bearbeitet von Dr. Otto Sigg
1 Urkunde 1360: Vidimus 1360 der konstanzischen Kurie einer von Papst Innozenz VI. in Avignon 1359 ausgestellten Urkunde betr. das weitere Verfahren in Sachen einer Appellation an den päpstlichen Stuhl im Prozess zwischen namentlich erwähnten Vertretern der Gemeinde Trüllikon und dem ehemaligen Leutpriester zu Laufen (Rechtsverweigerung in Konstanz, Auftrag des Papstes zu weiteren Untersuchungen an die Äbte des Schottenklosters und des Klosters Kreuzlingen).
I A 1: Vidimus 1360 der konstanzischen Kurie einer vom Papst im Jahr 1359 ausgestellten Urkunde (diese mit Bleibulle an Hanfschnur) betr. das weitere Verfahren in Sachen einer Appellation an den päpstlichen Stuhl im Prozess zwischen namentlich erwähnten «Laien» in der Gemeinde des Ortes Trüllikon («universitas loci de Trüllikon»; universitas = Gemeine, Gemeinde) einerseits und dem Leutpriester von Laufen (Trüllikon bildete bis zur Reformation mit eigener Kapelle eine Filiale der Kirche Laufen) anderseits. Es handelt um einen vergleichsweise frühen und vor allem eindrücklichen Beleg der Nennung einer Gemeinde als Rechtskörper.
darunter:
Aufzeichnung 1587 zu pfarramtlichen Verrichtungen in der Kapelle Truttikon; Zinsurbare 1588 und 1673 der Pfarrkirche Trüllikon; Tragerrödel 1720 und 1756 um die der Pfrund zustehenden Grundzinsen; «Acta eines Ehrsamen Consistorii oder Stillstands deren Gemeinden Trüllikon, Rudolfingen, Truttikon und Wildispuch» 1761–1768(–1783); Kirchenstuhl- Ordnungen 1749, 1766; Ordnung des Abendmahls 1759 (Empfang des Mahls sitzend in den Stühlen); Armenvermächtnisse 1783; Sammlung der in der Kirche Trüllikon verlesenen obrigkeitlichen gedruckten Mandate 1649–1798 zu allen staatlichen Regelungsbereichen, insbesondere aber zur Sitten- und Kirchenzucht; spezifisch die Kirchgemeinde Trüllikon betreffende Akten 1770–1798 des Ehegerichts in Zürich zu Ehe- und Paternitätssachen sowie in sittenpolizeilichen Belangen.
Jahres- und Mehrjahresrechnungen um das Kirchengut 1622–1795 (mit grösseren Lücken); «Rechnung des Weiberguts oder Bechergelds der Kirchen Trüllikon» 1758–1764.
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Stillstandsprotokolle 1766–1858 (fehlt).
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Verzeichnis 1766 der Kirchenstühle, eingeleitet durch schriftliche Verordnung zur Handhabung des Kirchenstuhlwesens, Nachträge bis 1859. (Dieses Verzeichnis verschwand nach 1893 aus dem Archiv und gelangte 1993 durch Schenkung des Vereins für Heimatkunde Schleitheim wieder zurück!).
