bearbeitet von Dr. Otto Sigg
6 Urkunden (1491) 1492–1642: Durch Rudolf Escher, Vogt zu Kyburg, an alle weltlichen und kirchlichen Würdenträger, die Geistlichen und die christgläubigen Leute zu Stadt und Land gerichtetes Bittgesuch 1492 um Unterstützung der Kirche und Kapelle zu Dägerlen («die Kirchgenossen gemeinlich» der St. Johann und den 11.000 Mägden geweihten Kirche und Kapelle zu Dägerlen haben hier auf ewige Zeiten eine wöchentliche Messe gestiftet, können das aber «ohne Hilfe, Steuer und Almosen» nicht durchhalten); durch den Bischof und Dompropst Thomas zu Konstanz am 26. August 1493 mit einleitender Kommentierung und abschliessender Bestätigung vorgenommene Inserierung eines gütlichen «Vertrags», den die Zürcher Obrigkeit 1491 im Streit zwischen dem Kloster Allerheiligen zu Schaffhausen und «unseren [Zürichs] Untertanen» der Pfarrkirche zu Andelfingen, welche Allerheiligen inkorporiert ist, nach einschlägigen Urteilen des geistlichen Stabs zu Konstanz durch verordnete Ratsherren ermitteln liess (im weitläufigen Kirchspiel Andelfingen mit den vielen Kapellen und Filialen genügt ein einziger Leutpriester nicht; Allerheiligen erhöht das Pfrundeinkommen des Leutpriesters zu Andelfingen, damit er einen Helfer halten kann; die der Kapelle zu Dägerlen zugehörigen Andelfinger Kirchgenossen zu Dägerlen, Rutschwil, Berg, Oberwil und Benk leisten nach wie vor ihren beträchtlichen Beitrag von 20 Mütt Kernen jährlich an den Leutpriester zu Andelfingen; dieser oder dessen Helfer lesen sonntags und an gewissen Festtagen die Messer in der Kapelle Dägerlen; die vorliegende Inserierung ist zugunsten der Kapelle Dägerlen ausgestellt worden; die beiden Vergleiche 1491 sind im Klosterarchiv Allerheiligen [Staatsarchiv Schaffhausen] und mit angehefteter Ratifikationsurkunde 1493 von Bischof Thomas ins Zürcher Obmannamtsarchiv bzw. später ins Amtsarchiv Andelfingen gelangt; Schreiberlohn von 2 Gulden für den Schreiber der Konstanzer Kurie Faber; inhaltliche und überlieferungsmässige Hinweise von Christian Sieber); durch den päpstlichen Nuntius bei der Eidgenossenschaft für die Kapelle zu Dägerlen ausgestellte Indulgenz 1517 (für Unterstützung der Kapelle erhalten Besucher sieben Jahre Ablass von den ihnen aufgelegten Bussen); obrigkeitliches Appellationsurteil 1530 im Streit zwischen der Stadt Schaffhausen bzw. ihrem Kloster Allerheiligen einerseits und der Gemeinde Dägerlen und ihren Nachbarn anderseits betr. ein durch das Zürcher Ehegericht gesprochenes Urteil, in welchem die Kompetenz (Besoldung) des Prädikanten zu Dägerlen geregelt wird (der Appellation Schaffhausens wird nicht stattgegeben; Definition der Kompetenz des Pfarrers zu Andelfingen [Mutterkirche] und seines Helfers zu Dägerlen [derzeit Johans Klinger von Neftenbach] im Benehmen zwischen Allerheiligen, dem Pfarrer zu Andelfingen und der Gemeinde Dägerlen); Schuldverschreibung 1539 zugunsten der Kirche Dägerlen; «Fertigungsbrief» 1642 (durch den Rechenrat der Stadt Zürich beurkundeter Verkauf von zwei Höfli zu Rutschwil, Erblehen des Klosteramtes Töss und der Helfereipfrund Winterthur, um 3500 Gulden an Hans Jakob Wiesendanger von Berg; Beschreibung der Höfe und ihrer Zins- und Kapitalbelastungen; zur Kaufmasse gehören 2 Rosse, 9 Haupt Vieh, Pflug und Zubehörde, aufgerüsteter Wagen und «Bänne»; die Felder sind angesät).
