bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf Stadtgebiet von Winterthur
10 Urkunden und 2 Pergamenthefte 1372–1562; darunter:
Urkunde 1401 mit Bewilligung des österreichischen Landvogts und Landgrafen zu Stühlingen betr. Abtretung eines Stückes Land des in Pfand befindlichen österreichischen Kehlhofes zu Veltheim zur Erweiterung des dortigen Friedhofes (Erwähnung des Veltheimer Dekans und Leutpriesters Johans); Rechtsinstrumente 1372, 15. Jh., 1504, 1519 sowohl in unmittelbarem wie auch im jeweiligen Dokument nicht ersichtlichem Zusammenhang zu Einkünften des Veltheimer Kirchengutes; undatiertes Verzeichnis der «Nütz, Zins und Gült dez gotzhus unser frowen zu Velthan» (angelegt 15. Jh., eingebunden in ein mit 1435 datiertes Fragment einer lateinisch- kirchlichen Urkunde ohne Bezug zu Veltheim, datierte Nachträge 1482 und 1528 sowie mit einem notariellen Ablösungsvermerk eines Zinspostens 1847/49!); gütlicher Schiedsspruch 1532 im Streit zwischen dem Inhaber des Hofes Hübschenweid und der Gemeinde Veltheim betr. Nutzung und Rodung im «neulich» durch die Gemeinde erkauften Holz Wolfensberg; «Urbar» 1562 über «alle Zins, Zehenden, Rent und Gült» der Kirche Veltheim (inkl. Nachträge 16./17. Jh. und Ablösungsvermerke 19. Jh.).
darunter:
«Ausgeschnittener Zettel» 1593 als Verkaufsurkunde (die Gemeinde Veltheim verkauft um ansehnliche 250 Gulden an Heini Kuhn zu Winterberg ihren 1 Jucharte umfassenden Weingarten zu Veltheim, inkl. Angabe darauf stehender Belastungen, auch gegenüber der Kirche Veltheim); «Zins-, Schuld- und Handrodel» 1614 von Kirchmeier Freyenhofer; Bauholzspende 1651 der Pfarrgemeinde Veltheim für die Brandgeschädigten zu Töss; Kopie eines Urteilsspruchs 1711 im Streit zwischen der Dorfgemeinde Veltheim und den Brüdern Sigrist daselbst betr. durch Letztere vorgenommene Einhegung und Sperrung des gemeinem Weidgangs und Weidwegs in ihrem Hof Hübschenweid (Definition der an sich rechtlich zulässigen Einhegung, Gewährleistung von Weidgang und Weidweg); Kopie des Schreibens 1726 von «Kirchlein» und Gemeinde Veltheim an die obrigkeitlichen Rechenherren mit Bitte um finanzielle Beihilfe an notwendige Renovierungsarbeiten (für die Glocken ist bereits zuvor eine Subvention eingetroffen); Korrespondenz 1714/32 betr. den der Kirche Veltheim zustehenden Nussenzins ab dem Hof Islikon; übliche Sammlung 18. Jh. von Mandaten und Bettagsgebeten sowie von Akten betr. Veltheimer Kirchgemeindemitglieder in Straf-, Ehe- und Paternitätssachen; «Pastoral- Diarium» und «Schulmanual» 1793 des am 8. Januar 1793 als Pfarrvikar in Veltheim eintreffenden Ludwig Vögeli (Hinschied im gleichen Jahr); undatierte Mitgliederliste der «Sängergesellschaft» Veltheim.
1a: In einen Band gebundene Ein- und Zweijahresrechnungen des Kirchengutes Veltheim 1577–1653, verfasst durch den Stadtschreiber bzw. die Stadtkanzlei von Winterthur und abgelegt (soweit protokolliert) durch den (die) Kirchenpfleger vor dem obrigkeitlichen Amtmann des Klosteramtes Töss, inkl. Schulden- und Zinsrödel; 1b: In einen Band gebundene Zwei- und Mehrjahresrechnungen 1654–1712 (inkl. Schuldenrödel); 1c: Zwei- und Mehrjahresrechnungen des Kirchengutes 1713–1799 (inkl. nicht in Band 1a eingebundene Rechnungen 1618 und 1623/24).