8 Urkunden auf Pergament und 2 Urkunden auf Papier 1473–1713; darunter:
Spruchbrief 1473 von Diessenhofer Bürgern und Vertretern des Kloster Katharinenthal im Streit zwischen den Dörfern Rudolfingen und Trüllikon um die Nutzungsgrenze (Rudolfingen hat Nutzung soweit Grundzins- und Zehntenrecht des Klosters St. Katharinenthal reicht, Trüllikon soweit das Grundzins- und Zehntenrecht derer von Randegg und des Klosters Kreuzlingen reicht); Spruchbrief 1490 betr. Halten des Zuchtstiers durch den Hofbesitzer Hans Mor; Kopie wohl 1713 eines Spruchbriefes 1496 betr. Verpflichtung des Klosters Kreuzlingen als Zehntenherr zur Haltung des Wucherstiers und Eberschweins zuhanden der Gemeinde und betr. den anlässlich von Zehntenverleihungen gegenüber der Gemeinde fälligen sog. Weinkauf; Vergleich 1533 zwischen den Gemeinden Ossingen und Trüllikon betr. Festlegung der Nutzungsgrenzen im Bereich von Langenmoos (je ein «ausgeschnittner Zettel», d. h. Chirograph, für die beiden Gemeinden); Kaufbrief 1576 ausgestellt durch das Gericht des Klosters Kreuzlingen zu Trüllikon betr. Verkauf des dem Kloster Paradies zustehenden Fulacherhofes um 850 Gulden an die Gemeinde Trüllikon; «Vertrags-Brief» 1606 zwischen dem Kloster Rheinau und der Gemeinde Trüllikon betr. eine urbarmässige Bereinigung der Zins- und Gültrechte des Klosters zu Trüllikon (z. B.: bis anhin vor sich gegangene Zerstückelung von Zinsgütern werden vom Kloster akzeptiert, Beschränkung der Zinsmahlzeiten, grundsätzliche Bestätigung der Rechte des Klosters, Absicherungen der Zinsen bei Handänderungen von Zinsgütern); Bestätigung 1672 des Gerichtes Trüllikon (Gerichtsherr Bürkli) betr. wasserrechtliche und -bauliche Bedingungen, die für den Weiher gelten, den die Gemeinde für seine Mühle anzulegen dem Müller Strasser erlaubt hat (z. B. Nutzung auch als Feuerwehrweiher); Beschluss 1713 der Stadt Zürich betr. Rechte und Pflichten des Klosters Kreuzlingen als Zehntenherr und der Gemeinde Trüllikon (Bezug auf Spruchbrief 1496, Zehnten ab Allmend und Auswiesen usw.).
darunter:
Konkursbeschreibung 1634; Urteilspruch 1759 betr. den Zehnten und Zehntenbezug des Klosters Kreuzlingen; «Verleihungsschein » 1779/81 um den dem Kloster Kreuzlingen zustehenden kleinen Zehnten; Beschreibung 1795 der sog. Hollwege in den Trülliker Weinbergen; Kauf-, Schuldbriefe bezüglich der Gemeinde. Akten ehemaliger Armengüter: Verzeichnis der Wertschriften des Armengutes Trüllikon 1795/96; Abrechnungen zum Armengütli von Wildensbuch 1770er-Jahre.
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Von der Gemeinde 1628 angelegtes und bis ins 18. Jh. nachgeführtes Verzeichnis der Gemeindeschuldner (Aufnahme von 15 grossen Kapitalposten 1547–1628 durch die Gemeinde als Garant bzw. Verzeichnis der Unterschuldner und ihrer Schuldverpflichtungen gegenüber der Gemeinde), in ein liturgisches Pergamentfragment gebunden.
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Rechnungsbuch 18. Jh. der Gemeinde betr. die der Gemeinde gegenüber bestehenden Schulden, inkl. Schuldzinskontrolle (mit Protokollnotizen von Gemeindebeschlüssen u. a. flur-, nutzungs- und bürgerrechtlicher Art); weitere Rechnungsbücher dieser Art 18. Jh.
3 ff.
Urbare 1730 betr. die Grundzinsen des Klosters Kreuzlingen und betr. die der Gemeinde zustehenden Grundzinsen; serienmässige Verzeichnisse von Grundzinsen nach Tragereien 1766, 1778, 1795; «Grundzins-/ Abendtrunksbuch einer ehrsamen Gemeind Trüllikon A° 1767»; Urbar 1770 betr. den sog. Sonnenbergischen Grundzins; Sammelband mit Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1775–1797(–1816).
