bearbeitet von Dr. Otto Sigg
49 Urkunden 1483–1698; darunter:
Spruchbrief 1483 betr. Zehntenrechte von Allerheiligen zu Schaffhausen (als Inhaberin der Kirche Andelfingen) und von privaten Zehntenherren (u. a. Weinzehnten im Schiterberg); Verleihung 1503 von Zehntenrechten zu Kleinandelfingen, Besitztümern und Vogtrechten zu Ossingen, Gütighausen und Berg durch den Bürgermeister von Zürich an den von Mandach; Kaufbrief 1505 betr. geringe Zehntenrechte; obrigkeitliches Urteil 1514 betr. Befreiunng der Kleinandelfinger von Frontagwen (Fronarbeit) gegenüber dem Kloster Rheinau; Kaufbriefe 1522, 1556 betr. die Zehntenrechte zu Kleinandelfingen (Kauf durch das Kloster Paradies); Lehenbriefe 1522, 1538, 1543, 1557, 1574, 1578, 1601, 1628, 1675, 1683, 1698 und 18. Jh. um die Zehntenrechte zu Kleinandelfingen (Lehen der Stadt Zürich); Spruchbrief 1540 betr. Pachtzinsen ab verteiltem Gemeindegut; div. Urkunden betr. Nutzung des Gemeindewaldes 16. Jh.; Spruchbrief 1552 betr. Übernahme von Kosten im Bereich des Gefangenenwesens durch Kleinandelfingen im Verhältnis zu Andelfingen, Ossingen und anderen Amtsgemeinden; Beschluss der sechs eidgenössischen Orte (ohne Zürich und Bern) 1578 betr. Aufteilung der Besitztümer und Rechte des Klosters Paradies, bzw. Zuteilung des Zürich zustehenden Achtels in Form der Zehntenrechte zu Kleinandelfingen und von Waldungen im Kohlfirst; Vergleich 1583 zwischen der Gemeinde Kleinandelfingen und dem Säger Flachmüller zu Grossandelfingen betr. Wasserrechte und -nutzung; Ausmarchung 1593 der Zehntenrechte im Schiterberg zwischen der Spanweid in Zürich und Allerheiligen zu Schaffhausen; Einzugsbriefe 1593, 1600, 1624, 1706; Spruchbrief 1626 betr. Weideberechtigung von Zugochsen, Ziegen und Pferden; Spruchbrief 1621 betr. Kriegssteuer im Verhältnis von Andelfingen und Ossingen einerseits und Kleinandelfingen und Flaach und Volken anderseits; «Libell» 1640 betr. die Neugrüte zu Kleinandelfingen (Abgabe von Land ab einem Neugrüt der Gemeinde an die Bürger gegen Zins, bzw. keine Zinspflicht mehr, wenn das Neugrüt wieder Gemeindewald wird); Vertrag 1660 zwischen den Gemeinden Gross- und Kleinandelfingen betr. Wasserrechte (z. B. Nennung der neu erstellten Sage und Reibe zu Grossandelfingen, Überführen des Sage- Bachs über die Thur); Vertrag 1663 zwischen Gross- und Kleinandelfingen einerseits und dem Werdhof (Ossingen) anderseits betr. Weg- und Nutzungsrechten im Grenzgebiet; «Vertragsbrief» 1671 im Streit um die Nutzung der Eichelmast (Ackeret) zwischen Bauern zu Kleinandelfingen einerseits und Taglöhnern und «Söldnern» daselbst anderseits; Spruchbrief 1672 im Streit um Brenn- und Zaunholznutzung zwischen der Taglöhner- und der Bauernpartei zu Kleinandelfingen; div. flur- und nutzungsrechtliche Belange 17. Jh.; «Kompromiss-Spruch und Regulativ über die Thur-Wuhr-Werke(r) zwüschen Andelfingen und Klein-Andelfingen … 1791.»
