bearbeitet von Dr. Otto Sigg
Schuldverschreibung 1691 gegenüber der Kirche und Gemeinde Wiesendangen.
darunter:
Durch Batt von Kusen zu Zürich eigenhändig ausgestellte und besiegelte Quittungen 1544, 1558, den Schuldzins der Gemeinde Wiesendangen von 10 Gulden erhalten zu haben; «Ordinarii-Zettel um eine neue Glocke der Kirche und der Gemeinde Wiesendangen» 1587 (durch den Zürcher Schreiber Hans Werner Bygel verfasster, zwischen dem Wiesendanger Pfarrer Murer und den Kirchenpflegern einerseits und dem Zürcher Glockengiesser Konrad Füssli anderseits abgeschlossener Vertrag betr. Zahlung und Garantieleistung einer Glocke; die einzugiessende alte Glocke wog 568 Pfund, die neue 650 Pfund; Verrechnung nach Gewicht; eigenhändige Quittierung von Füssli des Erhalts der Summe von 68 Gulden; eigenhändige Quittung von Meister Albrecht des Erhalt von 6 Gulden für das Hängen der Glocke; zweites Blatt des Zettels als Chirograph); Kostenrechnung 1590 betr. Einrichtung einer neuen Kanzel und neuer Weiberstühle (Eichen- und Tannenholz aus den Gemeindewaldungen); «Zettel» 1711 mit durch Unterschriften bekräftigter Vereinbarung zwischen der Kirche Wiesendangen und den Schmieden Schuppisser betr. Neuanfertigung des «Kehls» der grossen Glocke; weitere «Zettel», Verträge, Abrechnungen, Unterlagen 18. Jh. zu Bau und Glocken der Kirche; allgemeine Zuschriften 18. Jh. der Kanzlei der Landvogtei Kyburg zu verschiedenen Regelungsbereichen (zur Verlesung auf der Kanzel und vor der Gemeinde; darunter auch eine «Instruktion» 1791 für einen in Gundetswil zu etablierenden Sonderbeamten, der die aus dem Thurgau stammenden Bettelfuhren auf Ordnungsmässigkeit zu überprüfen hat).
Rechnungen, Rechnungsunterlagen, Zinsrödel (diese eingereiht unter IV A 2), Schuld-, Restanzen- und Kontrollverzeichnisse betr. Kirchen-, Spend- und Steuergut 1512–1792.
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«Der Spend Urbar zu Wiesendangen» 1542 (inkl. wenige Nachträge und Hinweis auf durch Joachim Peter zu Grüt 1716 für arme Schuldkinder und kranke Arme vermachte 100 Gulden).
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Zinsrödel 1584–1700 der Kirche Wiesendangen.
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1673 erneuertes Verzeichnis der jährlichen Zinsen der Kirche Wiesendangen.
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«Beschreibung der jährlichen Zinsen bei dem Kirchen- und Spendgut zu Wiesendangen, erneuert Anno 1714.
1743 angelegtes und 1744 durch Obervogt zu Hegi und Gerichtsherrn zu Wiesendangen Johann Jakob Manz gutgeheissenes «Gemeindebuch».
Abschriften aus dem «alten Gemeindebuch» mit Einträgen 1654–1743, gefolgt und überlagert von Einträgen 1743–1830 (Bezug und Verkauf von Holz; Pulver- und Munitionsvorrat; Flur-, Reben- und Nutzungsordnung; Gemeinde- und Flurbussen, Flur- und Traubendiebstähle; Weideordnung, Kuhhirt; Wächter; Bürger- und Aufenthaltsrecht, Bürgerrechtsaufnahmen, Erhalt des Bürgerrechts von wegziehenden Bürgern; durch den 1790–1795 als Obervogt zu Hegi wirkenden Denzler bekräftigte Gemeindeverordnung zur Steuerung der für die Gemeinde schädlichen Verkäufe von Grundstücken, Heu, Stroh und Gras an Personen ausserhalb der Gemeinde).