IV A1: Schuldenbuch der Gemeinde Trüllikon 1628. Zwischen 1547 und 1628 nahm die Gemeinde Trüllikon wegen «teuren Zeiten, Hagel- und Fehljahren und Missratung der Früchten» die vergleichsweise sehr hohe Summe von insgesamt 4350 Gulden in 15 Schuldverschreibungen auf. Die Kredite wurden jeweils an die kapitalbedürftigen Gemeindegenossen unterverteilt, die gegenüber der Gemeinde entsprechende Schuld- und Pfandverpflichtungen eingingen, die in diesem Verwaltungsband beschrieben sind. Es ist ein weiteres eindrückliches Beispiel, wie sich die Klimaverschlechterung der Frühen Neuzeit über viele Generationen in hoffnungsloser Verschuldung auswirkte.. Da zudem alle Kreditnehmer für die gesamte verteilte Schuld hafteten, konnten Konkurse einen verheerenden Schneeball-Effekt auslösen.
18 Urkunden 1510–1777; darunter:
Urteilsspruch 1510 des Gerichtes des Klosters St. Katharinenthal zu Basadingen betr. Streit zwischen zwei Bürgern einerseits und der Gemeinde Rudolfingen anderseits um Besitzesansprüche an Grundstücken; «Urteilbrief» 1545 des Kyburger Grafschaftsgerichts im Streit zwischen der Gemeinde Rudolfingen und Clewi Müller betr. die das gemeine Weiderecht verletzende Einfriedung der Stockwiese Müllers (Spruch zugunsten Müllers); Spruchbrief 1546 des Kyburger Landvogts im Streit zwischen drei Parteien um Marchen im Strassenbereich im Dorf Rudolfingen, bzw. Festlegung der Marchen; Schuldversicherung 1548 von 13 Rudolfinger Bürgern betr. Übernahme von Teilschulden einer durch die Gemeinde Rudolfingen solidarisch gegenüber einem Diessenhofer Bürger eingegangenen Schuldverschreibung von 80 Gulden (erbetenes Amtssiegel des Klosters St. Katharinenthal); Spruchbrief 1580 mit grundsätzlicher Regelung der Rechte und Pflichten der Gemeinde Rudolfingen in Bezug auf das Kloster St. Katharinenthal als Gerichts-, Zehnten- und Lehensherrin zu Rudolfingen (z. B. Entrichtung von Geld für das Zehntenmahl für die für den Zehntenwein zuständigen Trottmeister; Lieferung von Fischen und Broten zum Verzehr an die Gemeindebürger anlässlich der Fischernte des Klosters in den Klosterweihern zu Rudolfingen; Leistung von Frontagen gegenüber dem Kloster als Gerichtsherrin, rechtliche Stellung der dem Kloster Leibeigenen zu Rudolfingen, Besetzung des Gerichtes zu Rudolfingen mit Gerichtsvogt und Richtern, deren Eid, Wahl des Gerichtsschreibers, ordentliche Fertigung bei Handänderungen von klösterlichen Lehenhöfen des Klosters zur Vermeidung von Unklarheiten bezüglich Erblehen- und Grundzinsen); Urteil des Gerichtes zu Trüllikon 1581 im Streit zwischen Rudolfinger und Trülliker Bürgern um Unterhalt und Öffnung des Fischgrabens im Lengerriet (Bestätigung des Landesbrauchs, dass der untere dem oberen Grundeigentümer «Auszug» gebe); Spruch 1586 mit Verpflichtung für das Kloster St. Katharinenthal zur Öffnung seines Weihergrabens zwischen Trüllikon und Rudolfingen; Schuldverschreibung 1588 der Gemeinde Rudolfingen um 250 Gulden (Unterpfand: sämtliche privaten Güter und fahrende Habe); «Vertragsbrief» 1594 um Besitz und Holznutzung des im Bereich der beiden Fischweiher des Klosters St. Katharinenthal befindlichen Bühls (Besitzesansprüche der Gemeinde werden insofern anerkannt, als der Bühl nicht Bestandteil des Lehens der beiden klösterlichen Fisch-Weiher ist, welche die Gemeinde derzeit auf 25 Jahre zu Lehen innehat); vor dem Gericht zu Rudolfingen gefertigter Kauf 1671 eines Hauses durch die Gemeinde Rudolfingen (erbetenes privates