Archivführer der Zürcher Gemeinden und
Kirchgemeinden sowie der städtischen Vororte vor 1798

bearbeitet von Dr. Otto Sigg


  

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wülflingen (Bezirk Winterthur)

Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde auf Stadtgebiet von Winterthur

I A Urkunden auf Pergament

1 Pergamenturkunde 1545: Urteilsspruch 1545 im Streit zwischen dem Wülflinger Pfarrer Herter und der Gemeinde Wülflingen betr. Nutzung von Ackeret oder Eicheln («so jährlichen wachst») im sog. Kirchenholz (gemäss Ansicht der Gemeinde begründe die Bezeichnung des Holzes noch kein Recht des Pfarrers; Urteil: Sondernutzung der Eicheln von vier Eichen für den Pfarrer, wodurch die zusätzlich durch den Gemeindenutzen gegebene Nutzung des Ackerets durch den Pfarrers nicht tangiert wird; es handelt sich bei dieser Urkunde um die Ausfertigung des Urteilsspruchs für den Pfarrer; das Exemplar der Ausfertigung für die Gemeinde s. unter Winterthur, ehemalige Gemeinde Wülflingen).

II A Akten

darunter:
Kopie des 17. Jh. des «Instruments» 1524, welches der Winterthurer Stadtschreiber Gebhard Hegner in seiner Funktion als kaiserlicher Notar am 10. November 1524 um 9 Uhr vormittags, im ersten Jahr des Papsttums von Clemenz VI., in der Richtstube des Rathauses zu Winterthur aufgesetzt hat: Vertrag zwischen dem Priester Hans Blum, welchem Lehenherr (Kollaturherr) Conrad von Rümlang die Pfarrpfründe zu Wülflingen kürzlich verliehen hat, einerseits, und eben diesem Lehenherrn anderseits (Höhe des Korpus der Pfarrpfründe [inkl. in «Birlingen» gemessenes Heu und Emd]; Abmachungen u. a. zur Finanzierung des Neubaus des Pfarrhauses innerhalb von acht Jahren; Holznutzung im Kirchenholz durch den Priester wie andere Einsässen zu Wülflingen; Gerichtsstand in Streitigkeiten zwischen Priester sowie «Hintersässen und Untertanen» des Lehenherren [eben des Gerichtsherrn von Rümlang zu Wülflingen] ist der Stab des Lehenherrn; in Streitigkeiten zwischen dem Priester und dem Lehenherr entscheiden Schultheiss und Rat von Winterthur mit Berufungsmöglichkeit an den Grossen Rat; der Priester darf keinen Unfrieden stiften und nicht etwa Lehenherr und Untertanen gegeneinander «hetzen»; für den Priester gelten Bot und Verbot wie für andere Untertanen; Wasserbau und Wässerung betr. Pfrundwiese); «Verkommnis wegen Gemeinds- Sachen 1673» (s. unter Winterthur, ehemalige Gemeinde Wülflingen; in der vorliegenden Kopie zusätzlich Texte der Eide von Dorfmeier, Ehegaumer, Seckelmeister, Waldforster); «Ordnungen der Kirchenörter» (Verzeichnisse, Verlosungen 1742, 1771 der Örter mit Hinweisen von 1681 bis ca. 1782); spezifisch Wülflingen betreffende, undatierte «Feuersbrunstordnung»; originale und kopiale Testamente, Legate 17./18. Jh. zugunsten (der Armen) der Kirchgemeinde Wülflingen; diverse Akten zum Armenwesen wie «Verzeichnis und Beschreibung der Armen und Almosengenossen der Pfarr Wülflingen …» 1737 und 1747 und Zuschriften an den Pfarrer betr. obrigkeitliche Unterstützung u. a. aus der Kornkammer mit Mehl und Reis 2. Hälfte 18. Jh.; «eine christliche Gesangordnung für die Nachtschule der Herrschaft Wülflingen» 1739; Akten zum «Kirchenholz» (u. a. Beschreibung 1757 der Marchen des Kirchenholzes zu Wülflingen und Veltheim; sog. «Reversbrief» 1770 zwischen dem Spitalamt Winterthur und der Gemeinde Wülflingen mit Absicht einer totalen Rodung und Ausholzung des Kirchenholzes und der Anlage eines neuen Forstes; «Verordnung» 1785 des «Kirchenstands» Wülflingen zum Forstdienst und zum Holzbezug; durch den Statistikerpfarrer Johann Heinrich Waser erstellte Statistik 1763 zu den Kapiteln Kyburg und Elgg (zur Schulund Armensituation und zum Bestand der Kirchengüter der Kirchgemeinden dieser Kapitel); Bescheinigungen 1780, 1786 von Schweizer Regimentern in niederländischen Diensten betr. Tod von aus Wülflingen stammenden Soldaten; wenige Unterlagen zum Schulwesen (Beschluss 1757 betr. Personelles und Lehrplan der beiden Wülflinger Schulen je für kleine und für grosse Kinder, Besoldungstabelle 1794 der «grossen», der «kleinen» und der «Hofschule» zu Wülflingen, inkl. Überblick zum Vermögen der Kirche Wülflingen 1792).