1a und 1b
Stillstandsprotokolle 1750–1766, 1767–1818
2
1731 angelegtes Zinsbuch des Kirchengutes Veltheim, inkl. Kontrolle der eingehenden Zinsen bis Mitte 19. Jh.
Eingemeindeter Vorort der Stadt Winterthur
(Archiv im Stadtarchiv Winterthur)
darunter:
Offnung 1474 der Gemeinde Veltheim (die Dorfmeier von Veltheim legen vor dem zu Veltheim im Kehlhof zu Gericht sitzenden Landvogt zu Kyburg «einen geschriebenen Rodel» mit «ihres Dorfs Rechtung» vor und lassen diesen «verhören» wie folgt: In einem ersten Teil sind die wohl älteren Offnungsbezüge der dem Haus Kyburg zustehenden Schupposen und des entsprechenden Kehlhofes zu Veltheim festgehalten [u. a. Lieferung von Mist für den Weinbau], in einem zweiten Teil Nutzungs- und Flurrecht der Dorfgemeinde Veltheim [erwähnt als Flurgrenzpunkt u. a. Kreuz und Bild beim Siechenhaus gegen Wülflingen]; sodann u.a. Bestimmungen zur Eulach: Wasserrecht der Eulach für die Gemeinde, Pferdeweide in der Eulach, Wasserverbauungen, Unterhalt der Gräben; Ehefriede bzw. -zäune; Wege, Strassen, allgemeines Weiderecht; Wucherrind; durch den Inhaber des Widums zu haltendes Eberschwein, durch den Kirchherrn oder Leutpriester zu haltender «Gantzen» [= Ganser, Enterich, oder «Gantz», Gänserich]; Bezug für jeden Gemeindegenossen von 2 F.hrten Holz im Kornberg bei Geburt eines Sohnes, von 1 F.hrt bei einer Tochter; eingebundener Papierrodel mit Verzeichnis des Bezugs von Holz, nämlich12 «Stüben» für Hausbau bei «Notdurft»); durch den Zürcher Stadtschreiber Werner Bygel verfasste Ratsurkunde 1530 mit Fertigung des Verkaufs des dem Klosteramt Töss zustehenden, in der Herrschaft Wülflingen liegenden «Wald[es] Wolfisperg» (Wolfensberg) um 800 Gulden an die Gemeinde Veltheim (Vorbehalte: Das seit je im Wolfensberg bestehende Weiderecht der Gemeinde Veltheim ist nicht tangiert; Holznutzungsrecht für den Lehenhof des Amtes Töss Hübschenweid; Übernahme der zuvor für die Klosterfrauen bestehenden Verpflichtung durch die Gemeinde Veltheim zur Lieferung von Brennholz [16 Klafter] an den Leutpriester und von Bauholz für Kirche, Pfarrhaus und Zehntenscheune nach Bedarf); durch den Zürcher Stadtschreiber Werner Bygel geschriebenes obrigkeitliches Appellationsurteil 1541 im Streit zwischen dem Besitzer des Kehlhofes und der Gemeinde Veltheim betr. Lieferung von Bauholz aus dem Gemeindewald für den Bau einer Scheune auf dem Kehlhof (Hinweis auch auf den durch die Gemeinde vom Amt Töss erworbenen Wolfensberg; der Mehrheitsbeschluss der Gemeinde, wegen des überall verwüsteten und geschändeten Holzes bis auf die [abgeschlossene] Kehr kein Bauholz mehr – und schon gar nicht für Scheunen – auszuteilen, bis wieder Holz nachgewachsen sei, wird geschützt); Urteilsspruch 1542 im Streit zwischen der Stadt Winterthur (für ihr Spital) und der Gemeinde Wülflingen mit Zuzug auch der Parteien der Gemeinde Veltheim sowie des Inhabers des Custers und des Tüfels Mühle und Bleike betr. streitiges «Wasserrecht» der Eulach (es wird eine detaillierte Kehrordnung der Wässerung, inkl. Beschrieb des zu wässernden Landes, festgelegt: Müller Schufelberg erhält Wasser zum Wässern von Sonntagmorgen 7 Uhr bis Montagmorgen 7 Uhr, darnach die Stadt Winterthur bis 7 Uhr am Mittwoch, darnach Veltheim bis 7 Uhr am Freitag, darnach Wülflingen bis Sonntag 7 Uhr; Ausfertigung von drei Urkunden durch den Zürcher Seckelschreiber Bygel; hier unter Nr. 2357 zwei der drei Ausfertigungen mit Provenienz wohl des städtischen Archivs sowie des Gemeindearchivs Wülflingen); Urteilsspruch 1565 im Streit zwischen