Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wollishofen (Bezirk Zürich)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf dem Stadtgebiet von Zürich

II A Akten

darunter:
Zuschriften 18. Jh. des Zürcher Ehegerichts an das Pfarramt Wollishofen betr. Ehe- und Vaterschaftssachen von Kirchgemeindeangehörigen; von auswärtigen Pfarrern 1778–1797 an die Wollishofer Pfarrer gerichtete Schreiben betr. hier sich aufhaltende auswärtige Jugendliche mit Empfehlungen und Bescheinigungen betr. Unterricht, Unterweisung, Konfirmation; Sammlung von an das Wollishofer Pfarramt gerichteten «Dimissionsscheinen» 1779–1797 (Bestätigung von auswärtigen Pfarrämtern betr. Ehefähigkeit von in Wollishofen einheiratenden Frauen); allgemeine an das Pfarramt gerichtete Korrespondenz mit den verschiedensten Betreffen 18. Jh. (auch besondere Umstände von in fremden Kriegsdiensten Stehenden); Bittschrift 1788 der beiden Pfarrer zu Rüschlikon und Wollishofen betr. Aufwertung ihrer Filialen zu vollwertigen Pfarrgemeinden; Verzeichnisse der Armengenössigen der Gemeinde Wollishofen 1778–1799; übliche Sammlung von allgemeinen Mandaten und Ordnungen von Obrigkeit und anderen Stellen sowie von Bettagsmandaten (17.)18. Jh.; Textwiedergabe der Grabsteininschrift des 1708 verstorbenen Wollishofer Landgutbesitzers Junker Hans Schmid; Akten 1749/51 zum Schulhausbau zu Wollishofen (Projekt von David Morf).

III A Jahresrechnungen

Abrechnung des Neubaus der Kirche Wollishofen 1703/04 (inkl. einleitender Bericht); Rechnung des Almosengutes der Kirche Wollishofen 1778, Summarum der Kirchengutsrechnung 1778.

IV A Bände

1
«Kirchen-Protokoll der Gemeine Wollishofen», angelegt 1767 durch Kirchenpfleger Johannes Weber: Bericht und Abrechnung des Kirchenneubaus 1702/04; «fernerer Bericht und Beschreibung dessen, so seit … Beendigung des neuen Kirchleins von A°. 1704 bis A°. 1764 desselben halben sich Erhebliches zugetragen»; Abrechnung betr. Kirchenrenovation 1764/66, Beschreibung der Kirchenörter mit Nachträgen bis 1847. Das «Protokoll» ist durch die beiden Obervögte besiegelt.

2
Zinsbuch des Kirchengutes ca. 1765–1903.

3
Verzeichnis der Kirchenörter 1768 mit nachträglichen Revisionen sowie Verzeichnis der Kirchenörter 1865.

4
«Stillstands-Protokoll der Gemeinde Wollishofen, angefangen 1779 von Joh. Jacob Hafner, Pfarrer daselbst und ersten öffentlichen Lehrer der Schreibkunst an der Kunstschule in Zürich», Einträge bis 1833.

Wollishofen

Eingemeindeter Vorort der Stadt Zürich
(Archive im Stadtarchiv Zürich)

Urkunden auf Pergament (VI.WO.A.1.)

3 Urkunden 1578, 1640, 1776: Urteilsspruch 1578 im Streit zwischen den Gemeinden Wollishofen und Enge betr. Zäunung und «Friedgebung» im beim Sihlacker aneinander stossenden Weidgang der beiden Gemeinden (gemäss Vertrag von 1523 ist Leimbach [Enge] zur Zäunung verpflichtet; da die Sihl aber seither ihren Lauf Richtung Albis verändert und Wollishofen entsprechend Weidgang hinzu gewonnen hat, wird auf gemeinsam zu leistende Zäunung erkannt, inkl. Einrichtung eines Gatters für Passage der Stadtbürger und der Ziegler); Urteilsspruch und Vertrag 1640 im Streit zwischen Einwohnern von Unterleimbach einerseits sowie der Gemeinde Wollishofen und den Holzgenossen von Enge und vom Mönchhof anderseits betr. den Karrenweg an der Sihl am Erlihölzli und bei der Allmend der Gemeinde Wollishofen (Wollishofen gewährt der Gegenpartei einen 14 Schuh breiten Weg für Karren im Winter und für Vieh mit Pfluggeschirr in der übrigen Zeit; Letztere hat den Weg zu unterhalten und eine definierte Zäunung vorzunehmen; schädigender Gebrauch des Wegs wird nach Massgabe des Wollishofer «Dorfrodels» «abgebüsst»); auf Bitte der Gemeinde Wollishofen ausgestellte obrigkeitliche Beurkundung 1795 eines Ratsbeschlusses zur Einrichtung eines Waffenplatzes in der Brunau auf der Wollishofer Allmend (Übungsplatz für die Artillerie in der Regel in der Zeit von der Ernte bis zum Herbst; übt die Artillerie nicht, nutzen die Jägerkompagnien den Platz für ihre Kriegsübungen; Entschädigung von 1000 Gulden an die Holzgenossen der Brunau für das wegen des Waffenplatzes notwendige Entfernen der 1771gepflanzten Bäume); (Pergamenturkunden 1357, 1416, 1434 betr. den Hof zu Wollishofen und einen Zins des Fraumünsters sind nach der Abt. I A versetzt worden).

