bearbeitet von Dr. Otto Sigg
29 Urkunden 1365–1766; darunter:
Urteilsspruch 1365 im Streit zwischen Abt Johans von Pfäfers in Sachen dessen Meierhof zu Männedorf und der «Gebursami» zu Männedorf mit Abänderung des an sich unstrittigen Offnungsrechts (Bezug von 4 Garben Holz durch den Meier im Gemeinwerk von Männedorf; als Gegenleistung hat dieser den Zuchtstier und den Zuchteber zu halten sowie einen Kessel bereit zu halten, worin die Armen ihren Haber sieden können) auf die Bestimmung, dass der Meier künftig nur noch 2 Garben Holz zu beziehen hat, im Gegenzug aber nicht mehr die Zuchttiere und den Kessel bereit halten muss; Erblehenbrief 1398 des Klosters Pfäfers betr. zum Widumgut der Kirche Männedorf gehörende Reben mit Hofstatt auf Pfaffenfurn zu Männedorf; Erblehenbrief 1440 des Klosters Pfäfers mit Verleihung einer Parzelle Wiesland des Meierhofes an den Gotteshausangehörigen Peter Meyer zu Männedorf, damit dieser zusammen mit seiner eigenen Hofstatt Platz genug hat, ein Haus zu bauen; Kaufbrief 1444 (wohl nicht 1544) mit Verkauf von unter dem Latterberg befindlichen Weidgangrechten der Gemeinde der drei Dörfer unter dem Haselbach zu Stäfa, nämlich Oetikon, Oberhausen und Uelikon, an die Männedorfer Besitzer derjenigen Wiesen, welche mit diesen Weiderechten belastet sind; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1466 zwischen der Gemeinde Männedorf einerseits und denen von Esslingen und Oetwil anderseits betr. Weidgangrechte im Eggberg (Weiderecht für alle, welche zu beiden Seiten am Eggberg sitzen, mit Entschädigungsklausel bei Schäden durch weidendes Vieh und einem bescheidenem Bannrecht für Esslingen und Oetwil für ihre Wälder); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1490 mit Bestätigung, dass Burckart Slepfer von Männedorf dem Kloster Pfäfers die feudal-grundherrliche Abgabe des «Falls» nicht zu entrichten habe, da die Zugehörigkeit von Slepfers Hofstatt zum Kloster nicht zu belegen ist; Urkunde 1504 des Abtes von Einsiedeln mit Verzicht auf vom Kloster Pfäfers (ehemaliger Grundherr zu Männedorf) eingeräumte Rückkaufsrechte auf ehemalige zum Meierhof von Männedorf gehörende Güter; Einzugsbriefe für die Gemeinde Männedorf 1517, 1601, 1637; Urkunde von drei Schwyzer Ratsherren als Schirmherren des Klosters Einsiedeln 1526 mit Bestätigung, dass der dem Kloster zu Männedorf zustehende kleine Zehnten (Zehnten von Heu, Emd, Obst, Hanf, Räben, Gartengewächsen, Kälbern, Bienen) in eine Geldpauschale von jährlich 10 Pfund umgewandelt wird (die Männedorfer wurden für diesen Akt ins Schloss Pfäffikon vorgeladen; mit der Umwandlung des kleinen Zehnten kamen die sich in jenem Reformationsjahr solchermassen herrschaftlich gebenden Schwyzer allerdings einer Bitte der Männedorfer nach, welche, wie sie sagten, alles Heu und Emd für ihr Rindvieh brauchten, um so genug Mist für die Reben zu erzielen und um damit indirekt angeblich