I A 3: Durch Ennius Phylonardus, den päpstlichen Legat und Nuntius bei der Eidgenossenschaft, 1517 für die Kapelle Dägerlen ausgestellte Indulgenz: Allen bussfertigen Christgläubigen, die an den Festtagen der hl. Ursula, der Patronin, sowie des hl. Markus und des hl. Johannes die Kapelle besuchen und Hilfe für den baulichen Unterhalt, für Kirchenbücher, Kelche, Lampen und andere Zieraten leisten, erhalten einen siebenjährigen Ablass von den ihnen auferlegten geistlichen Bussen.
«Spruchbrief» 1660 im Streit zwischen den Gemeinden Dägerlen und Rutschwil (mit Beistand des Pfarrers sowie des Klosterschreibers von Allerheiligen) einerseits sowie den Abgeordneten der Gemeinde Oberwil anderseits mit Regelung der Beteiligung am Bau des neuen Mesmerhauses (Zusatz: Alle drei Orte haben Zugang zu den Ämtern des Mesmers und der Kirchenpfleger, und entsprechend ist die Ablegung der Kirchengutsrechnung zu handhaben; Handgelübde, gute Freunde und Kirchgenossen zu sein); Erlass 1724 des Kyburger Landvogts mit Festsetzung der von der Gemeinde Dägerlen gewünschten Einkaufstaxe für einheiratende Frauen von 5 Pfund für die Dorfgemeinde und von 5 Pfund für die Kirche; Erlass 1725 des Andelfinger Landvogts mit Festsetzung des Einkaufs für in die Gemeinde Oberwil einheiratende Frauen (Einkaufstaxe von je 5 Pfund für die Dorfgemeinde Oberwil und die Kirche Dägerlen).
darunter:
Von obrigkeitlichen Gremien erlassene Schulordnung 1667 für die Kirchgemeinde Dägerlen (Schulhaus für alle Dörfer der Kirchgemeinde in Rutschwil; Kinderlehre am Sonntag im vor einigen Jahren erbauten Mesmerhaus zu Dägerlen; Besoldung für Schulmeister Jacob Hagenbuch); «Gesetz und Ordnung in der Nachtschul zu Rutschwil» 1726; Verdinge 1677, 1716 mit den Glockengiessern Füssli von Zürich betr. Guss und Lieferung je einer Glocke (inkl. Eintausch alter Glocken); übliche Sammlung von Akten 18. Jh. des Zürcher Ehegerichts zu Kirchgemeindeangehörigen; ausgefüllte Formulare 1789–1798 betr. Visitation von Pfarrer und Kirchgemeinde Dägerlen.
Jahresrechnungen, Dreijahresrechnungen des Kirchengutes 1781–1790.
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Rechenbuch: Protokolle der Abnahme der Kirchenrechnung 1646–1780, insbesondere mit Schuldnerlisten.
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1730 angelegtes Zinsbuch der Kirche Dägerlen mit Kontrolle eingehender Zinsen bis 1784 und einer Übersicht zum «Zustand des Kirchengutes Dägerlen 1798» von Pfarrer J. K. Leu.
Obrigkeitliches Appellationsurteil 1567 im Streit zwischen der Gemeinde Rutschwil und den Besitzern des Hofes Benk betr. Rechtscharakter des Hofes Benk als «einbeschlossener Hof», der «sich selbs, wie brüchig, fridige und schirme»; durch den Landvogt zu Kyburg besiegelter originaler «Hof- Brief für die Einwohner des Hofes Benk …» 1764 (Einzugstaxe für auswärtige einheiratende Frauen, Flurbussen, Sonntagswache, Brunnendienst, Besammlung der Hofgenossen durch den «Dorfmeier», Aufgebot zum Gemeinwerk).
Durch Hans Jakob Wipf von Benk vollzogene und im Oktober 1755 verzeichnete Verteilung der im Ausseramt der Grafschaft Kyburg für Benk gesammelten Samensteuer (über 73 Mütt Kernen) und Geldsteuer.
