bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Ehe- und Paternitätsangelegenheiten, ehegerichtliche Urteile 1753–1797, speziell Dorf betreffend; Fragment der Armenrechnung 1798 (Armensteuern an den kirchlichen Festtagen, Ausgabe für Arme, inkl. protokollierter Gemeindebeschluss: Man will nicht freiwillig «unter die Waffen treten» sowie für «Einhaltung der Neutralität» und Loyalität zur «alten Obrigkeit » eintreten).
Jahresrechnungen des Kirchengutes 1751–1794: Einnahmen an Geldzinsen, aus dem Säckligut; Ausgaben an Besoldungen, an Liebessteuern auswärts, an Arme der Gemeinde, baulicher Unterhalt, Abendmahl, Schullohn für arme Schüler, Examenbrot usw.
Wenige Akten 18. Jh., darunter:
Vier Verzeichnisse bzw. «Schuld-Libell» 1751 / 1767 / 1768 / 1785 (Schuldenverzeichnisse zahlreicher Bürger zu Dorf anlässlich des Kaufes von Gütern von der Gemeinde bzw. von einem Privaten, Angabe der Schuldner, der Schuldsummen und der Unterpfande bzw. der erworbenen Grundstücke).
1
Verzeichnis 1626 betr. den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen Hof zu Dorf, den die Gemeinde Dorf den Kindern des verstorbenen Vyt Brütsch abgekauft und unter die Bürger stückweise weiter verkauft hat («Brütschenhof»): Angabe der Kaufsummen, welche die einzelnen Bürger der Gemeinde zu entrichten, bzw. der Schuldbriefanteile, welche sie zu übernehmen haben (inkl. Angabe der Unterpfande, bzw. der gekauften Anteile am Hofe sowie Zahlungskontrolle bis 1644).
2
Verzeichnis 1642 betr. den einem Schaffhauser Bürger grundzinspflichtigen Hof zu Dorf, genannt Salenhof, den die Gemeinde bis anhin in eigener Regie bearbeitet hat, der aber ausser dem Grundszins nichts abgeworfen hatte, in den nichts an Mist investiert werden konnte und der sich demzufolge von Jahr zu Jahr «gebösert» hatte; Angabe der Kaufsumme, welche die einzelnen Bürger der Gemeinde zu entrichten haben (inkl. Angabe der Unterpfande, bzw. der gekauften Anteile am Hof sowie Zahlungskontrolle bis 1714).
3
Grundzinsurbar 1643 betr. den dem Siechenamt Winterthur grundzinspflichtigen Hof zu Dorf, den die Gemeinde dem Hans Hagenbuch abgekauft und an ihre Bürger stückweise weiter verkauft hat: Tragerschaft der Gemeinde für den Zins, Verzeichnis der einzelnen Grundzinspflichtigen und der zinspflichtigen Grundstücke; Bereinigung 1751 (Band aus Pergamentblättern).
4
Grundzinsurbar 1674 betr. den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen Hof zu Dorf, den die Gemeinde von Conrad Rebmann sel. erworben und stückweise an ihre Bürger weiter verkauft hat: Tragerschaft der Gemeinde für den Zins, Verzeichnis der einzelnen Grundzinspflichtigen und der zinspflichtigen Grundstücke; Bereinigung 1751.
5
Schuldverschreibung 1674 in Bandform derjenigen Bürger zu Dorf, die der Gemeinde den Hof, der einst Conrad Rebmann gehört hatte, stückweise abgekauft haben (s. Nr. 4): Angabe der Schuldner, der Schuldsummen, der Unterpfande (bzw. der gekauften Grundstücke); Zahlungskontrolle bis 1677.
6
Schuldverschreibung 1697 in Bandform derjenigen Bürger zu Dorf, die der Gemeinde den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen Bucherhof stückweise auf der Gant abgekauft haben: Angabe der Schuldner, der Schuldsummen, der Unterpfande (bzw. der gekauften Grundstücke); Zahlungskontrolle bis 1705. Die Gemeinde hatte diesen Hof um 3000 Gulden (entsprechend der gesamten Verschuldung) erworben und um 3611 Gulden weiter verkauft.
7
Grundzinsurbar 1626 betr. den Brütschenhof. Verzeichnis der dem Klosteramt Töss via Tragerschaft der Gemeinde grundzinspflichtigen Inhabern von Hofteilen (s. IV A 1); Bereinigung 1715.
8
Grundzinsurbar betr. den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen Hof zu Dorf, den die Gemeinde Abraham Arbenz abgekauft und stückweise an ihre Bürger weiter verkauft hat: Tragerschaft der Gemeinde für den Zins und Verzeichnis der einzelnen Zinspflichtigen und Unterpfande (bzw. erworbenen Grundstücke); Bereinigung 1751.
9
Grundzinsurbar betr. den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen sog. (halben) Seilerhof zu Dorf, den die Gemeinde an sich gezogen und stückweise an Bürger weiter verkauft hat: Übernahme der Tragerschaft für den Zins durch die Gemeinde, Angabe der einzelnen Zinspflichtigen und der belasteten Grundstücke. Verzeichnis der Grundstücke an «Holz und Boden», die bei der Gemeinde verbleiben.
10
Grundzinsurbar 1756 betr. den dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen sog. Müller’schen Hof zu Dorf, den die Gemeinde vom wegen Verschwendung Konkurs gegangenen Hauptmann Müller an sich gezogen und stückweise an Bürger weiter verkauft hat: Übernahme der Tragerschaft für den Zins durch die Gemeinde, Angabe der Zinspflichtigen und der belasteten Grundstücke. («Holz und Boden» verbleiben bei der Gemeinde).
11/12
Zwei Grundzinsurbare 1768 betr. das dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen halben Baltenspergerhof zu Dorf, den die Gemeinde an sich gezogen und stückweise an Bürger zu Dorf verkauft hat. Inhalt wie oben.
13
Grundzinsurbar 1765 betr. das dem Klosteramt Töss grundzinspflichtigen Drittel des sog. Müller’schen Hofes. Inhalt wie IVA10.
IV A 2: Aus dem Urbar des Salenhofes 1642. Die Gemeinde Dorf, die diesen ihr gehörenden Hof in Eigenregie bebaute, aber wegen mangelnder Möglichkeit der Zufuhr von Mist eine Verschlechterung der Güter feststellen musste, verkaufte diesen Hof in Teilen an ihre Bürger. Als erster Käufer ist Jakob Müller mit einem Kauf von 390 Gulden aufgeführt (nach Abzug von Vorzahlungen an Erschatz gegenüber dem Lehenherrn und einer Schuld gegenüber der Gemeinde).