Ehemalige Zivilgemeinde Wiesendangen
24 Urkunden 15. Jh.–1642; darunter:
Verzeichnis spätes 15. Jh. der Einkünfte der Kirche Wiesendangen mit einer Datierung 1494 und Zusätzen bis 1528, inkl. Einnahmen des Armengutes 1552 (Papier- und Pergamentblätter vermischt eingebunden in ein Fragment einer Schuldurkunde 1490 des Spitals Winterthur im Zusammenhang mit dem Kauf des Klingenberger Zehnten); durch Ulrich von Landenberg von der Breitenlandenberg zu Hegi sowie die Dorfmeier und Einsässen zu Wiesendangen ausgestellter Einzugsbrief 1498 für das Dorf Wiesendangen; Einzugsbriefe 1582, 1593, 1642 mit bürger-, ansässen-, einwohner- und nutzungsrechtlichen Bestimmungen; obrigkeitliches Appellationsurteil 1525 im Streit zwischen der Gemeinde Wiesendangen und Uli Müller von Wiesendangen betr. den durch Müller erworbenen, ausserhalb des Etters befindlichen Hof Nuwbant (Müller hat Hausleute darauf gesetzt, welche einen eigenen Rauch führen, ebenso hat er hier Güter entgegen des gemeinen Weiderechts eingeschlossen; im Appellationsurteil wird er angehalten, ins Dorf zu ziehen, ausser er könne beweisen, dass sich dort, wo er gebaut hat, eine alte Ehehofstätte befunden habe); Urteilssprüche 1527, 1529, 1540 betr. Wegrechte und Ehegraben zum Wässern; Urteilsspruch 1535 im Streit zwischen der Gemeinde Wiesendangen und dem Besitzer des Kehlhofes betr. seine Verpflichtung, einen Eber zu halten (der Eber muss jederzeit «währschaft» sein und zur Verfügung stehen, der «Lohn», den der Eber erwirkt, geht je zur Hälfte an den Kehlhofer und den Schweinehirten); Urteilsspruch 1535 im Streit zwischen der Gemeinde Wiesendangen und einem Einwohner betr. Entrichtung der auf «jedes Haupt, es seien Leute oder Vieh» verlegten Steuer zwecks Unterhalts von Brunnen, Steg und Weg; Urteilsspruch 1536 betr. Ehefurt eines Baches (der alte ehehafte Bachverlauf darf nicht zwecks Wässerung umgelenkt werden); Urteilsspruch 1554 im Streit zwischen der Gemeinde Wiesendangen (mit Beistand ihres Gerichtsherrn Hug von Hallwil zu Hallwil) und der Gemeinde Oberwinterthur (mit Beistand ihres Gerichtsherrn Hans von Goldenberg zu Mörsburg) betr. gemeinsamer Weidgang im Holz und Gestüd, genannt «Tägerlen», auf dem Ried zwischen beiden Gemeinden (Wiesendangen hat zum Unwillen von Oberwinterthur den oberen Teil für sich eingezäunt; Urteil: Trennung von Holz und Weidgang mittels eines Grabens oder eines Zaunes zwischen den beiden Gemeinden; Oberwinterthur muss mit seinem unteren Teil vom oberen Teil Wiesendangens das Wasser «abnehmen»; Einrichtung von fallenden Toren bei den Übergängen der Landstrasse); Urteilsspruch 1559 im Streit zwischen den Bauern und den Taglöhnern betr. gemeinen Weidgang in den Emd- und auch Holzwiesen sowie betr. Einschläge in den Zelgen und betr. Holzhau (u. a. bringen die Bauern vor, mit ihrem Zug- und Pflugvieh zehnten- und zinspflichtige Höfe bebauen zu müssen; sie seien Tag und Nacht durch das Weidevieh der Taglöhner derart «überlegen», dass sie keine Weide finden; u. a. terminliche Definition des Weidgangs durch «Austage», also von jahreszeitlichen Endterminen der gemeinen Weide); Schuldverschreibung 1561: 30 namentlich aufgeführte Einwohner von Wiesendangen nehmen von Junker Hans Jörg von Hinwil, sesshaft zu Elgg, 1000 Gulden gegen einen Zins von 50 Gulden auf (Beschreibung der Unterpfande in einem gesonderten, nicht überlieferten Urbar); Beurkundung 1574, 1591 von Weiterverkäufen dieser Obligation; obrigkeitliche Bestätigung 1567 einer durch die Gemeinde Wiesendangen vorgeschlagenen Gemeindeordnung: Bei Verkauf von Hausgrundstücken an Neuzuziehende darf nicht durch Machenschaften aus einer Behausung deren zwei gemacht werden (indem etwa der Verkäufer eines Hauses nur die Hälfte des Hauses verkauft