Ehemalige Zivilgemeinde Berg
2 Urkunden 1644, 1679 (Standort: Geschenkte und gekaufte Urkunden im Staatsarchiv C V 3 Sch. 10a, Provenienz nicht bekannt, Einzugsbrief 1644 aber eindeutig, Weiherbrief 1679 wahrscheinlich Archivlade der Dorfgemeinde Berg): Einzugsbrief 1644 für die Dorfgemeinde Berg («bei Rutschwil») mit zusätzlichen Bestimmungen betr. Aufenthalt von Bürgern, welche «Haus und Heim» und damit ihr Dorfrecht verloren haben, betr. Nutzungsgerechtigkeit pro Haus (und nicht pro Haushalt) u. a. m.; Kaufbrief 1679 betr. den Weiher zu Berg (Kauf des zehntenfreien, 19 Jucharten messenden Weihers um 600 Gulden durch die Gemeinde Berg vom Klosteramt Töss; jährlicher Zins von 4 Mütt Kernen; Wasser darf zu zwei Dorfbrunnen verwendet werden, unter Vorbehalt der Wasserrechte der Eichmühle und der Mühle zu Hettlingen; Aufteilung der Weiherfläche unter die Gemeindegenossen zum Anbau; Quittung betr. bezahlte Kaufsumme 1680 auf Plica).
«Vergleichsbrief zwischen Richter Hans Ulrich Furrer, Müller zu Hettlingen, und Jacob und Hans Ulrich Hagenbuch zu Rutschwil betreffend die Wasserleitungen aus den Wiesen ob dem Hof Berg am Weiher», 1758.
Durch die «Nachbarn zu Berg» 1747 f.stgehaltene Ordnung der Wasserkehr (Kehr der Wässerung für die Wiesen); Akte 1722/25 betr. Jagli Hagenbuch zu Berg, der illegal den Ehefriedhag zwischen Rutschwil und Berg «ausgetan», ein Haus abgerissen und Reben eingeschlagen hatte.
1
Um 1714 angelegtes Gemeinde- und Rechenbuch der Dorfgemeinde Berg 18./19. Jh. (bis ca. 1833): Bürgereinkäufe 1714 f.; Einkäufe auswärtiger, in die Gemeinde einheiratender Frauen; Notizen zu Hintersässen und ihren Taxen; Abnahme der Gemeindegutsrechnung durch die Januargemeinde, Aktiv- und Passivschulden der Gemeinde; Einträge 1746, 1791 betr. den «Herdhagen» (Zuchtstier); Steuern für auswärtige Brand- und Wettergeschädigte; Inventar des Bleiund Pulvervorrats; Verpachtung des «Gemeindegutes» (-landes); Notiz: Ausgaben 1798 «für die Franzosen und [die] Aufrichtung des Freiheitbaums …».
Ehemalige Zivilgemeinde Oberwil
10 Pergamenturkunden 1567–1698; darunter:
Lehenrevers 1567 der Brüder Stucki zu Oberwil betr. den durch sie von den Pflegern der Sondersiechen im unteren Spital zu Winterthur zu Erblehen empfangenen Hof zu Oberwil (Dorsualnotiz 18. Jh.: Zinspflichtig sind «Gemeinde und Interessierte»); Pergamentheft 1569 mit Urbar des zu zwei Teilen denen von Mandach zu Rheinau und zu einem
Teil Junker Jacob Rordorfers sel. jüngsten Söhnen zustehenden Zehntens zu Oberwil (inkl. Zehnten anderer Zehntenherren zu Oberwil und Beschreibung von «Zwing und Bann» des Dorfes Oberwil; die Ausfertigung des Urbares der Zehntenherrschaft befindet sich im Escher’schen Familienarchiv StAZ W I 17.1); Einzugsbriefe 1582, 1636; Lehenbrief 1597 betr. Lehenhof des Amtes St. Johann zu Schaffhausen zu Oberwil (Verleihung zu Erblehen an Jakob Bosshardt von Eidberg); Urteilsspruch 1602 im Streit zwischen den vier Höfen zu Niederwil und der Gemeinde Oberwil betr. durch Niederwil beanspruchte gemeinsame Weiderechte im Grenzgebiet, welche Oberwil wegen