Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Politische Gemeinde Bertschikon (Bezirk Winterthur)

Ehemalige Zivilgemeinde Bertschikon

II A Akten

Durch Seckelmeister Stauder von Wiesendangen und Dorfmeier Kappeler von Bertschikon im Namen ihrer Gemeinden unterzeichneter «Akkord» 1787, welchen Wiesendangen mit Bertschikon betr. Anlage und Unterhalt der neuen Strasse von Wiesendangen nach Bertschikon trifft.

IV A Bände

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«Gmeindbuch» von Bertschikon mit Einträgen von Gemeindebeschlüssen und Protokollnotizen 1753–1838: Ordnung 1753 betr. Unterhalt der zwei oberen Dorfbrunnen (Lieferung von Teucheln nach Massgabe des Besitzes an Zugvieh: Die Bürger mit einem Zug [4 Zugstiere] haben 3 Teuchel, die mit 2 oder 1 Zugstier 2 Teuchel, die mit 1 Kuh 1 Teuchel zu liefern; Aufteilung der Geldkosten nach «Proportion» des Vieh- und Güterbesitzes; der das Abwasser nutzende Müller stellt 4 Teuchel); Handhabung des gemeindeeigenen «Wucherstiers» 1783 (er wird bis 1. Juni «unter die Herde» gelassen, pro Stuck Vieh ist ein «Hagengeld» von 10 Schilling fällig); Notizen zur Entrichtung des Einzugsgeldes von Neubürgern sowie zum «Burgergeld» von «Ausbürgern» (Taxen, welche sich auswärts aufhaltende Bürger entrichten, um das Bürgerrecht zu behalten); Bestimmung betr. Einstandsmahlzeit und -gabe für Neubürger 1760: Genug Suppe und Fleisch sowie Tranksame für alle, die den Degen tragen, jedem Weib 1 1/2 Mass Wein und 1 1/2 Pfund Brot, für die Gemeinde einen Feuerkübel; Abnahmeprotokolle der Gemeindegutsrechnung, Schuldenabrechnungen der Gemeinde; undatierte flurpolizeiliche Ordnung mit Festlegung von Bussen; Gemeindebeschluss 1770 mit Beschränkung der Hühner (wegen grosser Schäden wird die Zahl der Hühner auf 2 Stück pro Bürger beschränkt, und zwar ohne Sonderrecht für den Müller); Festlegung 1783 einer Heiratstaxe: Wenn einer heiratet, hat er der Gemeinde einen Kronentaler zu entrichten, bei Verheiratung mit einer Frau aus dem Ausland 2 neue Taler (das «Brautfuder» darf nicht vor der Entrichtung der Taxe «abgeladen» werden).

Ehemalige Zivilgemeinde Zünikon

I A Urkunden auf Pergament

Urkunde 1702 (fehlt seit 1971): Urteilsspruch 1702 im Streit zwischen den Gemeinden Zünikon und Gündlikon einerseits und der Gemeinde Wiesendangen anderseits um Weiderechte in Obertannen.

II A Akten

Im Wirtshaus zu Wiesendangen ausgehandelter Vergleich 1750 im Streit zwischen Leutnant Grob zu Zünikon und der Gemeinde Zünikon betr. Eigentumsrecht und Nutzung eines Weihers (das Eigentum steht der Gemeinde zu; hingegen kann Grob anlässlich der zweijährlichen Reinigung des Weihers den «Schleim und Grund» des Weihers (also die Rückstände auf dem Weihergrund) gegen Entrichtung von 1 Gulden zwecks Düngung auf seine Wiesen führen.

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