und in der anderen Hälfte oder einer «Anhenke», die er zu einem Haus ausbaut, wohnen bleibt, statt die Gemeinde bei Hausverkauf zu verlassen); Bestimmung, dass jeder, der kein Ross zu überwintern vermag, nur eines auf Allmend und gemeiner Weide sömmern darf (Allmend und Weidgang waren von Rossen «überschlagen», welche über den Eigenbedarf hinaus auf die Sommerweide getrieben worden waren); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1570 im Streit zwischen den Besitzern des Kehlhofes und der Gemeinde Wiesendangen betr. Verpflichtung der Ersteren zur Haltung von Stieren zum «Faseln» des Dorfviehs (gemäss Landesbrauch haben die Kehlhofer bis zu drei Faselstiere zur Verfügung zu stellen, sollen aber von der Gemeinde auch die in Abgang geratene Entschädigung von 7 Vierteln Kernen wieder erhalten); Vertrag 1575 zwischen dem persönlich mit Beistand eines rechtsgelehrten Konstanzer Domherrn in Zürich erscheinenden Abt Christoph des Klosters Petershausen zu Konstanz einerseits, der Vertretung von Vogtherr und Meieramt des Hauses Hegi anderseits sowie der Gemeinde Wiesendangen von dritter Seite betr. durch die Gemeinde gemäss Klage des Klosters illegal vorgenommene Rodungen (zum Anbau von Getreide) in grundherrlich dem Kloster bzw. dessen Kehlhof zustehenden Wäldern Tägerloo
(30 Jucharten) und Altersmatt (3–3 1Ú2 Jucharten): Als Entschädigung
hat die Gemeinde dem Kloster einen jährlichen Zins von 8 Gulden und dem Vogtherrn zu Hegi (der sich auf die Offnung der Herrschaft Hegi beruft, welche dem Haus Hegi für das Schloss und den Kehlhof zu Hegi sowie die Trotte zu Wiesendangen Zimmerholz, Zaunholz und Gerten aus den Petershauser Wäldern zu Wiesendangen zuspricht) von 4 Gulden zu entrichten; sodann haben die Teilhaber der Aufbrüche davon dem Kloster den Zehnten zu entrichten (was gemeinsame Bewirtschaftung bedingt); gütlicher Urteilsspruch 1595 im Streit zwischen dem zu Hegi wohnhaften Inhaber des zuvor dem Kloster Petershausen, nun dem staatlichen Klosteramt Winterthur zustehenden Widums, einerseits sowie den Gemeinden Wiesendangen und Hegi als zweiter und dritter Partei betr. Nutzungsrecht des im Bann Hegi gelegenen Widumhofes (kontrollierte Holznutzung zu Wiesendangen, Weidennutzung mit 3 Haupt Vieh im Gemeinwerk Wiesendangen sowie mit 3 Haupt gnadenhalber im Gemeinwerk Hegiberg von Hegi).darunter:
Obrigkeitlicher Urteilsspruch 1602 im Streit betr. einen wegen Not verkauften Teil des Kehlhofes durch den Wiesendanger Besitzer an einen Auswärtigen von Ellikon (die Gemeinde Wiesendangen kann den Anspruch eines Verkaufs an Wiesendanger Bürger mit ebenfalls Anteilen am Kehlhof nicht durchsetzen); «Zinsrodel um 440 Gulden Münz gegen Schaffhausen zu verzinsen im 1534 Jahr» (Aufnahme von 440 Gulden Schuldkapital wohl durch die Gemeinde mit Unterverteilung an Bürger, inkl. Verzeichnung der entsprechenden Unterpfande; Nachträge undatiert und 1601); Verzeichnis mit Titel: «Hernach folget wie und welcher massen die 500 Gulden Schaffhauser Münz und Währung, so ein Gmeind von … Dietegen von Wildenberg …, Bürgermeister von Schaffhausen, aufgenommen [hat], ausgeteilt werden, auch was und wie viel ein jeder davon empfangen und verpfändet [hat]. Welliche [500 Gulden] in 5 Jahren … wiederum abgelöst werden sollen, actum Felix und Regula 1574; und sollen all gemeinlich und unverscheidenlich hinter einander stehen bis auf den letzten Heller»; weitere einschlägige Schulden und Schuldzinsrodel (800 Gulden gegen Konstanz 1565; 400 Gulden gegen Landenberg, undatiert; Zinsen einer nicht summierten Schuld gegen Brugg, undatiert; 200 Gulden gegenüber Landvogt Wolf 1603; 300 Gulden gegen Rapperswil 1610; Zinsen einer nicht summierten Schuld gegen Zofingen 1622); «Kornrodel» 1614 der Gemeinde