Siegel der Priorin des Klosters St. Katharinenthal); Schuldverschreibung 1673 der Gemeinde Rudolfingen um 2500 Gulden zur Bereinigung von 32 Schuldposten bzw. zur Vermeidung, dass durch diese unübersichtliche Schuldensituation Gemeinde und Private weiter ruiniert werden (Unterpfand: Leib und sämtliches Gut, liegend und fahrend, privat und Gemeinde); «Vergleichsbrief» 1698 zwischen den Gemeinden Benken und Rudolfingen betr. getrennte und gemeinsame Weiderechte bzw. entsprechende Marchen im Rudolfinger Ried (inkl. Bezug auf Marchenbrief 1486), weiteres Urteil in dieser Sache 1710; obrigkeitliches Appellationsurteil 1709 mit Bestätigung des Rechtes für Rudolfingen, den kleinen Zehnten pauschal in Geld und nicht (wie vom Kloster St. Katharinenthal gefordert) in natura zu entrichten; «Urteil-Brief einer ehrsamen Gmeind Rudolfingen wegen des kleinen Zehenden daselbst, so dem Closter Catharinathal … gehört», 1709 (Entrichtung des kleinen Zehntens in Form einer jährlichen Geldpauschale statt in natura); «Bann-Marchungsbrief» 1748 betr. Grenzen von Gemeindebann und Weiderecht zwischen den Gemeinden Rudolfingen und Wildensbuch (Beschreibung der Marchsteine); «Compromiss-Spruch-Brief» 1777 zwischen dem Kloster St. Katharinenthal und der Gemeinde Rudolfingen betr. den Zehnten von auf den offenen Zelgen angebauten Ölsamen, Erdäpfeln und Klee (interessanter Fall betr. die damals einsetzenden landwirtschaftlichen Intensivierung: Bis 1 Vierling angebauten Landes bleibt der Loskauf des kleinen Zehntens von 1709 bestimmend, darüber hinaus sind dem Kloster als «Generaldezimator» für den Zehnten Juchartenpauschale in Geld ab solchen neuen Nutzpflanzen zu entrichten).
«Belehnungsbriefe» 1738 und 1754: Verleihung bzw. Verpachtung der beiden Fischweiher des Klosters St. Katharinenthal an verschiedene Bürger zu Rudolfingen (Weiher ausserhalb des Dorfes liegend, gut 15 und 16 Jucharten messend, Verpachtung auf 15 Jahre, wasserbauliche Verpflichtungen, Möglichkeit, die Weihergrundstücke auch als Acker- und Wiesland zu nutzen, Pachtzins 52 Gulden).
Div. Abschriften 17./18. Jh. des Marchenbriefes von 1486: Grenzziehungen, Marchenbeschreibungen bezüglich Gemeindebann und Weiderecht der Gemeinden Benken (Grundherrschaft Kloster Rheinau) und der Gemeinde Rudolfingen (Grundherrschaft St. Katharinenthal); Abschrift eines Spruchbriefes 1739 betr. Strassenmarchen im Dorf Rudolfingen; Beschreibung der Marchen 1711 zwischen den Gemeinden Rudolfingen und Benken; Wasserversorgung 1725.
8 Urkunden; darunter:
Urteilsbestätigung 1540 durch die Obrigkeit in einem Streit zwischen fünf Bürgern einerseits und zwei Brüdern anderseits zu Wildensbuch um die Holznutzung (Holzbezug sowohl nach Bedarf des einzelnen wie auch nach Massgabe des Güterbesitzes, Überwachung durch den Forstmeister des Klosters Rheinau); Einzugsbrief 1593; obrigkeitliche Bestätigung 1628 eines in Anwesenheit von Vertretern der Klöster Rheinau und Kreuzlingen erwirkten gütlichen Vergleichs zwischen den Gemeinden Benken und Wildensbuch betr. gemeinsame Weiderechte, entsprechende Grenzziehungen und flurrechtliche Belange wie Einschlagen von Reben; obrigkeitliche Bestätigung 1680 im Streit zwischen der Taglöhner- und der Bauernpartei in Bezug auf die Nutzung der Brachweide mit Ziegen durch Taglöhner; «Bächer-Brief» 1687 (Einkauf mittels Silberbecher und Geld für in Wildensbuch einheiratende Frauen); «Bann-Marchungs-Brief» 1748 zwischen den Gemeinden Wildensbuch und Rudolfingen.