III A Jahresrechnungen

Jahresrechnungen der Kirchengutes 1707, 1719; Zweijahresrechnungen 1720er Jahre, 1749–1760 (ab 1755 geführt durch den Pfleger Richter Abraham Naviloth), inkl. Spezialrechnung 1758 betr. Bauten des Kirchturms.

IV A Bände

1
Stillstandsprotokolle 1759–1831 der Kirchgemeinde Wülflingen.

2
1759 angelegtes Zinsbuch der Kirchgemeinde Wülflingen. Kontrolle eingehender Zinsen bis ca. 1818.

Ehemalige politische Gemeinde Wülflingen

Eingemeindeter Vorort der Stadt Winterthur
(Archiv im Stadtarchiv Winterthur)

Urkunden auf Pergament und Papier

darunter:
Vergleich 1497 mit Definition der Grenzen und Marchen zwischen dem Bereich der hohen Gerichte der Grafschaft Kyburg und den kleinen Gerichten zu Neftenbach einerseits und dem Bereich der Herrschaft Wülflingen anderseits am Siggen, am Taggenberg und im oder am Hard; Urteilsspruch 1503 im Streit zwischen den Gemeinden Neftenbach und Wülflingen betr. Weidgangbann (Definition der Grenze, u. a. Setzen einer March bei der «grossen Eich auf Waldenrein»); Urteilsspruch 1510 von Schultheiss und Rat der Stadt Winterthur im Streit zwischen Hans Conrad von Rümlang, Bürger der Stadt Winterthur (und Gerichtsherr zu Wülflingen), und der Gemeinde Wülflingen einerseits sowie dem Spital zu Winterthur mit Hans Freienhofer anderseits betr. Wasserrecht und Wasserverbauung in der Eheruns (also dem offen zu behaltenden Flussteil der Eulach [Letztere aber nicht genannt]; das Spital und Freienhofer werden beklagt, durch etliche zwischen Tüffels Mühle und den unteren Laden neu installierte «Laden» den Wasserlauf auf die unteren Laden zu hemmen; das Spital wird verpflichtet, das Wasser zum Bruchlis Laden der Gegenpartei ohne deren Kosten und Schaden zuzuleiten; Freienhofer muss einen neu errichteten Laden entfernen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1525 im Streit zwischen der Gemeinde Wülflingen und dem zu Wülflingen befindlichen «Landsässen» Zürichs, Hans Konrad von Rümlang (Gerichtsherr), anderseits betr. Holzrecht des Letzteren in den Gemeindehölzern (entgegen dem angeblichen Recht des Herrn von Rümlang, die Gemeindehölzer «zu beschweinen», also durch Nutzung zum Schwinden zu bringen, muss dieser, wenn er Holz aus dem Gemeindewäldern verkaufen und verschenken will, vorgängig das Einverständnis der Gemeinde einholen); vor dem Gericht zu Wülflingen ausgestellter Vertrag 1540 zwischen der Gemeinde Wülflingen und dem Wülflinger Müller Arbogast Erb mit Regelung gegenseitiger Leistungen (u.a. gegenseitige Hilfe beim Unterhalt der 30 Klafter langen Risswuhr, Bestimmung von Tarifen für verschiedene Arbeiten des Müllers); «Wasserbrief» 1542 (Wässerung durch Eulach, s. unter Pergamenturkunden Veltheim 1542); Appellationsurteil 1543 von Gerichtsherr Steiner zu Wülflingen im Streit zwischen Müller Uli Erb zu Wülflingen und der Gemeinde Wülflingen betr. Holzbezug zum Unterhalt der Risswuhr (Bezug u. a. auf den obigen «Vertragsbrief» von 1540; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, aus ihren Hölzern Holz zum Unterhalt der Wuhr zu liefern); Urteilsspruch 1545 im Streit zwischen dem Wülflinger Pfarrer Herter und der Gemeinde Wülflingen betr. Nutzung von Ackeret oder Eicheln im sog. Kirchenholz (Inhalt s. unter Ausfertigung des Spruchs für den Pfarrer im Kirchgemeindearchiv Wülflingen, oben); obrigkeitlicher Urteilspruch 1547 im Streit zwischen der Gemeinde Wülflingen und der Stadt Winterthur betr. Handhabung des «Wasserbriefes» von 1542 (Wülflingen beklagt die Stadt, sie würde sich nicht an den Vertrag halten und insbesondere am Samstag, einem der Kehrtage Wülflingens, den Bach säubern und auf die Neuwiesen lenken; Winterthur weist auf die von Kaiser Sigmund erteilte Freiheit betr. Nutzung des Wassers der Eulach hin; diese Freiheit wird geschützt, zumal die Stadt die Eulach von ihrem Ursprung her ohne fremde Hilfe allein «fertigen» muss; sämtliches Eulachwasser zwischen der Stadt Winterthur und dem Heiligen Berg, das auf die Winterthurer Mühlen läuft und sich darnach bei Custers Mühle sammelt, steht Wülflingen zur Verfügung; Tausch der Kehrtage: Winterthur von Freitagmorgen bis