zunehmender Volkszahl nicht mehr zugestehen möchte (Integrität des Oberwiler Bannes gemäss Zehntenbeschreibung 1569, s. oben, Definition künftig separater und teils gemeinsamer Weiderechte); Versicherung 1603 von Ulrich Hux von Oberwil von Grundpfanden gegenüber der Helfereipfrund der Stadt Winterthur im Zusammenhang mit dem neuen Einschlag von Reben; Urteilsspruch 1685 im Streit zwischen den Gemeinden Andelfingen und Adlikon einerseits und der Gemeinde Oberwil anderseits betr. Dorfbann- und Weidegrenzen (Konflikt ist entstanden, weil Andelfingen und Adlikon ihren Gemeindebann neu definieren und ausmarchen lassen wollten; im Spruch werden u. a. durch Oberwil wieder zu erstellendes fallendes Tor sowie Friedhäge [und deren Unterhalt] und Marchendefinitionen festgehalten); Schuldverschreibung 1693 von zwei Schwaigern (Bürger von Zürich und Elgg) gegenüber dem Löwenwirt zu Andelfingen (Unterpfand ist der in Konkurs geratene und dem St.-Johann-Amt zu Schaffhausen grundzinspflichtige Hof der Stucki zu Oberwil [detaillierte Hofbeschreibung]); Urteilsspruch 1698 im Streit zwischen der Gemeinde Oberwil und den Wasern zu Adlikon betr. Weiderechte im Grenzgebiet auf Stöcken (die Zehntenbannbeschreibung von 1569 sowie der Urteilsspruch 1685, s. oben, sind bestimmend für die im Spruch vorgenommene Definition der Nutzungsgrenze).
Urkunde 1489 betr. Kauf eines Gütlis zu Oberwil durch das Kloster Töss (1857 wohl anlässlich des Loskaufs des Grundzinses vom Staatsamt Andelfingen bzw. der Finanzkanzlei dem Oberwiler Gemeindeammann Peter ausgehändigt, 1947 in den Fonds Staatsarchiv C II 13 Töss Nr. 650 rückgegliedert); Urteilsspruch 1660 im Streit betr. Mesmerhaus (s. o. Kirchgemeinde Dägerlen I A, 1660); Abschrift des Dokuments 1725 des Kirchgemeindearchivs Dägerlen betr. Einkaufstaxe für auswärtige in Oberwil einheiratende Frauen (s. Kirchgemeinde I B); Dokumente 18. Jh. betr. Weideangelegenheiten; detaillierte Beschreibung 1784 (1742) der dem Kloster St. Katharinenthal grund- und bodenzinspflichtigen Güter zu Oberwil; originaler Erblehenbrief 1786 des Klosters St. Katharinenthal betr. Tragerei und Hof zu Oberwil.
darunter:
Undatierte «Beschreibung» der Güter des wohl dem Klosteramt Töss zu Oberwil zustehenden Hofes, späteres 16. Jh.?; diverse nur teilweise definierbare Zins- und Steuerrödel 18. Jh.; wenige Akten 18. Jh. betr. Hilfssteuern für Brand- und Wettergeschädigte; Abschrift von Rezepten 1732 betr. Viehund Pferdeseuche; «Brauchrodel» 1749 der Gemeinde und Bürgerschaft zu Oberwil (Brauchsteuer zuhanden der Grafschaft Kyburg in der Höhe von 2 Schilling pro Jucharte Landbesitz [insgesamt 62 Pfund Geld]); Kehrordnung («Wasserrodel») 1750 betr. Nutzung des Gassen- und Bachwassers zur Wässerung der Güter.
(1)
Urbar 1664 des Amtes St. Johann zu Schaffhausen betr. dessen Lehengut zu Oberwil. Wohl keine Gemeindeprovenienz (1857 wohl anlässlich des Loskaufs des Grundzinses vom Staatsamt Andelfingen bzw. der Finanzkanzlei dem Oberwiler Gemeindeammann Peter ausgehändigt, 1947 in den Fonds Staatsarchiv C III 3 Andelfingen Nr. 250 rückgegliedert).
