bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Zeitraum 17./18. Jh.; darunter:
Umfassende Sammlung 1699–1796 handschriftlicher Mandate, Beschlüsse und Befehle der Obrigkeit, der Kirchenbehörden und des Landvogts, die in der Kirche Rifferswil von der Kanzel verlesen worden waren oder der Korrespondenz des Pfarrers zugehörten. Es sind sowohl für die gesamte Zürcher Landbevölkerung, für die gesamte Knonauer Landvogtei wie auch nur für Rifferswil zutreffende Erlasse im sittlichen Bereich, im Bereich der Kirchenzucht sowie des Gewerbes und Handels; (speziell Rifferswil: Kritik/Aufhebung der Rifferwiler Kilbi 1722, 1732, Kriminalia diverser Einwohner, ehe- und sittengerichtliche Belange); Akten zur grossen Kirchenrenovation 1720; Einzug von Steuern für Bauunterhalt 1731; div. Bauakten zu Pfarrhaus und Kirche; Verzeichnisse zu div. Brand- und Unterstützungssteuern; Liste 1749 der nach Amerika ausgewanderten Leute der Landvogtei Knonau; Austeilung von Mehl und Geld im Hungerjahr 1770/71.
Mehrjahresrechnungen des Kirchengutes 1646–1793 (mit Lücken): Einnahmen an Schuldzinsen; Ausgaben z. B. für Besoldung von Schulmeister, Kirchmeier, Sigrist, Ehegaumer, Pfarrer und Vorsänger; Bauunterhalt, Verbrauchsmaterial in der Kirche; div. Spesen; Ausgaben an Knaben und Töchter für Gesangsübung, für Lehrmittel; Armenausgaben teilweise mit Namenlisten; Ausgaben für Abendmahl usw.
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«Urbar der Kirche Rifferswil 1616». Sehr schöner und erhaltungswürdiger Schweinsledereinband mit Schliessen, Pergamentblätter. Verzeichnis der der Kirche zustehenden Zinsen, mit Verweis auf die entsprechenden Rechtsinstrumente 1496 ff. 2 (Fremdkörper: Kirchen- und Sittenordnung Toggenburg 18. Jh.). 3 Stillstandsprotokolle bzw. «Acten-Buch des Stillstands» 1711–1845, angelegt anlässlich der 1711 erneuerten und protokollierten Kirchen- und Stillstandsordnung durch Pfarrer Johann Jakob Hartmann.
IV A 1: Kirchenurbar 1616, mit Originaleinband aus mit geprägtem Schweinsleder überzogenen Holzdeckeln und zwei Schliessen. Eher barbarisch muten die von einem früheren Archivar aufgeklebten Signatur- und Bezeichnungsetiketten an, und sie sind es wohl auch. Auf der anderen Seite darf nicht vergessen werden, dass eine deutliche und sozusagen rechtswirksame Signierung und Bezeichnung aussen auf den Bänden mit dauerhaften Papieretiketten für den dauernden Erhalt im Archiv wichtig ist.
(«Unterrifferswil» und «Niederrifferswil» wechselweise gemäss Nennung jeweils in der Quelle aufgeführt)
21 Urkunden 1538–1797; darunter:
Vereinbarung bzw. deren Bestätigung 1538 und 1580 betr. Weidgangberechtigung auf dem Vollenweidermoos nebst den vier Dörfern Ober- und Niederrifferswil, Hausen und Heisch auch für die Höfe zu Herferswil; Urkunde 1549 mit Verwertung eines Unterpfands zu Maschwanden durch die Kirche Rifferswil wegen säumiger Zinszahlung; Einzugsbriefe für «Rifferswil» und Oberrifferswil 1566, 1678 und 1742; Urkunden betr. Hofstattverlegung 1542, 1619 und Aufteilung einer Gerechtigkeit 1584; Regelung 1585 zwischen den Gemeinden Oberrifferswil und Hauptikon einerseits sowie Uerzlikon, Kappel und Rossau anderseits bezüglich des gemeinen Weidgangs dieser Gemeinden in den je angrenzenden Gebieten: Die stehende Frucht und die Zehntenbezüge sind vor weidendem Vieh zu schützen, vor allem dürfen aber keine Ziegen, Schafe und «dergleichen schädliches Vieh» auf die gemeine Weide gebracht werden, Verbot von Einschlägen in den Zelgen; Bussenregelung 1595 betr. verfrühten Weidgang