bearbeitet von Dr. Otto Sigg
9 Urkunden (1461)1483–1610: Vor dem Kyburger Gericht zu Winterthur gefertigter Kaufbrief 1483 betr. den Zehnten auf dem Garten zwischen Schlatt und Lettenberg (Heini Zugmann und die «Mitgemeinder» von Oberlangenhard verkaufen dieses Zehntenrecht um 11 Gulden der Kirche St. Oswald auf dem Lettenberg); Urteilsspruch 1494 betr. Zehntenrecht der St.-Johann-Kirche zu Zell (der Zehnten eines zu Hirsgarten gelegenen Ackers des Hensli Müllers von Rikon steht der Kirche zu); Schuldverschreibung 1510 von Uli Müller zu Hirsgarten gegenüber der Kirche Zell (Pfand: Gut Hirsgarten); weitere Zinsverschreibungen 1547, 1559 gegenüber der Kirche Zell auf dem (im Detail beschriebenen) Einfang und Gut Hirsgarten; Vergleich 1543 im Streit zwischen der Kirchgemeinde Zell und Mathis Fryg ab dem Lettenberg betr. Einkünfte der Kaplanei auf dem Lettenberg bzw. der durch Fryg und seinem verstorbenen Bruder auf ihrem Hof erbauten Kapelle (die aufgeführten Einkünfte der Kapelle sowie «die Glocke aus der Kapelle» gehen an die Kirchgemeinde über; im Gegenzug erlässt die Kirchgemeinde Fryg eine Schuld von 30 lib. und zahlt ihm darüber noch 10 lib. aus); Vidimus 1545 des Kaufbriefes 1461 betr. Kauf des Zehnten zu Zell durch die Kirche Zell (durch Versäumnis sei der Originalbrief verwahrlost und das Siegel weggekommen, weshalb der von Pfarrer und Kirchenpfleger gebetene Kyburger Landvogt durch den geschworen Grafschaftsschreiber einen Vidimus erstellen lässt; Caspar von Bonstetten zu Uster verkauft 1461 den grossen Zehnten zu Zell, den er als Pfand der Herrschaft Österreich besitzt, um 130 lib. Geld der Kirche und Pfrund St. Johann zu Zell); Schuldverschreibung 1610 von 260 lib. des Konrad Nüssli von Langenhard gegenüber der Kirche Zell (mit nachfolgender Schuldaufstockung 1645).
darunter:
Eine undatierte, wohl im Zusammenhang mit der Reformation ausgefertigte Bescheinigung einer ebenfalls undatierten (vorreformatorischen) Jahrzeitstiftung im Jahrzeitbuch für das ewige Licht der Kirche Zell (Heini Müller aus Rikon stiftet für sich und seinen Bruder sowie für Vorfahren und Nachfahren der Kirche Zell den Schupposzehnten; Gedenken für die Müller jeden Sonntag; Entschädigung für Pfarrer und Sigrist; der lateinische Text ist auf dem gleichen Blatt übertragen «zu Tütsch [für] uns einfaltigen Kilchgnossen zu Zell»; zusätzlich vermerkt ist in der deutschen Fassung die Gewohnheit von Jahrzeitstiftungen «nach dem Papsttum»); Verzeichnis 18. Jh. betr. die in der Registratur zu Zürich befindlichen «Schriften die Pfarrpfrund Zell betreffend» 1530–1725 (1790).
Unterlagen, Akten, Verzeichnisse betr. Pfrundgut und Zehntenrechte der Kirche Zell, undatiert und 18. Jh. (inkl. Beschreibung und Skizze betr. Marchen zwischen dem Rapperswiler Zehnten zu Wildberg, den Zehnten der Pfrund Wildberg sowie der Kirche Zell 1784); anlässlich der Renovation 1958/59 in der Spitze der Kanzel gefundenes, von Pfarrer Schweizer am 7. April 1686 verfasstes Zeugnis zum vollführten Bau der Kanzel und der zwei Kirchentürme (inkl. Angabe der Handwerker).
Jahres- und Mehrjahresrechnungen des Kirchengutes Zell 1714–1797 (ansehnliches Kirchgemeindegut von gegen 25 000 lib. Geld im späten 18. Jh.; wegen Zehnteneinnahmen beträchtliche Naturalienwirtschaft).
1
Aus dem Pfarrarchiv: Übliches Kompendium spätes 17. Jh. der für das Regiment der Stadt Zürich geltenden «Satzungen und Ordnungen».
2 und 5
Urbar und Verzeichnis 1640/44 betr. Loskauf des der Pfarrpfrund Zell zustehenden kleinen Zehnten zu Zell, Oberund Unterlangenhard, Rikon, Au-Kollbrunn, Lettenberg (da im Prinzip sämtliche Güter in der Kirchgemeinde den kleinen Zehnten schulden, kommt das Verzeichnis einem umfassenden Haus-, Güter-, Siedlungs- und Eigentümerkataster gleich; Hinweis auf Anbau von Getreide- und Hülsenfrüchten auf dem Hanfland; Hinweis auf «wegen der Armen» vorgenommenen Aufteilungen von Gemeindegut; Angabe der jeweiligen Loskaufsumme mit Zahlungsvermerk).