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Um 1709 angelegtes Rechen- und Gemeindebuch der Gemeinde Oberwil: Mit Gemeindeschuldnern vorgenommene Abrechnungen 1709 ff.; Rechnungswesen, Gemeindeschulden; Einträge betr. Einkauf, Ansässentaxen, Einkauf für in die Gemeinde einheiratende Frauen; Beschlüsse zu diversen Gemeindesachen (z. B. Beschluss der Januargemeinde 1751, «dass keiner mehr soll Tuback trinken in den Schüren und salvei [salva venia] im Stal, und das bey einem halben Eimer Wein der Gemeinde in der Buss unablässig»; zum Hebammenwesen; zum «Hagen» [Zuchtstier] usw.).
Ehemalige Zivilgemeinde Rutschwil
6 Urkunden 1537–1686: 1817 entkräfteter Schuldbrief 1537 der Gemeinde Rutschwil (Aufnahme von 150 Gulden von einem Bürger zu Wil); Einzugsbrief 1544; Schuldverschreibung 1550 eines Rutschwiler Bürgers gegenüber der Gemeinde; Urteilsspruch 1557 im Streit zwischen der Gemeinde Rutschwil und Bürger Hagenbuch daselbst betr. Rechtsnatur eines verkauften Ackers zu Rutschwil (Dokumentation von damals vorgenommenen Einschlägen in Rutschwil; der fragliche Acker kann nicht als eingeschlagenes Gut gelten, sondern ist der gemeinen Weide zugänglich); Urteilsspruch 1561 im Streit zwischen der Gemeinde Rutschwil und den Hofbesitzern zu Benk betr. Weidgang im Holz im Lätten (Definition der Weideberechtigung und -grenzen im Benehmen zwischen dem eingeschlossenen Hof Benk und der Gemeinde Rutschwil; beide Parteien haben zudem zur Nutzung gewisser Weiderechte einen Hirten für ihre Herde zu stellen); Vergleich 1686 im Streit zwischen der Gemeinde Rutschwil und den beiden Müllern zu Hettlingen betr. Gewährleistung und Regelung des Zuflusses zu den beiden Hettlinger Mühlen (den Rutschwilern steht die Wassernutzung für die Wässerung ihrer Güter in den Monaten März und April zu, ebenso Wasser für ihre Hanfrösen zur Zeit der entsprechenden Hanfbearbeitung [«rösen»]; im Übrigen aber ist durch wasserbauliche Massnahmen wie Öffnen der Gräben der Zufluss zu den Hettlinger Mühlen zu gewährleisten und steht den Müllern das entsprechende Wasserrecht zu; Wassersystem der Mühlen verbunden auch mit dem Weiher zu Berg und Gräben im Dägerler Bann).
darunter:
Kopie einer Grundzinsversicherung 1573 der Brüder Benker gegenüber den armen Sondersiechen am Feld bei St. Georgen zu Winterthur; Urteilsspruch 1591 im Streit zwischen der Gemeinde Rutschwil und dem Gemeindegenossen Rüedi Benker betr. Hausbesitz und Bürgerrecht (Benker hat sein Haus zu Rutschwil einem Fremden verkauft und mit diesem die Gemeinde «beschwert»; der Verkauf bleibt gültig, Benker muss aber aus der Gemeinde wegziehen); «der Gmeind Rutschwil Übergab per 50 Gulden» 1594 (Rückzahlung einer Schuld von 50 Gulden gegenüber einem Winterthurer Bürger wird um zwei Jahre verschoben); «Vergleichsschein wegen einer ehrsamen Gemeind Welsikon und Rutschwil betreffend eine neue Strasse in dem Welsikoner und Rutschwiler Bann …1790».
«Steuerrodel» 1779 der Gemeinde Dägerlen betr. Unterstützung für Geschädigte der Gemeinde Neuburg in der Herrschaft Wülflingen.
Ehemalige Armengemeinde
Zeitübliches ausgefülltes Formular 1794 der von der obrigkeitlichen Fürsorge erhobenen Daten des Armenwesens in der Kirchgemeinde Dägerlen (Name, Beruf, Gesundheit, Verdienst der Armen; Unterstützung mit Brot, Monatsgeldern, Winterkleidern).