zwischen Ober- und Niederrifferswil; Weidgangsregelung 1608 zwischen Hauptikon und Oberrifferswil in den Mösern auch im Verhältnis zwischen Bauern und Taunern (Vollbauer mit 4 Haupt Vieh weidberechtigt, Tauner mit 1 Haupt); Bestätigung und Regelung 1636 der gemeinsamen Weide im Moos ob dem Jungalbis am Hof Vollenweid für Hausen und Heisch, Ober- und Unterrifferswil, Herferswil und Hübscheren und Auftrieb des Viehs gemäss Landesbrauch nach Massgabe der Zahl, die einer überwintern kann; Ratsentscheid 1671: weiterhin Ausschluss von Schafen 1678 von der gemeinen Weide im Moos (Unterrifferswil, Herferswil, Hausen, Heisch, Oberrifferswil, Hübscheren); Urkunde 1683 mit Tausch von Gemeindeland zwischen den Gemeinden Nieder- und Oberrifferswil (u. a. 12 Jucharten Allmendland der Gemeinde Oberrifferswil); obrigkeitliches Appellationsurteil 1765: Weiterhin Ausschluss von Schafen, Ziegen und Gänsen der Gemeinden Rossau und Uerzlikon von der mit den Erblehenhöfen von Oberrifferswil und Uerzlikon gemeinen Stoffelweide (Weide nach der Kornernte), jedoch Berechtigung für die «armen oder kleinen Bäuerli», 1 Kuh aufzutreiben (zwecks gleichberechtigter Nutzung und Versorgung mit Milch); Urkunde 1797 mit Auskauf des der Pfarrpfrund Rifferswil schuldigen kleinen Zehntens (Obst-, Nuss-, Hanf- und Flachszehntens) durch die Gemeinde Oberrifferswil.
I A 7: Siegel der Schiedsleute des Spruchbriefes vom 28. Mai 1585 im Streit zwischen den Gemeinden Oberrifferswil und Hauptikon einerseits und Uerzlikon, Kappel und Rossau anderseits. Im Grenzgebiet zwischen diesen Gemeinden galt für alle Gemeinden der ungeteilte Weidgang. Unter anderem wird nun gegen Uerzlikon, Kappel und Rossau entschieden, dass keine Schafe, Ziegen und «dergleichen schädlich Vieh» zur Weide gelassen werden dürften. Die städtischen Schiedsleute, hier die beiden Ratsangehörigen Hans Heinrich Holzhalb und Hans Heinrich Schmid sowie der Knonauer Landvogt Rudolf Pur und der Amtmann des Klosters Kappel, Jörg Ott, hatten im Ancien Régime oft äusserst kritische und gesellschaftspolitisch schwierige Streitfälle im Bereich des Flurrechts und der Flurnutzung zu lösen. Dabei wird durchwegs deutlich, dass die politischen und sozialen Unterschiede innerhalb der Dorfgemeinschaften in der Zeit selbst viel schwerwiegender waren, als durch die liberale und demokratische Geschichtsschreibung oft nachkonstruierte Gegensätze zwischen städtischer Obrigkeit und ländlichen Untertanen. Oft entschieden die städtischen Schiedsleute, die nicht selten eigentliche Sozial- und Agrarexperten waren, gegen die unterbäuerliche Schicht, also gegen diejenigen, die kein Rindvieh, sondern lediglich das die Grasnarbe schädigende Kleinvieh zu halten vermochten. Der Schutz des nährenden Standes der Vollbauern gegen die Ansprüche der Halbbauern und Taglöhner hatte staatspolitisch Vorrang. Allzu rücksichtsloses Gehabe der Vollbauern wurde jedoch ebenfalls unterbunden.
Zeitraum 1557–1791; darunter:
Angelegenheiten bezüglich Hofstattgerechtigkeiten und Hausbau 16. Jh.–; Bürgerrecht, Bürgernutzen, Einzug und Wegzug; obrigkeitliche Bewilligung 1791 zur Einrichtung von Viertelsöfen; Kopien von Urkunden I A und weitere Akten zur gemeinen Weide wie Ausscheidung von gemeinem Weidenutzen zwischen Ober- und Niederrifferswil 1596; Aufteilung 1773 des Tannholzes zwischen Oberrifferswil und Hauptikon.
Ehemalige Armengemeinde Rifferswil
Mehrjahresrechnungen 1763–1789: Einnahmen von Schuldzinsen und Armensteuern, Ausgaben von Almosen und Beisteuern an namentlich genannte Empfänger.