Verträge/Akten auf Papier (VI.WO.A.2.–4.)

darunter:
In Form eines Chirographs 1560 festgehaltener Gütertausch zwischen der Gemeinde Wollishofen und einem Privaten daselbst; Vertrag 1577 zwischen der Gemeinde Wollishofen und den Riedern in der Enge betr. Zäunung zwischen der Wollishofer Allmend und der Rüti der Rieder an der Sihl (zwecks Vermeidung von Schäden durch Vieh, das durch die Sihl watet); Kopie 17. Jh. einer Pergamenturkunde 1585: Urteilsspruch im Streit zwischen den Gemeinden Ober- und Niederleimbach einerseits und der Gemeinde Wollishofen anderseits betr. den Weg von Leimbach durch die Allmend in der Brunau über die Güter derer von Wollishofen (dieser Weg ist keine offene freie Strasse zum Fahren, Reiten und Karren, sondern lediglich ein «Kirchweg und Marktgang»; Unterhaltspflicht jedoch für Wollishofen); durch Untervogt und Geschworene der Gemeinde Wollishofen vorgenommene Beurkundung 1605 einer Bewilligung für den Ammann und einen weiteren Bewohner des Mönchhofes, an die Allmend von Wollishofen angrenzende Grundstücke einzuzäunen (inkl. Einrichtung eines Gatters); «Spruchbrief zwischen den Gmeinden Wollishofen und Wiedikon das Wuhren in der Sihl betreffend» 1616 (Wiedikon hat zum Schaden der Güter von Wollishofen eine so genannte Schupfwuhr in der Sihl errichtet, und zwar angeblich als Reaktion auf durch Wollishofen unterlassene Flussverbauungsarbeiten, was zur Wegschwemmung des Wiedikoner Schlyffi-Rains geführt habe; im Urteil wird generell erkannt, dass «dergleichen Wildwasser» weder zu «zwingen» noch in einem «gewissen Lauf» zu halten sind, weshalb man sich an wasserbaulich und -rechtlich übliche so genannte Streichwuhren [also keine Schupfwuhren] zu halten habe usw.); obrigkeitlicher Beschluss 1621 im Streit zwischen der Gemeinde Wollishofen, einem Privaten und der Gemeinde Wiedikon betr. Wuhrungen in der Sihl (die Sihl sei vor etwa 30 Jahren jenseits des Bucks und Hölzlis vor der Wollishofer Allmend verlaufen, könne aber derzeit nicht mehr ohne Schaden für die von Wiedikon in die «alte Runs» gebracht werden; gewisse Abtragung des Bucks; Nutzung des dadurch anfallenden Holzes für Wuhrungsarbeiten für den Schutz der Wollishofer Allmend mittels Streichwuhr; gewisse weitere Wasserbauarbeiten durch die Gemeinden Wollishofen und Wiedikon gemeinsam); Spruchbrief 1695 in einem Wuhrungsstreit zwischen der Gemeinde Wollishofen und den Brüdern Bosshardt in Oberleimbach betr. durch Letztere vorgenommene, das Wollishofer Gemeinwerk schädigende Wuhrungsarbeiten; für die Gemeinden Enge und Wollishofen erlassene «Hintersässenordnung» 1739 (die Gemeinden sehen sich zunehmend durch «unerlaubt einschleichende Hintersässen, Tischgänger und Tischmeitli» beschwert; künftig Kontrolle von Zuzügern, Heimatschein als Ausweis, künftig jährliche Taxe für Hintersässen von 8 Pfund, für Tischgänger und -mädchen von 2 Pfund Geld); «Kompromiss» 1766 im Streit zwischen der Gemeinde Wollishofen einerseits und den Einwohnern zu Oberleimbach, welche Anteil an Gemeindefreiheiten und -gut von Wollishofen haben, aber trotzdem davon unterschieden sind, anderseits betr. Einrichtung und Taxen neuer Öfen (es wird beschlossen, dass für bereits und künftig errichtete Öfen eine Taxe nicht von 25 Gulden [wie gemäss Ordnung von 1666 eigentlich fällig wären], sondern nur von 25 Pfund [die Hälfte] ins Gemeindegut zu entrichten sind; für die Oberleimbacher wird diese Taxe auf 10 Pfund festgelegt; künftig ist das Errichten neuer Öfen durch die Obervögte zu bewilligen); «Urteilsspruch» 1770 der Obervögte «wegen Ehefaden auf der Allmend» (u. a.: Die Ehefaden längs der Sihlwiesen und beim Holz auf der Allmend sollen durch alle Holzgenossen von Wollishofen gemeinschaftlich unterhalten werden); «Verkomnis der Gemeinden Oberund Unterleimbach wegen ihres neu zu erbauendes Bethaus … 1779».