Sonntagmorgen, Wülflingen von Montagmorgen bis Mittwochmorgen; 2 Ausfertigungen des Urteils bzw. Provenienzen altes Stadtarchiv Winterthur und Gemeindearchiv Wülflingen); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1552 im Streit zwischen Gerichtsherr und Gemeinde zu Wülflingen einerseits und Rudolf Benz auf dem Hof Rumenstal anderseits betr. Holznutzung (obwohl sich Benz als Bürger in die Gemeinde eingekauft hat, steht ihm keine Holzgerechtigkeit der Gemeinde zu; gemäss Lehenbrief seines Hofes bezieht er Holz vom jeweiligen Inhaber des Beerenbergs); durch Gerichtsherr Steiner zu Wülflingen im Streit unter den Gemeindegenossen erlassene Holznutzungsordnung 1554 (grosser Holzmangel; die Frage, ob ein Haushalt mit 2 oder 3 Personen gleich viel Holz beziehen könne, wie einer mit 10 und 12 Personen, wird dahingehend geregelt, dass jeder Holz nach «seines Hauses Nutz und Notdurft» hauen soll, unter Berücksichtigung des Zustands des Waldes); obrigkeitlicher Urteilsspruch 1557 im Streit zwischen der Gemeinde Brütten und der Gemeinde Wülflingen mit dem Gerichtsherrn betr. Zäunungspflicht im Kronenberger Wald; Appellationsurteil 1560 im Streit zwischen Hans Bosshart von Wülflingen und der Gemeinde Wülflingen betr. durch Ersteren vorgenommenen, den Weidgang der Gemeinde schädigenden Einschlag eines Ackers am Rotzenrain zu Reben (im Urteil wird u. a. festgelegt: Bosshart muss den Einschlag wieder offenlegen; generell dürfen zudem ausserhalb des Etters von ehehaften Reben keine neuen Reben eingeschlagen werden); durch Gerichtsherr Steiner zu Wülflingen bekräftigter Gemeindebeschluss betr. Güterverkauf und Nutzungsgerechtigkeit (tägliche Vermehrung der Bevölkerung durch Güter kaufende Auswärtige mit entsprechender Belastung des gemeinen Nutzens in Holz und Feld; wenn ein Wülflinger Häuser und Güter an auswärtige Fremde verkauft, muss er aus der Gemeinde ziehen und das Nutzungsrecht aufgeben; Güter sollen unter den Gemeindegenossen verkauft werden, damit sie umso besser beieinander wohnen und haushalten können usw.); Ausfertigung 1585 der Offnung der Herrschaft Wülflingen (da die Schrift der alten Offnung altershalber unleserlich geworden ist, die Ordnung der Themen nicht gegeben und nicht alles verzeichnet war, lassen die Gerichtsherren Steiner im Beisein der Untervögte und der geschworenen Richter der beiden Orte Wülflingen und Buch das Recht neu verzeichnen und verlesen: Strafrecht, Einungsrecht [strafbares Aufbrechen der Maien- und der Märzenzäune zu Wülflingen und Buch], Erbrecht, Abzugrecht, Gant- und Konkursrecht, Spezialabgaben an die Herrschaft «der Allmenden halb zu Buch» [d. h. bei Aufforstungen und Rodungen], Verpflegung von Herr und dessen Knecht beim Jahrgericht zu Buch durch den Pfarrer); durch die Gemeinde Wülflingen errichtete Zinsversicherung 1625 (die Gemeinde hat von den Kindern des verstorbenen Gerichtsherrn Steiner den Widumhof zu Wülflingen gekauft und versichert dem Spital Winterthur, die diesem ab dem Hof zustehenden Zinsen zu entrichten; die Gemeinde hat den Hof gekauft, um ihre Weiden und ihr Gemeinwerk zu vermehren, inkl. Verkauf der Güter, die dazu nicht dienlich sind, an die Bürger); durch einen obrigkeitlichen Ausschuss ermittelte und die Obrigkeit besiegelte Rechtsordnung 1673 zwischen der sich beschwerenden Gemeinde Wülflingen und der Herrschaft Wülflingen (detaillierte Rechtsbekräftigung und Regelung auf Ebene der Gemeinde und Flurgemeinde, nicht nur, aber auch im Bezug zu Rechten der Herrschaft); «Vergleich» 1731 zwischen den Bodmern vom oberen Radhof und der Gemeinde Wülflingen betr. Bürgerrecht und Nutzungsgerechtigkeit in den Gemeindegütern und Hölzern (die Bodmer oder ihre Söhne können ohne Entrichtung von Einzugsgeld in die Gemeinde ziehen, haben aber kein Holzrecht); Einzugsbrief 1748 (inkl. Bestimmung, dass in Wülflingen einheiratende auswärtige Frauen nebst einer «anständigen Brautfahrt» eine Bescheinigung ihres ehelichen und ehrlichen Herkommens und des freien Leibs sowie eine Barschaft von 100 Gulden [für Frauen aus dem Zürcher Gebiet] bzw. von 200 Gulden [für Frauen von ausserhalb des Zürcher Gebiets] vorzuweisen haben).

