Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Volken (Bezirk Andelfingen)

I A Urkunden auf Pergament

19 Urkunden 1494–1686; darunter:
Rechtsinstrumente 1494 und 1507 betr. einen Kauf von 6 Jucharten Acker durch die Gemeinde Volken; obrigkeitlicher Urteilsspruch von Bürgermeister und Rat von Zürich 1533 mit Ausschluss eines Tauners vom Nutzen am den Hofbesitzern vorbehaltenen Gemeindewald; obrigkeitliches Appellationsurteil 1535 mit Bestätigung des Grundsatzes des gemeinen Weidgangs gegenüber Ansprüchen einer Sondernutzung; obrigkeitlicher Urteilsspruch 1546 mit Schutz des Anspruches auf den gemeinen Weidgang im durch die Gemeinde an Private verkauften Egg-Holz (Einzäunung nur für Jungholz); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1562, wonach der Einzug von Bussen bei Flurvergehen und die entsprechende «Leide»-Zuständigkeit (zum Melden von Vergehen der beiden Gemeindeforster) beim Gerichtsherrn und nicht (wie beansprucht) bei der Gemeinde liegen; ein 1730 entwerteter Schuldbrief von 1575 um 600 Gulden von Bürgern zu Volken (Unterpfand u. a. Kehlhof des Klosters Katharinenthal); Urteilsspruch des Gerichts zu Flaach 1577 betr. ein Wegrecht (Heuweg) der Gemeinde; Urteilsspruch des Landvogtes zu Andelfingen 1580 betr. Wasserrecht der Mühle zu Volken am durch die Gemeinde Dorf fliessenden Bach (es handelt sich um eine Lehenmühle der Stadt Winterthur; tangiert sind Wasserrechte auch der Dorfgemeinden Volken und Dorf); gütlicher Vergleich 1588 betr. Abgrenzung je der Weiderechte der drei Dorfgemeinden Flaach, Volken und Dorf (inkl. Beschreibung von Marchen); Urteilsspruch 1606 betr. Wegrecht für die gemeine Schweineherde; weitere Urteilssprüche 17. Jh. flur- und wegrechtlicher Natur; Beschluss 1620 des obrigkeitlichen Rechenrates, wonach künftig auch (die bisher ausgeschlossenen)Vertreter der Dorfgemeinde Volken mit den Vertretern der Dorfgemeinde Flaach an der Abnahme der Jahresrechnung der Kirche Flaach beteiligt sein sollen; Spruchbrief 1621 betr. Schlüssel der Kostenbeteiligung der Gemeinden Andelfingen und Ossingen einerseits und der Gemeinden Flaach, Volken und Kleinandelfingen anderseits an dem neu eingerichteten «Fähnli» (Truppenkörper) und dem neuen «Reiswagen» (Kriegswagen) der Herrschaft Andelfingen (inkl. Bezug auf ein entsprechendes Urteil von 1552); Urteilsspruch 1622 des Landvogts zu Andelfingen mit Verpflichtung für die Gemeinde Flaach, den Kirchweg von Volken hin zu der vor Zeiten neuerbauten Kirche auf «Hächingen» (Flaach) auf 14 F.ss zu verbreitern und für die Volkemer (die bis zum erwähnten Kirchenbau nach Andelfingen kirchgenössig gewesen waren) stets passierbar zu halten (im Weg floss zugleich auch der Müllibach).

I B Verträge auf Papier

darunter:
Chirograph 1650 betr. Verkauf eines Gässchens durch die Gemeinde an eine Privatperson; Vergleich 1727 zwischen der Gemeinde Volken und den Besitzern der Mühle Volken betr. Unterhalt der Steigstrasse und wasserbauliche Massnahmen; Beurkundung 1745 der Abtretung von Wasserrechten durch die Gemeinde an einige Bürger zur Einrichtung eines dritten Brunnens; Erblehenbrief 1775 des Klosters St. Katharinenthal mit Verleihung sämtlicher Lehengüter des Klosters zu Volken an die Gemeinde; «Kaufschuldbriefe» 1778/79 betr. Kauf eines Hofes zu Volken durch die Gemeinde (Hof mit «sechsfeldiger Behausung», Verkäuferin: Witwe Bidermann von Winterthur); «Schuldlibell» 1779 mit Schuldverpflichtung einzelner Bürger von Volken anlässlich des Kaufes von Teilen des von der Gemeinde auf die Gant gebrachten Bidermann-Hofes.

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1740–1798 (mit Lücken).

Jahresrechnung Volken, 1769

III A: Jahresrechnung der Dorfgemeinde 1769: Verschiedene Ausgaben wie für das Anbauen der gemeindeeigenen Äcker; für die Kontrolle der Flurzäune; Entschädigung an den Halter des «Herdstiers» (Zuchtstiers); Entschädigung an den Kuhhirten «wie er den Kühnen die Hörner abgesaget»; Entschädigung an Tambour Keller für die beiden Musterungen sowie an verschiedene Behördenmitglieder für Dienstgänge nach Zürich und Andelfingen. Ausgewiesen ist auch «ein Gang zu der Frau Grichtsherrrin, die Bussen zu holen». 1562 wurde urkundlich festgehalten, dass der Gerichtsherr zu Flaach und Volken (und nicht die Gemeinde) für den Einzug von Bussen bei Flurfreveln zuständig sein sollte. Aus dem vorliegenden Eintrag geht hervor, dass das Bussengeld nach dem Einzug durch den Gerichtsherrn an die Gemeinde gelangte, die Gemeindekompetenz im Flurbereich also indirekt gewahrt blieb.

 

IV A Bände

1
Verzeichnis 1773 der gemäss Grundzinsurbar von 1756 dem Kloster St. Katharinenthal schuldigen Grundzinsen zu Volken (Zins-Tragerei der Gemeinde); nachträgliche Einträge u. a. zum Loskauf der Grundzinsen bis 1853.

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