der Stadt Winterthur und der Gemeinde Veltheim betr. Weidgangrechte im je angrenzenden Gebiet (Definition getrennter und gemeinsamer Weiderechte; ausgestellt werden 2 Urkunden, Provenienz des vorliegenden Exemplars wohl altes Stadtarchiv); Urteilsspruch 1569 im Streit zwischen der Stadt Winterthur und der Gemeinde Veltheim betr. von der Stadt reklamierte Weiderechte auf der kleinen Ekenwies (die Ansprüche werden abgewiesen; interessant ist die Urkunde wegen der zahlreichen protokollierten Zeugenaussagen von Hirten und anderen mit Erinnerungen an Weidezustände über Jahrzehnte zurück); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1570 im Streit zwischen einem von Wiesendangen zuziehenden Büchi und der Gemeinde Veltheim betr. Bürgerrecht (Büchi hat ein halbes Haus in Veltheim gekauft; er kann es bewohnen, ohne aber damit Gemeindegenosse zu werden); durch den Winterthurer Stadtschreiber Friedrich Hegner verfasster Urteilsspruch 1602 im Streit zwischen den Gemeinden Veltheim und Wülflingen betr. Weiderechte in den Wülflinger Oberwiesen (Veltheim gibt vor, hier schon seit 45 Jahren mit Wülflingen Weiderechte genutzt zu haben, die Gerichtszugehörigkeit von Wülflingen zur gleichnamigen Herrschaft spiele diesbezüglich keine Rolle usw.; interessant sind wiederum viele Zeugenaussagen von Hirten und anderen Personen zur Weidepraxis in den Oberwiesen in den vergangenen Jahrzehnten; unter der Nr. 2761sind beide Ausfertigungen, also sowohl für Veltheim wie auch Wülflingen, subsumiert); Einzugsbriefe 1579, 1603, 1664; durch den Kyburger Landvogt bestätigter Gemeindebeschluss 1606 betr. Befristung des gemeinen Weidgangs im Frühjahr (unter den Gemeindegenossen haben sich Spannungen ergeben; die Bauern als Güterbesitzer sind an der Beendigung des gemeinen Weidgangs so früh wie möglich interessiert, die Taglöhner dagegen so spät wie möglich; es wird nun fix festgehalten, dass der Weidgang nicht länger als acht Tage in den April hinein gehen soll, ungeachtet, ob es früher oder später Frühling ist; darnach ist «abzufahren»); durch den Winterthurer Stadtschreiber ausgestellte Bescheinigung 1616 betr. Pfarrbrunnen zu Veltheim (auf dem Grundstück Freienhofers ist eine Quelle gefasst und zum Pfarrhaus hin geleitet worden; Freienhofer und die Gemeinde werden diesbezüglich sämtlicher Verpflichtungen enthoben); Abkommen 1682 zur Sanierung der durch «unordentliche Verwaltung» des Gemeindegutes verursachten Verschuldung der Gemeinde (jeder der 44 Gerechtigkeitsinhaber hat künftig der Gemeinde jährlich 6 Pfund Geld zu entrichten; disziplinierte Einlieferung der Anteile an die durch die Gemeinde an das Amt Töss, den Schulmeister, die Hebamme und den Weibel zu Wülflingen zu entrichtenden Zinsen; zur Schonung des Holzes wird eine sparsame Zäunung der Zelgen mit dürrem Holz festgelegt; Abgabe von jährlich 8 Gulden an die Gemeinde für diejenigen, welche Zugtiere zum Weidgang im Holz gehen lassen); «Versicherungsbrief per eine Ehrsame Gemeind Veltheim von Maria Wilderin, Adam Ernsten Ehefrau daselbsten, wegen ihren vier Kinderen erster Ehe A°. 1765» (die als Prosyletin und Hintersässin in Iberg wohnenden Maria weist genügend Mittel für eine Einheirat auf; zur Vermeidung von Belastung für die Gemeinde kann sie nur die zwei jüngeren Kinder im Alter von 11 und 18 Jahren für lediglich 7 bzw. 2 Jahre mit nach Veltheim nehmen; die zwei älteren 20- und 22-jährigen Kinder haben dagegen nur ein bis zweimal pro Jahr Besuchsrecht in Veltheim).
darunter:
Vormundschaftliche Berichte und Rechnungen 17./18. Jh.
