis zwischen Bauern und Taglöhnern.
VI.WD.C.7.
«Dis sind die Erbzys [Erbzinse] und Bodenzins, Stroffellweiden- und ander jerlich Gülltt einer gantzen Gmeinde von Wiedicken, wie das von allter Harkommen [Herkommen] ist»: 1537 auf Pergamentblättern angelegtes und in geprägtem Schweinsleder eingebundenes Urbar der Gemeinde Wiedikon. Darin: Verleihung «der grossen Ziegelhütte in der Au» 1441 und 1512 durch die Gemeinde zu Erblehen mit Nachtrag 1572 betr. Rückkauf der Ziegelhütte und Abriss der Hütte durch die Gemeinde; Verleihung zu Erblehen des Gutes am Giessen an der Wildhalden 1441, 1495 durch die Gemeinde Wiedikon; Verleihung zu Erblehen weiterer Güter 15./16. Jh. (inkl. Nachträge nach 1537) durch die Gemeinde (wie ein Acker unter dem Kolbenhof; das Innerhaldengut; Hanfland auf der Egerten; die wilde Brunau, genannt Hagenrüti; des Kellers Ziegelhütte ob Wiedikon [auf einem von der Allmend losgelöstes Landstück], diverse Stücke «Wüstland» und «verlorenes Feld» u. a. im Kleinalbis und Rieder Feld); «Stroffelweid»-Zinsen (s. unten VI.WD.C.7a) u. a. vom «Gut in Brunau, so man nennt im Gissübel, darauf der Ziegelgwerb steht» oder von der Matte bei der gedeckten Ziegelbrücke; Bodenzinsen des Forsteramtes der Gemeinde; Nachtrag 1597 betr. die durch die Gemeinde Wiedikon getätigten Verleihung zu Erblehen einer Wiese auf der Egerten, auf der Caspar zur Linden eine Ziegelhütte gebaut hat.
VI.WD.C.7.a
«Allerley Beschrybung der Gemeind Wiediecken» (Titel auf Pergamenteinband eines liturgischen Fragments); der Verfasser dieses Bandes, Seckelmeister Gorius Koller, bemerkt, diesen Band 1640 «für mich selbs geschryben» zu haben: Offnung von Wiedikon; Eid und Pflichtordnung des Forsters (Flurhüters), Verzeichnung der Abgaben an den Forster und der Güter des Forsters; Urbar 1639 (mit Nachträgen 18. Jh.) betr. die vielen der Gemeinde Wiedikon zustehenden Renten, Gült- und Schuldzinsen, inkl. die sog. St(r)offelweidzinsen (Zinszahlungen an die Gemeinde im Zusammenhang mit Verzichtleistungen der Gemeinde auf die Stoffelweide [gemeine Weide nach der Ernte von Äckern und Wiesen, auch Brachweide] infolge durch Landbesitzer vorgenommener und durch die Gemeinde bewilligter Einschläge einzelner Grundstücke in der gemeinen Flur).
VI.WD.C.7.a:
Bemerkung auf dem Vorsatzblatt des Bandes «Allerley Beschrybung der Gemeind Wiediecken» von Gorius Koller:
«Ich Gorius Koller zu Wiedigkhon hab dißes Buch laßen ynbinden, daryn allerley Sachen zu schryben. G G G und Segen»
(Gott Vater, Gott Sohn, Gott Heiliger Geist: so löst ein Archivar 1966 das Kürzel auf)