Drei Tragerrödel betr. den Grundzins zu Wildensbuch 1775.
darunter:
Urbar 1666 über die der Gemeinde Truttikon zustehenden Grundzinsen (s. dazu auch unten: IV A 1; im Anhang: Liste 1715 mit Steuern für die Unwettergeschädigten zu Wülflingen, Töss, Seuzach, Reutlingen); Verzeichnis 1681–1684 über das «Kirchengeld» (Steuer zu Truttikon zur Besoldung der Dienste des Pfarrers zu Trüllikon für Predigtdienste in Truttikon); verschiedene Rechnungsrödel: Verzeichnisse der Schuldzinseinnahmen 1725–1753, 1754–1787, welche die Gemeinde treuhänderisch von ihren Bürgern für in Schaffhausen geborgtes Schuldkapital einzieht, Gemeinderechnungen 1712, 1757, «Brauchrodel» 1751 (Einzug des «Brauchs» nach Massgabe des Grundbesitzes, der hier für jeden Pflichtigen verzeichnet ist); weitere Rödel betr. Einzug des obrigkeitlichen Brauchs, des sog. «Winterthurer» Geldes, des «Kirchengeldes », des Patrouillengeldes, von Grundzinsen, je zweite Hälfte 18. Jh.; «Bürgerschulden- und Rechenrodel» 1756, 1770–1797 (Flurbussen, Schuldzinsen, Bezüge von Holz und Gras u. ä. von der Gemeinde); Huldigungsakt 1795 (im Zusammenhang mit dem Stäfner Handel).
II A 3: 1751 neu bereinigter Brauchrodel; Einzug des obrigkeitlichen Brauchs nach Massgabe des Güterbesitzes und des Holznutzens. Auf jedes Feldhaus, jede Scheune, Stallung und Trotte sowie jeden Speicher war 1 Schilling zu entrichten, für jede «Holzgabe» 2 Schilling, für jedes Vierling Baumgarten, Reben, Pünten und Emdwiese 1 Schilling und für jede Jucharte Ackerfeld oder «Auswiese » 9 Heller. Vogt Keller entrichtete als Grossbauer für 13 F.ldhäusern und Trotten sowie 2 Holzgaben, sodann für über 8 Jucharten Reben, Pünten, Wiesen und Gärten sowie für über 63 Jucharten Acker und Auswiesen etwas über 3 Gulden Brauchgeld, der Leimacher (Lehmproduzent) Jakob Keller für 2 F.ldhäuser, 2 Holzgaben, 1 Vierling Reben und etwas über 1 Jucharte Ackerland und Auswiese 7 Schilling. Siedlungs- und landbaugeschichtlich interessant sind die sogenannten «Feldhäuser».
Jahresrechnungen der Gemeinde 1713, 1765–1798 (sehr lückenhaft).
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«Rechnung, Restantzen und aller jehrlichen Einzug des Grundzinses, so ein lobl. Gemeind zue sprechen und zue fordern hat laut alten Rodlen und Urbarium, so ausgefertiget worden im Anno 1666 [s. unter II A] bei Anlass der Abteilung der entlehnten und aufgenommenen 1200 Gulden, so dem Closter Rynau an alte Grundzins-Resten gegeben und bezahlt worden, Truttikon bei voll versammleter Gemeind, den 3. Tag Jenner an Neujahrs Gemeind 1717».
Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.7.3:
Durch das Gericht von Trüllikon ausgestellter Gantbrief 1573 mit Einzug von Konkursgut durch die Kirche Trüllikon.