VBB 1
1682 durch den Oberohringer Grafschaftsrichter Jakob Keller im Zusammenhang mit der anstehenden Gemeindschuldensanierung (s. oben unter Pergamenturkunden 1682) eigenhändig eröffnetes und bis ca. 1782 geführtes Gemeindebuch von Veltheim (mit zusätzlichen Einträgen 1831/33); darin u. a.: Protokoll der jährlichen Rechnungsablage vor der Gemeinde; Abrechnungen betr. Einzugs- und Hintersässengelder, Bürgerrechtsgelder (von sich auswärts aufhaltenden Bürgern) und betr. gegenüber der Gemeinde bestehenden Schulden; Verpachtung von Gemeindeland; eingenommene Taxen für «Hochzeiterinnen» (in die Gemeinde einheiratende Frauen); Listen betr. entrichtete Hochzeitsgelder (Abgabe an die Gemeinde bei Hochzeiten von Bürgern der Gemeinde), betr. die durch die jungen Männer und Knaben an der Bechteligemeinde zu entrichtende Abgabe des «Haus» (eine Art Einstandsgeld), betr. das entrichtete «Haugeld» (Taxe, welche der Gemeinde anlässlich von Handänderungen von Häusern und einschlägigen Nutzungsgerechtigkeiten zu entrichten ist); Wahl des Kuhhirten; Flurordnung, Flur- und Erntediebstahl; Gemeindebeschluss betr. Verschmutzung der Wasserversorgung durch Waschen; Brunnenwesen; Gemeinwerk; Verteilung von Holz und Verbot des Verkaufs von Holz ausserhalb die Gemeinde; Etat der Feuerläufer 1682, Etat (1682?) der Mannschaft der «Wolfjäger» inkl. Kommandanten, «Garnführer» und je einem Mann von Ober- und Unterohringen (inkl. Garnführer 1780); Hausgerechtigkeiten und Hausbau im Zusammenhang mit Abgaben; Notizen betr. durch Veltheimer geleistete Wachtdienste auf der Hochwacht Mörsburg.
VBB2
1770 angelegtes und bis 1836 geführtes Gemeindebuch; darin u. a.:
Vorspann vor pag. 1: Chronikalischer Überblick zu den Teuerungen 1771 und 1817; Überblick über die in Veltheim gesammelten Brandsteuern; Gemeindebeschluss 1779 betr. Finanzierung der Versorgung der «schlimmen Dirn» Ursula Ernst ins Zürcher Zuchthaus (nachdem sie mit abgeschnittenen Haaren und mit Eisen an einen grossen Stein gekettet ausgestellt worden war);
Abschrift der Dorfoffnung 1474; Feuerordnung 1764; Liste der gewählten Seckelmeister, Dorfmeier, Kuhhirten, Holzforster, Dorfwächter; Listen der entrichteten Hochzeitsgelder, der Bürgergelder (von auswärts sich aufhaltenden Gemeindebürgern), der Haugelder (im Zusammenhang mit Handänderungen von Häusern und entsprechenden Nutzungsgerechtigkeiten), des sog. Scheitergeldes des Pfarrherrn, des Hintersässengeldes, der Einzugsgelder;
mit Ziffern 1–69 nummerierte Gemeindebeschlüsse 1706– 1802 v. a. zu Flurordnung, Flur- und Nutzungswesen, gemeinemWeidgang (hier auch Beschränkungen des herkömmlichen zugunsten eines moderneren Landbaus), Gemeindeversammlung, Gemeindeordnung, Holznutzung, Verkauf von Holz nach ausserhalb der Gemeinde, «Holzartikel 1789», Weinausschank, Gemeindegut.