3 und 4
1714 und 1749 angelegte Rechen- bzw. Zinsbücher des Kirchgemeindegutes Zell (Kontrolle eingehender Zinsen 18. / frühes 19. Jh.).
6
Stillstandsprotokolle 1755–1830.
Ehemalige Zivilgemeinde Zell
11 Urkunden 1543–1696; darunter:
Schuldverschreibung 1543 der Dorfgemeinde Zell sowie der Brüder Frei im Schoren auf dem Lettenberg (mit Bürgen aus Unterlangenhard, Turbenthal, Gyrenbad und Au) um 600 Gulden gegen Ludwig Hurus, des Rates von Konstanz (Unterpfand: 280 Jucharten Gemeindeland an Feld und Wald in verschiedenen Grossparzellen sowie 7 Jucharten Hanfland; sodann die Privatgüter der Brüder Frei; bei Nichtbezahlen der Zinsen sind die Schuldner [3 Mann in Vertretung der Gemeinde sowie die Mitschuldner und die Bürgen] mit je einem Pferd in ein offenes Wirtshaus zu Konstanz aufgeboten); Urteilsspruch 1567 im Streit zwischen den Gemeinden Wildberg und Zell betr. Ansprüche von Wildberg, die Gemeindeherde mit derjenigen von Zell gemeinsam im Niederwald weiden zu lassen (im Spruch wird Trennung des Weidgangs und der Gemeindeherden erkannt); Einzugsbriefe 1574, 1661 für die Dorfgemeinde Zell; Urteilsspruch 1606 im Streit zwischen der Bauernsame und den Taglöhnern der Dorfgemeinde Zell betr. Benützung und Zäunung verschiedener (beschriebener) Flurwege hin zum Gemeinwerk mit Ross und Karren sowie mit «gewätnem» und angebundenem Vieh durch beide Parteien, betr. gemeinsame Anlage und gemeinsamen Unterhalt gewisser Flurwegstrecken; betr. gemeinsam zu leistende Wuhrungsarbeiten an der Töss, betr. Einzäunung von durch die Töss gebildetem Neuland sowie betr. gemeinsamen Weidgang «hinter dem Buch» (inkl. Nachtrag auf der Plica 1641 betr. Sperrung des Flurwegs zur Allmend durch die inzwischen vom Erlös des Zehntenauskaufs für die Pfarrpfrund erworbene Sorwiese); Urteilsspruch 1635 im Streit zwischen der Gemeinde Zell einerseits und Jagli Hofmann (als Bauer) anderseits betr. Weidgang im «hinteren Buch» (Bekräftigung der einschlägigen Passage des Urteils von 1606 mit Bestätigung der zwischen den Taglöhnern und der Bauernsame gemeinsamen Weiderechte, wenn nicht angesät ist oder wenn die Stoffelweide beginnt); Urteilsspruch 1647 im Streit zwischen den Taglöhnern und den Bauern der Dorfgemeinde Zell (die Bauern haben den Feldstier allein zu stellen, erhalten aber als Gegenleistung und gegen eine Zahlung in die Gemeindekasse den Weidgang im Niederwald allein für sich zugesprochen; weitere Weidgangsstreitigkeiten werden gemäss Rechtsinstrumenten von 1532 und 1606 geregelt; die Taglöhner dürfen keine Einhagungen mehr vornehmen und ohne Anwesenheit der Bauern kein «Gemeindemehr» abhalten; da den Bauern mit ihrem Vieh in den eingeschlossenen Essen grosser Nutzen zukommt, haben sie auch die Gemeindegüter fleissiger als bis anhin zu bebauen, inkl. Festsetzung einer Entschädigung für die Verwendung der Züge für Gemeinwerkarbeiten; Arbeiten mit dem Leib sind aber durch Bauern und Taglöhner entschädigungslos zu leisten); «Urteil-Brief A°&bsp;1674» im Streit zwischen der Gemeinde Wildberg einerseits und den Gemeinden Rikon «an der Töss» (mit Müller Hans Balthasar Müller) und Zell anderseits und von dritter Seite «um den Weidgang im Zeller Holz, genannt der Niederwald, an der Wildberger Zelg» (u. a. betr. Zäunungen und Zelgentürli); «Urteil- und Spruch-Brief zwischen den beiden Gemeinden Zell und Rikon … um die Untermarchung des Weidgangs und den Hag durch die Töss betreffend, A°. 1696» (Zell, das diesen Zaun durch das «wilde Wasser» der Töss bauen soll, erachtet das als unmöglich; als Alternative kann die Gemeinde ihre Güter einzäunen und/oder ihre Herde durch einen Hirten hüten lassen, ist aber bei Schädigung der Güter von Rikon haftbar).