Urkunde Wülflingen, 1540

Urkunde Stadtarchiv Winterthur Nr. 2344: Vor dem Gericht zu Wülflingen zwischen der Gemeinde Wülflingen und dem Wülflinger Müller Arbogast Erb abgeschlossener Vertrag 1540 betr. gegenseitige Leistungen: Regelung des gemeinsamen Unterhalts der 30 Klafter messenden «Risswuhr»; Bezug von Holz durch den Müller aus dem Gemeindewald Hagenbuch nur zum Zweck des Unterhalts von Mühle und Wuhr; Saglohn für den Müller: pro 2 Schuh üblichem Sagholz 1 Haller, «von Stubenladen» 1 Schilling, pro «Schnitz» Laubholz für «Trottenschallen» und «Brunnenschallen» (hölzerne Rinnen?) 5 Schilling; für «Stampfen» (hier wohl zur Enthüllung von Getreide) erhält der Müller pro 1 Viertel einen halben Immi sowie den anfallenden (Getreide-)«Staub»; für «Bleuen» (Klopfen u. ä.) von einem vollen Sack Hanf mit 8 Vierteln 2 «Wüsch» Hanf, von einem halben Sack 1 «Wüsch» und von 1Tuch 2 «Wüsch»; für den Verkauf von «Schwinassen» (Schweinefutter etwa von Mehlstaub) erhält der Müller pro Viertel 4 Haller. Der normale Mahllohn, also das Hauptgeschäft eines Müllers, kommt hier nicht zur Sprache, da die Abgabe für das ganze Staatsgebiet einheitlich geregelt war.