wiederum den dem Kloster Einsiedeln zustehenden Weinzehnten zu erhöhen), inkl. nachträglicher Bestätigung durch Abt Ludwig 1537; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1532 im Streit zwischen den Gemeinden Männedorf und gewissen Bürgern von Rapperswil wegen einer vom Schwabenkrieg herrührenden Reisesteuer (Kriegssteuer): Die von der Gemeinde Männedorf auf Güter besagter Rapperswiler Bürger verlegte Reisesteuer bleibt rechtens bestehen; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1547 im Streit zwischen dem Kloster Einsiedeln und der Gemeinde Männedorf um die Abgabe des «Falles»: Mit Berufung auf die Offnung können die Männedorfer die Ansprüche des Klosters auf die Abgabe des Falls (feudale Abgabe an den Grundherrn bei Tod des Grundabhängigen) durch sämtliche Einwohner von Männedorf abweisen und offnungsgemäss ausschliesslich auf diejenigen beschränken, welche Einsiedler (zuvor: Pfäferser) Klostergüter besitzen (im Dokument: Hinweis auf die alte verblichene Männedorfer Offnung, welche vor 13 Jahren erneuert und worin das Kloster Pfäfers durch Einsiedeln ersetzt worden sei); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1565 im Streit zwischen der Gemeinde Männedorf und dem Kloster Einsiedeln betr. Unterhaltspflicht des Chorgebäudes (Einsiedeln muss als Inhaber des Pfarrlehens und des Zehntens zu Männedorf gemäss allgemeinem Recht, wonach die Gemeinde die Kirche, der Pfrundherr aber den Chor zu bauen bzw. zu unterhalten hat, für den Unterhalt des Chors aufkommen); Urteilsspruch 1582 im Streit zwischen dem Kloster Einsiedeln und der Gemeinde Männedorf um verschiedene hängige Fragen der Abgabe des Zehnten (agrargeschichtlich interessant: Sog. «Mistelkorn», Saatgemisch aus Roggen und Korn, muss als Ernte verzehntet werden; ebenso der, wie das Kloster aussagt, damals neu aufkommende schwarze und weisse Weizen, wenn er für das Backen von Brot verwendete wird, nicht aber bei Verwendung zu Mus); Gemeindebeschluss 1586: Wegen der vielen in der letzten Zeit neu erbauten Häuser wird der gemeine Nutzen im Gemeinwerk geschädigt, weshalb künftig ausserhalb bereits bestehender Haushofstätten keine neuen Häuser gebaut werden dürfen (Lockerung des Verbots bei Erbteilungen); obrigkeitliches Urteil 1738 im Streit zwischen dem Tavernenwirt Fierz zu Männedorf und der Gemeinde Männedorf betr. Ausschenken von Wein und Most (Schutz der Tavernenrechte, jedoch Recht der Einwohner selbst produzierten Wein und Most an sich setzende Gäste auszuschenken); Urkunden 1770, 1795, 1796 betr. Rechtsform und Nutzungsrechte des Gemeinwerks (Nutzung des Waldes und der Weiderechte sowohl durch die privatrechtlichen «Holzgenossen» wie auch zu einem bestimmten Grad durch die sog. Ausgenossen, inkl. Schutzbestimmungen für den Wald); archivfremd: Metzger-«Lehr-Brief» 1766, ausgestellt von einem Stadtzürcher Metzgermeister für einen Thurgauer Metzgerlehrling.