I A 30: Einbanddeckel des «Libäll umb die Nüw Grüt zu Clein Andelfingen Aetio 1640». Erkennbar sind auch Archivvermerke, die darauf schliessen lassen, dass sich dieses Libell im Archiv des Klosters Rheinau befunden hatte und wohl anlässlich des Zehntenloskaufs im 19. Jh. an die Gemeinde herausgegeben worden war. Agrarhistorisch interessanter Fall: Die Gemeinde rodete in einer Art sog. Urwechselwirtschaft grössere Parzellen des Gemeindewaldes, legte dort also auf «Neugrüten» Äcker an und liess dafür an anderer Stelle Ackerland wieder aufforsten. Bei dieser Art von Wirtschaft – welche wegen Kapitalaufnahme notwendig geworden war – musste der Zehntenherr, in diesem Fall das Kloster Rheinau, um die Definition und Festlegung der Zehnten kämpfen, wozu der Akt dieses Libells diente.
darunter:
Vor allem sog. Zugbriefe (Zug von Konkursmassen, vor allem von Höfen, privater Konkursiter an die Gemeinde).
darunter:
Rödel und Verzeichnisse betr. Schuldposten und Schuldzinsen gegenüber der Gemeinde (z. B. Verteilung von Schuldkapitalien, für welche die Gemeinde solidarisch haftet, auf einzelne Unterschuldner, 2. Hälfte 16. Jh.); Übersichten, Verzeichnisse, Urbare betr. den Zehnten, auch bezüglich Verhältnis zwischen den Zehnteninhabern Spanweid zu Zürich und Allerheiligen zu Schaffhausen und bezüglich sog. Neugrützehnten (Akten teils aus dem obrigkeitlichen Archiv); Akten betr. Wasserrecht des Sage-Baches inkl. Überleitung über die Thur; Marchenbeschreibung 1623 betr. Schiterberg; Verteilung von Gemeindeland 1641; Steuererhebungen für Brand- und Unwettergeschädigte; Armenverzeichnis 1689/ 90; Thurverbauungen und -wuhrungen; Vergleich 1726 zwischen Bauern und Taglöhnern betr. Holznutzung.
Jahresrechnungen 1641–1798 (mit wenigen Lücken): Einnahmen an Grund- und Geldzinsen, an Getreide ab Gemeindeland, ab Holzverkauf, Bussen; Ausgaben für Besoldungen (inkl. Schulmeister und Hebamme), Arme, Gemeindeversammlung usw.; Einnahme- und Ausgabenwirtschaft stark auf Getreide und Wein ausgerichtet.
1
1544 angelegtes Verzeichnis betr. Pachtzinsen ab verteiltem Gemeindeland (Nachträge bis ca. 1577).
2
«Der Gemeind zu Cleinandelfingen Zins-Urbarlin, 1577 ernüwert. » Wie IV A 1, inkl. Nachträge.
3
Im frühen 17. Jh. angelegtes Schuldenverzeichnis: Angabe der durch die Gemeinde solidarisch aufgenommenen Schuldkapitalien und Verteilung der Kapitalien an einzelne Bürger, Angabe der einzelnen Unterpfande dieser Unterschuldner, Zeitraum 1551–1692. Eingebunden in liturgisches Pergamentfragment.
4
Rechenbuch einer «ersamen Gemeind zu Clein-Andelfingen» 1647–1743; Kontrolle der Schuldzinsen von Bürgern gegenüber der Gemeinde.
5
Schuldverzeichnis, angelegt 1658/59 (ähnlich IV A 3: solidarische Schulden der Gemeinde, bzw. Unterschuldner, Nachträge bis 18. Jh.).
6
Zwei Exemplare «Copia» (kopiert wohl von der Rheinauer Kanzlei) der Beschreibung des Zehntens zu Kleinandelfingen: Im Jahr 1791 vorgenommene Abschrift mit Bereinigung und Ergänzung des von Hans Conrad Gyger 1660 verfassten Zehntenurbars (s. StAZ H I 602).
7a
Urbar 1637 betr. die der Gemeinde zustehenden Grund- und Geldzinsen (offenbar ab im 16. Jh. verteilten und verpachteten bzw. verliehenen Gemeindegütern).
7b
Urbar (wie IV A 7 a), bereinigt und neu angelegt 1687.