darunter:
Urteilsspruch 1660 im Streit zwischen der Dorfgemeinde Zell und Pfarrer Rüter daselbst betr. Pfarrhausbrunnen (der jeweilige Pfarrer hat die Zuleitungsteuchel beizubringen und zu unterhalten, die Gemeinde den Wasserzufluss zu gewährleisten); ausführliches, 36 Einzelpositionen umfassendes Protokoll 1672 eines Umgangs der Marchsteine der Gemeinde Zell, inkl. Protokollzusätze 1672 betr. Bussen bei Holzfrevel (wenn man Weiss- und Rottannen für Stecken für welsche Bohnen oder Erbsen schlägt), betr. Anschaffung von Feuerwehrutensilien und betr. Massnahmen, wenn die Töss die Wuhrungen und Holzstege wegschwemmt; Kopie 18. Jh. des Marchenprotokolls 1672 mit Zusätzen bis 1800; Bestätigung 1676 der Gemeinde Zell, gewissen vier sogenannten «Feuerhofstätten» (in einem Haus unterteilte Haushalte) einen Hau aus dem Gemeindeholz verabfolgen zu lassen; Bestätigung 1686 des Kyburger Landvogts, wonach ihm anlässlich der Musterung in Rikon Hans Jagli Furrer zu Zell, dem die Gemeinde erlaubte, ein neues Haus zu bauen, bekräftigt hat, keine Nutzungsgerechtigkeit zu beanspruchen; Gemeindebeschluss 1716 betr. Leistungen in Kernen, Wein und Käse an die Gemeindegenossen durch neuzuziehende Bürger; Aktennotiz 1716 betr. Neuregelung der Einzugsgelder; Vereinbarung 1776 zwischen dem von Breitenlandenberg zu Turbenthal und der Gemeinde Zell betr. Verpflichtung der Gemeinde Zell zur Lieferung von Bausteinen aus dem Zeller Steinbruch zuhanden der Gebäude des Breitenlandenbergers; «Accord» 1763 zwischen der Gemeinde Zell und Kupferschmied Andreas Sulzer betr. Anfertigung einer Feuerspritze; Vereinbarung 1789 zwischen den Gemeinden Zell und Oberlangenhard betr. Marchen und Zäune zwischen den beiden Gemeinden (inkl. Bestimmung zur Nutzung von Eichen und Bäumen, welche zwischen den Marksteinen wachsen): Vereinbarung 1789 betr. Lieferung von Tannholz durch die Gemeinde an die Bauern zwecks Zäunung.
Ehemalige Zivilgemeinde Langenhard
Zwei offensichtlich erst in jüngster Zeit ins Gemeindearchiv Zell gelangte Akten: «Vergleich» 1729 zwischen der Stadt Winterthur und der Gemeinde Langenhard betr. den Tugsteinbruch der Stadt Winterthur zu Langenhard bzw. den umliegenden Weidgang der Gemeinde Langenhard (die Stadt kann den Bruch uneingeschränkt nutzen; bei Schädigungen der Flur, auch wenn sie bereits eingetreten sein sollten, verspricht die Stadt Langenhard einmalig die Gabe von 1 Saum Wein, 65 Spitalerbrötchen und 35 lib. Geld; bei der Rekrutierung von Arbeitskräfen im Steinbruch sind Leute von Langenhard zu berücksichtigen); in der Gemeindelade von Oberlangenhard aufbewahrtes Aktenstück mit Einträgen 1776 und 1780 betr. die durch die beiden Gemeinden Oberlangenhard und Unterlangenhard getragene Sommerschule zu Oberlangenhard (Stiftung 1776 von 100 Gulden durch den Zürcher Handelsherrn Johann Paulus Meier für die Sommerschule; Verpflichtung für den Schulmeister, im Sommer 25 Tage Schule zu halten; Bekräftigungsunterschriften 1776/79 von Gemeindevertretern der beiden Dörfer; Verordnung 1780 betr. den durch die Eltern zu gewährleistenden Schulmeisterlohnanteil für die Sommerschule).
Ehemalige Zivilgemeinde Rikon
«Recess zwischen den drei Gemeinden, namlich Wildberg, Rikon und Zell, wegen ihres spänigen Weidgangs halben» 1673.
Jahresrechnungen des Gemeindegutes Rikon 1693–1798.
Staatsarchiv Zürich; Pfrundurkunde C IV 5.11.6:
Urteilsspruch 1561 im Streit zwischen dem Pfarrer zu Zell einerseits und der Dorf- und Kirchgemeinde Zell anderseits betr. Zuteilung von Holz an den Pfarrer (10 Klafter sowie Getreide als Ersatz für das Unvermögen der Gemeinde, weiteres notwendiges Holz an den Pfarrer zu liefern).