darunter:
Sammlungen von Zuschriften an die Männedorfer Pfarrer Koller 1738/42 und Wüest 1750er/1760er-Jahre in verschiedenen pfarramtlichen Belangen; Akten betr. den Besitz von Kirchenstühlen 18. Jh.; «Lehenbriefe» 18. Jh. des Einsiedler Abtes betr. Verleihung der Pfarrpfrund Männedorf an zürcherische Pfarrherren; Berichte 1788 von Pfarrer Heinrich Wirth über Missstände und Missbräuche kirchlicher und sittlicher Art in der Pfarrei Männedorf; gedrucktes «Memoriale» 18. Jh. des Stifts Einsiedeln betr. seinen Rechtsstreit um Zehnten zu Männedorf; umfangreiche Akten und Aktenkopien zu vier 1641–1654 f. zur Klärung gegenseitiger Pflichten und Rechte des Klosters Einsiedeln und der Gemeinde Männedorf abgehaltenen Konferenzen (Grundgefälle, Abgabe des Falls, Kirchen-, Armen- und Schulwesen; darin u. a. Entwurf eines Vertrags 1657 zum Loskauf der Bauverpflichtungen des Klosters am Chorgebäude); Inventarisierung 1677 des «Reisgelds» (Kriegskasse) der Gemeinde Männedorf von 256 Gulden (zur Stellung von 16 Mann während 2 Monaten für das zürcherische Heer); Legat des Klosters Einsiedeln 1736 von 100 Gulden zur Einrichtung einer Schulmeisterstelle an der wegen wachsender Kinderzahl notwendig gewordenen Gründung einer Nebenschule zu Männedorf; protokollartige Notizen und Acta 1707–1767 zu den Verhandlungen des Stillstands von Männedorf; Kopialbuch 1740/42 mit durch Pfarrer Koller angefertigten Kopien einund ausgehender pfarramtlicher Korrespondenz (selten zu findendes Dokument, das konzentriert auf eine kurze Zeitspanne die überaus vielfältigen und zahlreichen Verrichtungen eines zürcherischen Pfarrers zur Mitte des 18. Jh. Pfarrers widerspiegelt); Akten, Abrechnungen, Steuerlisten 1785– 1789 betr. Einrichtung eines neuen Geläutes der Kirche Männedorf (inkl. Akkord der Gemeinde Männedorf mit Glockengiesser Raget Mathys von Chur); umfangreiche Sammlung 18. Jh. originaler Zuschriften von verschiedenen, meist obrigkeitlichen Stellen an das Pfarramt Männedorf zu den vielfältigsten herrschaftlichen und kirchlichen Regelungsbereichen; umfangreiche Sammlung von Akten und Korrespondenz 18. Jh. ehegerichtlicher und paternitätsrechtlicher Provenienz, spezifisch Gemeindeglieder von Männedorf betreffend.
II A: Verzeichnis 1678 des durch die Gemeinde Männedorf auf obrigkeitliche Weisung hin gebildeten «Reisegeldes» in der Höhe von 256 Gulden zur Stellung und zum Unterhalt von 16 Mann während 2 Monaten in der Zürcher Freikompanie. Der Kriegsschatz, bestehend aus spanischen, französischen und italienischen Dublonen und Doppeldublonen, Kronen und Zürcher Talern, wurde nach der Zählung in einem versiegelten roten Säckel in einer Lade mit vier Schlüsseln zu zwei Schlössern in der «Cristkammer» verwahrt.
Jahresrechnungen des Kirchengutes Männedorf 1742/44 und 1750–1800 (inkl. Grund- und Geldzinsrödel der Kirche Männedorf 1788).
1
«Kirchen-Buch» 1704–1747 (Extrakte, Listen betr. das Kirchenund Almosengut zu Männedorf).
1b
Ähnlich wie IV A 1, Zeitraum 1748–1797.
2
«Prottocollii oder Verzeichnus aller derjenigen Gült-, Schuldund Freyheits-Briefen, welche schon von Alters har in der sogenannten Crist-Kammer zu Männedorf verwahrlich aufbehalten werden, wie solche alle ordentlich das erste Mahl in A° . 1735, das zweyte Mahl aber in A°. 1773 revidiert und in Numero gebracht worden, in Beysein Herrn Pfarrer Johann Felix Wüesten, Herrn Vicarius Gerold Keller und Untervogt Andrea Fietzen, des Chirurgii am Allenberg, samt etlichen dazu beruofften Vorgesetzten, A°. 1773.»
3
Bevölkerungsverzeichnis 18./19. Jh. (im Staatsarchiv).
4
Stillstandsprotokolle 1781–1811.
5a
Verzeichnis der Kirchenörter 1723 (anlässlich der Inventarisierung nicht vorgefunden).