8
Gemeindeprotokoll 1683–1818: Wahl der Beamten, Beschlüsse betr. Flurrecht, Bürgernutzen, Gemeindeökonomie, Wasserrecht, Verzeichnisse zu den Forstergarben, Pflichten des Kuhhirten, des Schweinehirten, des Forsters, Verzeichnis der Wege und Wegrechte 1727, Viehversicherung 1795.
9
Urbar 1756 der dem Kloster Rheinau zu Kleinandelfingen zustehenden Grundzinsen.
10
Urbare 1786 in zwei Exemplaren, betr. die der Gemeinde zustehenden Pacht- und Grundzinsen (s. IV A 7a und 7b).
Ehemalige Zivilgemeinde Alten
20 Urkunden 1505–1748; darunter:
Urteilbriefe 1505–1535 betr. Weiderechte von Alten in Bezug auf Marthalen und Kleinandelfingen; Einzugsbriefe 1542, 1565, 1610, 1738; obrigkeitliches Urteil 1542 betr. Schädigung der Grundstücke der Gemeinde Alten jenseits der Thur durch das Vieh von Flaach; weitere Urkunden 16. Jh. und 1748 zum Verhältnis zwischen Alten (und Wesperspühl) einerseits und Flaach anderseits in Bezug auf Nutzen und Grenzen im Thurbereich; Viehordnung 1628 (Angabe der Anzahl der Zugtiere und des sonstigen Weideviehs, s. Abb. S. 38); urbarmässige Beschreibungen von Grundzinsen 1674; Urkunden 1673 betr. Nutzung in der Hundsau und 1729 betr. Thurverbauungen im Verhältnis zu Andelfingen.
I A 14 (ehemalige Zivilgemeinde Alten): «Viehordnung» 1628 der Gemeinde Alten. Nutzung der gemeinen Weide nach Massgabe des Landbesitzes. Mit 77 Jucharten Acker- und 16 Mannmad Wiesland sowie 31 Jucharten Wald kann der Grossbauer 4 Pferde, 2 Zugstiere, 3 Kühe und 4 Kalber auf die gemeine Weide treiben, die Taglöhner mit wenigen Vierlingen Landbesitz je nachdem 1 oder 2 Kühe bzw. Kälber.
u. a. Akten und Urkundenkopien betr. das Verhältnis von Alten zu Andelfingen (Thurverbauungen, Nutzung thurnaher Gebiete), Weiderechte bezüglich Kleinandelfingen und Marthalen 16. Jh.
Jahresrechnungen der Dorfmeier 1740–1798 (wenige Lücken).
1
Urbar 1672 der Grundzinsen, die der Gemeinde Alten zustehen (Pergamentblätter).
2
Urbar 1774 der dem Kloster Rheinau zustehenden Grundzinsen des Krähenriethofes.
1 Urkunde: Spruchbrief 1746 zwischen dem Kloster Rheinau und den beiden Müllern zu Marthalen einerseits und der Gemeinde Oerlingen anderseits betr. die Wasserrechte des Rietbaches mit Bezugnahme auf ein Rechtsinstrument 1512: Die zehn Oerlinger Hanfrösen im Rietbach dürfen weiterhin durch einen einzigen Zufluss Wasser beziehen, hingegen steht den Oerlingern keine Rechte zur Wässerung ihrer Güter zu (die damals herrschende Trockenheit beeinträchtigte den Wasserzufluss zu den Marthaler Mühlen).
Eine Reihe von Abschriften v. a. bezüglich der den Weiher zu Oerlingen betreffenden Wasserrechte bzw. Speisung der Marthaler Mühlen mit Wasserkraft und Fischereirechte des Klosters Rheinau im Weiher 15.–18.Jh.
1
«Grund-Zins-Urbarium, gehörig dem lobw. Gottshaus Rheinau über ihre gefäll- und grundzinshabende Güeteren in der Burgerschaft Öhrlingen, von Vogt und Schulmeister Hs. Jacob Moser ab coppiert, A° 1750 …», Nachträge bis 19. Jh.