Wiesendangen (Verzeichnis der Anzahl Säcke mit Korn, welche einzelne Bürger «angefordert» haben); durch Schulmeister Jacob Buelman 1581 abgeschriebener und aktualisierter «Rodel» des Jahres 1539, «was und wie viel ein jeder der Gmeind Wiesendangen Tretgeld schuldig ist» (Tretgeld wurde eine Entschädigung genannt, welche ursprünglich Unberechtigte für die Benützung der Gemeindetriften, also der Flurpassagen, zu entrichten hatten); Steuerrödel 1743, 1746 mit in Wiesendangen gesammelten Steuern für auswärtige Erntegeschädigte; Akten, Urkunden im Zusammenhang mit Gemeindeschulden bzw. an Bürger unterverteilte Schuldsummen (gegen Konstanz 1565; «Habergeld» 1601 gegen Rottweil; Kauf 1591 der dem Freiherrn zu Waltburg zustehenden «Wiesendangischen Gült» von 1000 Gulden um 975 Gulden durch den Zürcher Stadtschreiber Gerold Escher; originaler, entkräfteter Schuldbrief 1758 der Gemeinde Wiesendangen von 1500 Gulden gegenüber dem Hinwileramt der Stadt Winterthur); Urteilsspruch 1598 betr. Recht zum Bau von Häusern auf alten Haushofstätten mit Speichern; Abkommen 1675 zwischen den Kirchenpflegern von Wiesendangen und Gachnang einerseits und den Kirchenpflegern von Oberwinterthur anderseits betr. Regelung der Bettelfuhren; Verzeichnis 1675/79 der gebotenen Pachtzinsen für die Pacht der Gemeindefelder Tägerloo; Rechnung 1748–1755 «wegen dem Trölhandel» der Gemeinde Wiesendangen mit den Grundhöflern betr. den streitigen Weidgang im Hinteregisried und dem Tägernmoos; Kopie eines Urteils 1759 im Streit zwischen Richter Wurmann und der Gemeinde Wiesendangen betr. Weideberechtigung für Schafe (Schafweide soll bis Herbst 1759 erlaubt sein, darnach hat die Gemeinde entsprechend neu zu beschliessen, Hinweis auf Einträge 1654, 1744 zwecks Schafweide in den «Gemeindebüchern», Hinweis auf die Weide von 50 und 60 Schafen im 17. Jh.); Appellationsurteil 1760 betr. Urteil 1759 zur Schafweide (aufgrund eines obrigkeitlichen Mandates und eines Gemeindebeschlusses von März 1760 wird die Schafweide auch wegen Schädigung der Zehnten abgeschafft); Akte 1790 der staatlichen Patrouillenkommission betr. Einrichtung und Organisation einer Gemeindewacht (inkl. Gundetswil, Buch, Menzengrüt, Attikon und Wallikon); «Memoriale Kyburgicum» (Abschrift 18. Jh. des Kyburger Grafschaftsrechts).
II A 2: Durch Schulmeister Buelman 1581abgeschriebener bzw. aktualisierter Rodel 1539 des der Gemeinde Wiesendangen zu entrichtenden «Tretgeldes». Frühes Beispiel eines Schulmeisters als Träger lokaler Verwaltungsschriftlichkeit. Interessant ist das in den Gemeindequellen bis anhin nicht vorkommende «Tretgeld», das ursprünglich Unberechtigte, wahrscheinlich Neuzuziehende, für den Gebrauch der Gemeinde-Triften, also der Flurpassagen, zu entrichten hatten. Als Einband des Rodels dient eine private Wiesendanger Schuldurkunde 1528 (sie hatte zuvor als Einband für einen Zinsrodel einer Gemeindeschuld gegenüber Schaffhausen 1534 gedient; ebenso sind die Kosten für die Urkunde vermerkt, nämlich 10 Schilling «Briefkosten» und 5 Schilling Siegelgült).
Jahresrechnungen des Gemeindegutes 1635, 1648–1798 (einzelne Lücken).
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Durch die Gemeinde einstimmig angenommene «Beschreibung» 1563: Beschreibung der Strassen, Stege und Wege zum und aus dem Dorf in die Güter, Beschreibung der fallenden Tore oder Hürden (inkl. Festhalten der Unterhaltspflicht), der Ehefriede, der Bau- und Heu- und anderer dergleichen Wege, die man täglich oder zu besonderen Zeiten und Tagen brauchen muss, sodann «Ermeldung» aller Ehefurten, Wasserläufe (nicht eigentliche Bäche), Wassergräben, Be- und Entwässerungsgräben (?) vor allem im Ried- und Wiesenlandbereich. Pergamentheft mit rot illuminierten Titeln und Initialen.