Jahresrechungen (VI.WO.B.1:1, B.3.)

Gemeindegutsrechnungen 1660–1798; Abrechnung über Brot- und Reisverteilungen 1771.

Bände

VI.WO.C.4.
«Offnung einer ehrsamen Gemeinde Wollishofen samt anderen Dokumenten, Urteilen, Verträgen, Vergleich-, Verkauf-, Kauf- und sonstigen Briefen; aus den Originalien ordenlich kopiert und in dieses Buch verfasst A° 1730»; darin:
Undatierte Offnung der Gemeinde Wollishofen mit Zusätzen 16. Jh. (Ordnung der Nutzung der gemeinen Hölzer inkl. Bussenordnung; umfassende Flur-, Weide-, Nutzungsund Gemeindeordnung inkl. Bussenordnung; zäunungs- und wegrechtliche Bestimmungen betr. die Gemeinden Oberund Niederleimbach; weiderechtliche Regelungen in Bezug zur Gemeinde Bendlikon und zur Gemeinde Adliswil; Verzeichnis der der Gemeinde Wollishofen gehörenden Hölzer und Wiesen); Ordnung 1573 betr. die «Holzgerechtigkeit» im Entlisberg (u. a.: Diejenigen, welche eine Holzgerechtigkeit besitzen, es sei ein ganzer oder halber Gertel, dürfen diese nicht mehr getrennt von Haus und Heim, sondern nur damit zusammen, verkaufen; Aufrichtung neuer Haushofstätten nur mit Bewilligung der Obervögte und der Gemeinde; Weideberechtigung im gemeinen Weidgang im Entlisberg für auswärtige und einheimische Holzgerechtigkeitsbesitzer nach Massgabe des besitzenden Holzrechts, nämlich pro Gertel mit 2 Kühen und 1 Kalb); Ordnung 1618 betr. Einschläge auf dem Ackerland in den Zelgen (Ordnung sowohl für die Gemeindegenossen wie auch für diejenigen im Mönchhof und in der Enge, welche zu Wollishofen weidegenössig sind: Gegen eine Entschädigung an die Gemeinde von 10 Gulden pro eine Jucharte darf im Zelgenbereich im Einvernehmen mit den jeweiligen Grundstücknachbarn eingeschlagen bzw. eingezäunt werden; der Ertrag wird von der Gemeinde für den Zukauf neuer Güter verwendet, sodass der gemeine Weidgang sich wegen der Einschläge nicht mindere, sondern mehre); «Holzordnung» 1645 (im Benehmen zwischen der Gemeinde Wollishofen und den Personen im Mönchhof und in der Gemeinde Enge, die mit der Gemeinde Wollishofen «holzgenössig» sind, werden insbesondere die Gesamtkosten für die Nutzung, Bewirtschaftung und Kontrolle detailliert festgehalten und auf die 48 1Ú4 Holzgerechtigkeiten bzw. Gertel verlegt); Gemeinde- und Einzugsbrief für Wollishofen 1673; Unterlagen 16.–18. Jh. weiterhin zu den Hölzern und zum Holznutzen, zu den Wuhrung der Sihl, zu Wegrechten.

VI.WO.C.4.c
«Tag-Buch, darin ich, Johannes Schmuz, Pfarrer zu Wollishofen, verzeichnet habe allerlei Verrichtungen und Begegnisse, die sich während meines Pfarrdienstes bei dieser christlichen Gemeinde zugetragen haben … 1746–1760.» In ihrer Dichtigkeit und Detailtreue hervorstechende Quelle zum ländlichen Pfarrdienst und zu den betreuten Kirchgenossen zur Mitte des 18. Jh.

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