5b
Verzeichnis der Kirchenörter 1863.
9 Urkunden 1499–1677; darunter:
Obrigkeitliche Bestätigung 1499 der Holzordnung der Holzgenossen von Männedorf für deren Gemeinwerch-Holz (mit Banngewalt durch die Holzgenossen); obrigkeitliche Bestätigungen 1501 und 1502 des Holzbannbriefes 1499 infolge Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und den Holzgenossen zu Männedorf (die Gemeinde bestreitet die Banngewalt der Holzgenossen für deren Wald und verweist auf ihre übergeordnete Banngewalt, ebenso reklamiert sie im Gemeindwerch- Holz der Holzgenossen gewisse Nutzungsrechte für alle Gemeindegenossen; alle diese Ansprüche werden in den Bestätigungsbriefen zurück gewiesen); Urteilsspruch 1553 im Streit zwischen der «Gemeinde der Holzgenossen» und einzelnen Holzgenossen betr. Weidenutzung im Gemeinwerch- Holz (trotz Ausschluss von Beweidung im Holzbannbrief wird Weidenutzung nach Massgabe des Besitzes der Anzahl «Gertel» Holz durch eine Kuh, ein Kalb, teils gegen Entrichtung von Zinsen ermöglicht, auch zugunsten von Holzgenossen ohne Besitz von Holz); Erneuerung 1574 des Holzbannbriefes; Urteilsspruch 1619 im Streit zwischen dem Müller zu Uetikon einerseits und der Gemeinde Männedorf mit ihrem Müller anderseits um Wasserrechte auf Gemeindegebiet von Männedorf im Entenlöss, Heidenbrunnen und Ablisperg (die Gemeinde Männedorf darf zur Tränkung ihres Allmendviehs Wasser durch einen Teuchel von 1 1/2 Zoll abführen; alles übrige Wasser steht wie je der Mühle Uetikon zu); Vidimus 1761 eines sog. Bannbriefes des Jahres 1729 mit unbedingtem Schutz der Zäune um die Privatgüter der Berghöfe sowie um den Gemeindewald; «Vertrags-Brief zwischen dem Gottshaus Einsiedeln und einer Gemeind zu Männedorf … 1657» (im Streit zwischen dem Kloster Einsiedeln und der Gemeinde Männedorf betr. gegenseitige Verpflichtungen wird auf Vermittlung der Stadt Zürich auf Schloss Pfäffikon mit dem persönlich anwesenden Abt u. a. abgemacht: Das Kloster kauft seine generellen und verbrieften Bauverpflichtungen an der Kirche Männedorf [es steht ein Neubau bevor] mit 500 Gulden aus und erlässt für ein Jahr den Zehnten; Regelungen betr. den «Fall» und den Letzwein zu Männedorf, keine rechtliche, aber moralische Verpflichtung des Klosters, für Schulmeister und Arme mitbesorgt zu sein).
I A 1: «Holzbannbrief» 1499, ausgestellt für die «gemeinen Holzgenossen» von Männedorf. Der Gemeinschaft der Holzgenossen wird für deren Wälder eigens ein Bannrecht eingeräumt. Typisches Zeugnis der Abspaltung einer sich zunehmend als private Nutzergemeinschaft auffassenden Holzkorporation von der gewissermassen öffentlich-rechtlichen Gemeinde. Dass dieser Prozess konfliktträchtig gewesen sein musste, belegen Bemühungen der Gemeinde 1501 und 1502, das Bann- und alleinige Nutzungsrecht der Holzgenossen zu bestreiten. 1553 ist eine gewisse «Resozialisierung» innerhalb der Korporation festzustellen: Besitzlosen Holzgenossen wird das Weiderecht garantiert.