 

Akten

darunter:
Ausfertigung der allgemeinen obrigkeitlichen Ordnung 1604 betr. Mindestabständen von Bäumen, Weiden und Grünhägen von Reben; Unterlagen zur Bereinigung und teilweisen Neusetzung von Marchen der Herrschaft Wülflingen 1761– 1778; Urteilsspruch 1766 im Streit zwischen Wirt und «Gastgäb» Winkler zu Wülflingen und der Gemeinde Wülflingen betr. Recht des Ersteren zum Auftreiben von Schafen auf dem gemeinen Weidgang (es bleibt bei der 1760 ausgesprochenen Beschränkung auf 25 Schafe für die Brachweide; für die übrige gemeine Weide Anzahl der Schafe nach Belieben des Wirts bzw. auf Zusehen der Gemeinde hin); Urteilsspruch 1776 im Streit zwischen den in Wülflingen, Töss und Veltheim sesshaften Zehntenpflichtigen und dem Spital zu Winterthur betr. Art und Weise der Abgabe des dem Spital im Bann Wülflingen zustehenden Weinzehntens (Einsammeln des Zehntens in Form von Wein in den 24 Trotten durch die Pflichtigen selbst für einen billigen Trunk oder Einsammeln des Zehntes in Form von Trauben durch bestellte Leute des Spitals bei den Weinstöcken [wie die Zehntengarben auf dem Feld]; im Urteil wird das Einsammeln durch die Pflichtigen mit einer Entschädigung von 1 Mass pro Eimer gestützt; in der folgenden Appellation jedoch hebt die Zürcher Obrigkeit dieses Urteil auf und überlässt die Handhabung des Einzugs dem Spital); Unterlagen 1774, 1775, 1777, 1790 betr. Unterhalt, Ausbau und Bau von Strassen (auf den Taggenberg, über die Fründelen, vom Schweighof und Radhof; u. a. Neuanlage, um die generell auf dem Staatsgebiet vorgesehene «Treichselfuhr» zu ermöglichen); «gütlicher Vergleich» 1790 im Streit zwischen den Gemeinden Wülflingen und Neftenbach betr. Wasserverbauungen der Töss zum Schutz der Wülflinger Gemeindelandes im Hard (u. a.: Erstellung sogenannter «Schupfwuhren» durch Ingenieur Spitteler; ein Drittel des Aufwands geht zu Lasten von Wülflingen, zwei Drittel zu Lasten von Neftenbach); «Verkommnis» 1790 zwischen der Gemeinde Wülflingen und Müller Bodmer daselbst betr. «die Lieferung und Anschaffung des zum Mühlewuhrwerk erforderlichen Holzes»); obrigkeitlicher Beschluss 1797 betr. Güterspekulation zu Wülflingen (Regelung des Verkaufs von Gütern ausserhalb die Gemeinde).

Bände

WBB 6
«Gemeinde-Protokoll» 1772–1790; darin: Wahlen (Vorgesetzte, Vorster, Wächter, Viehhirt); Ordnungen für den Viehhirten; Weide-, Flur- und Nutzungssachen; Wucherstier; Gemeindewerk; Nutzung des Steinbruchs im Hard oder Rotenfluh; Sandwerfen in der Töss; Feldmauser; Bürgerrechtserteilungen; Verteilung von Gemeindeholz auch in Bezug auf «Doppelstuben»; Austeilung von Bauholz, auch im Zusammenhang mit dem hochwassergeschädigten Mühlewuhr; Forstwesen; Feuerstatt- und Hofstattgerechtigkeiten; Pflanzen von Tannen auf der Gemeindeallmend; Beteiligung von Hofbewohnern an der Schule; Feuerlauf- und Feuerspritzenmannschaft 1786; Einträge früheres 19. Jh.: u. a. Verzeichnisse der Ansässen in der Gemeinde Wülflingen, ihrer Herkunft und ihrer Tätigkeit (viele «Fabrikarbeiter» in der Spinnerei Hard).

WBB 7
Gemeindeprotokolle 1790–1821. Aus dem Vorwort geht hervor, dass bis anhin Gemeinde- und Gerichtsbeschlüsse im selben Protokoll eingetragen worden sind (bezieht sich aber offensichtlich nicht auf Band WBB 6), was gemäss Untervogt Salomon Bodmer zu «Unordnungen» führen könne; künftig werde für «jede Behörde» «ein besonderes Protokoll» geführt.

WDB 19
Gemeindegutsrechnungen 1677, 1698–1760 (mit Lücken).

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