darunter:
Heft (17. Jh.) mit «Usszug etlicher uralten Briefen betreffende den Holzbann der Gemeinde Männedorf (Kopien der Holzbannbriefe 1499, 1501, 1502, 1553,1574 (s. unter I A), inkl. Nachtrag 1712 mit Beschluss der Holzgenossen, Gemeindegenossen, welche nicht Holzgenossen sind, kein Bauholz auszuteilen; Kopie des Einzugsbriefes 1637; Beschluss 1794 der Obervögte, die Aufteilung des 257 Jucharten umfassenden Holzes der Holzgenossen in 46 Teile zu erlauben (es handle sich um «Privateigentum»; die Aufteilung eigne sich für die Wiederherstellung des Waldes).
darunter:
Interessante Aktensammlung zum Bezug der Grundgefälle des Klosters Einsiedeln zu Männedorf (z. B. Schreiben 1590 des Einsiedler Statthalters im Schloss Pfäffikon an den Männedorfer Untervogt, den Zehnten pauschal mit 45 Stuck zu entrichten, ansonsten er real im Feld gestellt werden müsse; Details zum sog. Reblaubenzehnten 1643, Rechtsherleitungen seit 14. Jh.; Zehntenordnung 1771); Akten und Verzeichnisse betr. Erhebung der Gutsteuer durch die Stadt Zürich (Kriegssteuer im Dreissigjährigen Krieg nach Vermögen, Hinweise auf die Vermögensverteilung in der Gemeinde Männedorf); «Blatten-Rodel» 18. Jh. (Schiesswesen der «jungen Knaben» der Gemeinde Männedorf); Akten 18. Jh. betr. Gemeindemetzg, Feuerspritze, Wachtwesen; umfangreiche Überlieferung 1646–1782 mit Akten, Verzeichnissen, Inventaren, Abrechnungen der Kanzlei Männedorf betr. vormundschaftlicher Vermögensverwaltung (darunter etwa die «Beschreibung und Verteilung» 1693 der Hinterlassenschaft von Hauptmann und Untervogt Hans Jacob Fietz mit einem Vermögen von rund 21000 Gulden; insgesamt eine sozial-, wirtschafts-, güter-, personengeschichtlich, volkskundlich reichhaltige Quellensammlung, wertvoll, weil weit zurück reichend).
Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1747–1798; darin: Jährliche «Rechnungen um den Bezug des trockenen Zehntens» der Gemeinde Männedorf. (der ganze Einzug des Zehntens des Klosters Einsiedeln wurde durch den Untervogt gemeindeintern und für die Gemeinde gewinnbringend bewirtschaftet; interessantes Beispiel der durch die Pflichtigen organisierten Zehntenverwaltung, etwa mit Quotenverlegung auf die Pflichtigen und den Schätzungen des Zehntenherrn) sowie Übersicht 1755–1770 betr. Einnahmen und Ausgaben des Zehntenbezugs.
1.1
Waisenamtliche Abrechnungen der Kanzlei Männedorf 1659–1690 (auf dem Titelblatt berichtet Schreiber Caspar Billeter über Entstehen und Kosten des vorliegenden Verwaltungsbandes); inhaltlich an die entsprechenden Akten II A anlehnend.
1. 2:
Waisenamtliche Abrechnungen 1690–1732.
2
Band mit Zweijahresrechnungen des Gemeindegutes 1644–1747 (auch Kirchen-, Schul- und Armenwesen umfassend; übliche Fundgrube zum Gemeinde- und Sozialleben).
3
Übersichten zu den Gemeinderechnungen 1747–1797 sowie hauptsächlich waisenamtliche Abrechnungen frühes 19. Jh.
4
Waisenamtliches Geschäftsregister 2. Hälfte 18. Jh.
5
«Abgekürzte Recapitulation der Witwen- und Waisen-Vogt-Rechnungen» 1778–1796.
6.1 bis 3:
«Tabellarische Etats der Vogt- und Waisengüter zu Männedorf» 1782–1792.
7
Witwen- und Vogtrechnungen 1795–1814.
8
Mehrjahresrechnungen der Holzgenossenschaft Männedorf 1671–1799(–1814).